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Bezugspreis»

General-Anzeiger

fflotLttonsdrnck unb Verlag her Buchdruckerei der

verein, ev. Watfenhaujes tu Hanau.

Organ für Stadt- und Landkreis Kanan.

vierteljährlich 1.80 ML, monatlich 60 Pfg., für Post» bezug vierteljährlich 2.10 ML, monatlich 70 Pjg.

Die einzelne Nummer tostet 6 Pfg.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

verantwort!. Redakteur: C. Schrecker tu Hanau,

Nl. 76 Kernsprechanschluk Nr. 230.

Mittwoch deil 2. April

Ferttsprechartschltts; Nr. 230,

1913

Amtliches.

Anstelle des verstorbenen Departementstierarztes, Vete­rinärrats Buch, ernenne ich den zum kommissarischen De­partementstierarzt der hiesigen Regierung bestellten Kreis­tierarzt Oellerich zum Vorsitzenden:

1. der staatlichen Kommission zur Abhaltung der Huf­beschlagsprüfung für den Regierungsbezirk Cassel,

2. der Prüfungskommission der Hufbeschlag-Lehrschmieden in Cassel, Fulda, Kirchhain und Weißenborn im Kreise Rotenburg a. F.

Cassel den 22. März 1913. A II. 2376/13

Der Regierungspräsident.

Graf von Bernstorff.

Ich beabsichtige, eine beschränkte Zahl von Anwärtern für das Zivilsupernumerariat bei der hiesigen Königlichen Regierung vormerken zu lasten.

Es werden nur solche Personen vorgemerkt, welche

a) die preußische Staatsangehörigkeit besitzen,

b) das 18. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr nicht überschritten haben,

c) unbescholten sind,

d) durch das Zeugnis eines preußischen beamteten Arztes nachweisen, daß sie nicht mit Krankheiten oder körper­lichen Verbildungen behaftet sind, die ihre dienstliche Brauchbarkeit wesentlich beeinträchtigen,

e) hinlängliches Vermögen besitzen, um sich wenigstens drei Jahre lang aus eigenen Mitteln oder durch Unter­stützung Angehöriger zu ernähren,'

f) mindestens die wissenschaftliche Befähigung zum ein­jährig-freiwilligen Milltärdienst durch das vorge­schriebene Zeugnis einer höheren Lehranstalt erlangt haben.

g) sich über die Erfüllung der allgemeinen Militärver­bindlichkeiten ausweisen.

Vorzugsweise werden solche Anwärter vorgemerkt wer­den, die eine über das vorgeschriebene Mindestmaß (Reife für Obersekunda) hinausgehende höhere Schulbildung (Ver­setzung nach Prima, Oberprima oder Reifezeugnis) im nor­malen Alter erworben haben.

Gesuche um Vormerkung müssen bis Ende April d. I. mit den oben erwähnten Nachweisen bei mir eingehen, wenn sie bei der Auswahl mit in Betracht gezogen werden sollen.

Die allgemeinen Militärverbindlichkeiten werden schon dann als erfüllt angesehen, wenn der Bewerber sich zum Militärdienst vorschriftsmäßig gestellt hat und entweder für unbrauchbar erklärt oder vorläufig noch nicht ange­nommen worden ist.

Castel den 16. März 1913. P. 980

Der Regierungspräsident.

I. V.: v. W u s s o w.

Stadtkreis Hanau.

Wegen Vornahme von Gleisarbeiten auf Bahnhof Hanau (West) wird der Straßenübergang vom Kanaltor nach der Philippsruher Allee am Freitag den 4. d. Mts. für die Zeit von 6 Uhr vormittags bis 6 Uhr nach­mittags für den Fuhrwerksverkehr gesperrt.

^anau den 1. April 1913. P 3443

Königliche Polizeidirektion.

J. A.: K a r b e.

PolizeiVerordnung

betreffend die Reinigung öffentlicher Wege.

Auf Grund des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 und der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu er­worbenen Landesteilen vom 20. September 1867 und der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landes­verwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrats der Stadt Hanau für den Stadtkreis Hanau nachstehende Polizeiverordnung erlassen:

Die §§ 53, 54, 55, 56 und 57 der Straßenpolizeiver- ordnüng für die Stadt Hanau vom 28. Mai 1909 erhalten folgenden Wortlaut:

Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung.

§ 53.

Verpflichtet zur polizeimüßigen Reinigung aller ihr unterliegenden öffentlichen Wege einschließlich der Bürger­steige und Rinnsteine im Stadtbezirk Hanau sind, soweit die Reinigung nicht von der Stadtverwaltung ausgeführt wird, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder die Mieter ganzer Wohnhäuser.

Die Reinigungspflicht erstreckt sich nur soweit, als die Grundstücke (Wohnhäuser einschl. der zugehörigen Höfe, Wirtschaftsgebäude und Hausgärten nebst den etwa da­zwischen liegenden unbebauten Baustellen, d. h. für die als­baldige Bebauung mit Wohnhäusern reife Grundstücke) an die öffentlichen Wege angrenzen.

Begriff der polizeimäßigen Reinigung.

§ 54.

Die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung (§ 53) schließt in sich die Verpflichtung zur Schneeräumung, zum Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen und zum Besprengen zur Verhinderung von Staubentwickelung.

Regelmäßige Wege-Reinigung.

§ 55a.

Die polizeimäßige Reinigung der öffentlichen Wege hat von den hierzu Verpflichteten (§ 53) mindestens zweimal * der Woche und zwar an jedem Mittwoch und Samstag nachmittag gründlich zu erfolgen. Fällt die Reinigung auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist sie an dem vorhergehenden Werktag nachmittags vorzunehmen.

Die Reinigung ist in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 4 bis 9 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 2 bis 7 Uhr nachmittags auszuführen.

Außergewöhnliche Straßenverunreinigungen sind sofort zu beseitigen. Die Eigentümer von Grundstücken, vor denen Fuhrwerke häufig halten, sind für die sofortige Beseitigung der durch das Halten der Fuhrwerke verursachten Straßen­verunreinigung verantwortlich.

Schneerüumung.

§ 55b.

Sofort nach jedem Schneefall haben die zur polizei­mäßigen Reinigung Verpflichteten (§ 53) den längs des ganzen Grundstücks sich hinziehenden Bürgersteig sorgfältig von Schnee reinigen und die Straßenrinne bis auf die Sohle ausheben zu kaffen, damit das Wasser ungehemmt ab­fließen kann.

Bei den aus Zementplatten hergestellten Bürgersteigen hat sich die Reinigung auf das Abkehren des frischgefallenen Schnees zu beschränken.

Bei eintretendem Tauwetter haben die in Absatz 1 die­ses Paragraphen verpflichteten Personen das Eis in den Straßenrinnen und vor den Häusern aufhauen und sofort abfahren zu lassen. Zementplatten sind erst dann abzu­räumen, wenn der entstandene Belag sich gelockert hat, auch darf die Abräumung nur durch stumpfe zum Abkratzen ge­eignete Gerätschaften und nicht unter Anwendung von Spitzhacken, Stoßeisen, Aexten, Beilen oder ähnlichen schar­fen Werkzeugen erfolgen. Das Eis darf nicht auf die Fahr­bahn der Straße geworfen oder dort abgelagert, sowie nicht in die Sinkkästen geworfen oder eingekehrt oder auf den Abdeckungen derselben abgelagert werden.

Aus den Innern der Hofreiten darf kein Schnee oder Eis auf die Straße gebracht werden, es fei denn, daß gleichzeitig das Abfahren desselben erfolgt.

Das Auslasten oder Ausgießen von Wasser (auch rei­nem) bei Frostwetter auf die Straße ist untersagt.

Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen.

§ 55c.

Bei eintretender Glätte sind die Bürgersteige in ihrer ganzen Breite mit Sand, Asche oder einem anderen ab­stumpfenden Material von den zur polizeimüßigen Reini­gung Verpflichteten (§ 53) bestreuen zu lassen.

Entsteht die Glätte zwischen 8 Uhr morgens und 8 Uhr abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten Stunde nachher, entsteht sie aber in der Nacht, bis spätestens um 8 Uhr morgens gestreut fein.

Desgleichen müssen die Uebergänge über die Fahrbahn in der Breite von 1,25 Meter von den nach § 53 zur polizei­mäßigen Reinigung Verpflichteten in den vorstehend an­gegebenen Zeiten bestreut werden.

Verhinderung von Staubentwickelung.

§ 55 d.

Bei trockener frostfreier Witterung sind die Bürger­steige, Straßenrinnen und Fahrbahnen vor der Reinigung von den zur polizeimäßigen Reinigung Verpflichteten (§ 53) mit reinem Wasser derartig zu besprengen, daß ein Auf­wirbeln von Staub nicht stattfinden kann.

Beseitigung de« Straßenschmutzes.

§ 55 e.

Der zusammengekehrte Unrat muß sofort in Behältern, die der Vorschrift in den §§ 7 und 8 der Polize,iverordnung betreffend die Abfuhr des Haus- und Straßsnkehrichts vom 20. Oktober 1900 entsprechen müssen, untergebracht werden. ; Er darf weder dem Nachbar zugeführt, noch in die Straßen- i

rinnen und Straßenkanäle gebracht, insbesondere nicht durch die Roste in die Straßensinkkästen hineingesegt werden.

Bestellung eines Vertreters.

§ 56.

Von der Pflicht der polizeimäßigen Reinigung befreit ist der sonst hierzu Verpflichtete (§ 53), falls ein anderer der unterzeichneten Behörde gegenüber mit deren Zu­stimmung durch schriftliche oder protokollarische Erklärung die Ausführung der Reinigung übernommen hat, und zwar bis auf jederzeitigen Widerruf der polizeilichen Zustim­mung. Kommt der bestellte Vertreter im Einzelfalle feiner Verpflichtung nicht nach, so bleibt der Vertretene straffrei. Die Straffreiheit gilt auch hinsichtlich desjenigen Verpflich­teten, der die Ausführung der Reinigung durch Privatver­trag einer tauglichen Persönlichkeit übertragen hat: er bleibt aber strafbar, falls er bei der Auswahl des Vertre­ters die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat.

Inkrafttreten der Verordnung.

§ 57.

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April 1913 in Kraft. Hanau den 27. März 1913. P. 3131

Königliche Polizeidirektion.

Frhr. Laur.

Hundesteuerveranlagung.

Anläßlich der bevorstehenden Hundesteuerveranlagung für das Rechnungsjahr 1913 werden alle Hundebesitzer, deren Hunde noch nicht versteuert sind, aufgefordert' die­selben zur Meidung von Weiterungen und Strafen baldigst im Steuerbureau Markt 14, Zimmer 17, zur Steuer schrift­lich oder mündlich anzumelden.

Versteuerte und bis 31. März er. abgeichaffte Hunde müssen bis einschl.^4. April d. I. zur Abmeldung kommen, wenn die Steuer nicht für etwaige Ersatzhunde weiter ent­richtet werden soll.

Abschaffungen nach dem 1. April und 1. Oktober und Abmeldungen nach dem 15. April und 15. Oktober jeden Jahres bedingen die Fortentrichtung der Hundesteuer für das betreffende Halbjahr.

Ueber alle Hunde-An- und Abmeldungen werden Beschei­nigungen erteilt.

Hanau den 20. März 1913. 8019

Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Gesuche um Erlaß oder Ermäßigung des Schulgeldes der städtischen Schulen sind in der Zeit vom 31. März bis 5. April 1913 auf Zimmer 37 des Rathauses, vormittags 10 bis 12% Uhr, anzubringen.

Es wird darauf hingewiesen, daß nur solche Schüler und Schülerinnen auf Berücksichtigung rechnen können, deren Leistungen eine solche Vergünstigung rechtfertigen.

Hanau den 26. März 1913. 7981

Der Magistrat. Das Kuratorium der Pedro Jungschen Stiftung.

Konkursverfahren.

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Richard Altmannsperger in Firma Fr. Königs Buchhandlung R. Altmannsperger in Hanau ist Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen anberaumt auf

den 30. Mai 1913, vormittags 11 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgericht 5 in Hanau, Nußallee 9^ 17, Zimmer Nr. 17.

Hanau den 29. März 1913. 8465

Königliches Amtsgericht, Abt. 5.

Politische Rundschau.

Die Errichtung kleiner Garnisonen hat der Reichstag vor kurzem verlangt. Die neue Wehrvorlage bietet Gelegenheit zur Erfüllung dieses Wunsches. Bei der Aufstellung der 20 neuen dritten Bataillone sowie bei den neuen 7 Kavallerie­regimentern dürfte denn auch auf kleine Garnisonen zu rechnen sein. Bei den neun Jnfanteriebataillonen würden hauptsächlich solche für neue kleine Garnisonen in Frage kommen, deren Regimenter bereits in kleineren Garnisonen liegen oder schon bataillonsweise getrennt sind. Hierzu ge­hören z. V. die Regimenter 152 (Marienburg), 153 (Alten­burg) 156, 157 (Brieg), 158 (Mülheim a. d. R.), 159 (Pa­derborn), 164 (Hameln), 168 (Offenbach und Butzbach), 169 (Lahr) 170 (Offenburg) und 180 (Tübingen und Gmünd). Von den neuaufzuttellenden 7 Kavallerieregimentern wird