Erstes Blatt.
Hanauer K Anzeiger
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Rotationsdruck und Verlag der Vuchdruckeret bei
verein, eo. Waisenhauses in Hanau«
General-Anzeiger
Amtliches Organ für Stadt- and Landkreis Hanau.
Vezugsprei», Vlerteljährllch 1.80 Ml„ monatlich WPfg^ für Pop» bezug vierteljährlich 2J0 ML, monatlich 7Q W^ Die einzelne Nummer tostet I $!&
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage. verantwort!. Redakteur: 6. Schrecker tu Hanau.
Nr. 73
Aerttfprechanfchlitfr Nr. 230»
Samstag den 29. März
Ferttsprechattschlits; Nr. 230»
1913
Sie heutige Hummer mW Mn Dem »nlnhotlmigsblaN 18 Seite«.
Amtliches
Stadtkreis banau.
Polizeiverordnung.
betreffend die Reinigung öffentlicher Wege.
Auf Grund des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 und der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 und der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrats der Stadt Hanau für den Stadtkreis Hanau nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
Die §§ 53, 54, 55, 56 und 57 der Straßenpolizeiverordnung für die Stadt Hanau vom 28. Mai 1909 erhalten folgenden Wortlaut:
Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung.
§ 53.
Verpflichtet zur polizeimäßigen Reinigung aller ihr unterliegenden öffentlichen Wege einschließlich der Bürgersteige und Rinnsteine im Stadtbezirk Hanau sind, soweit die Reinigung nicht von der Stadtverwaltung ausgeführt wird, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder die Mieter ganzer Wohnhäuser.
Die Reinigungspflicht erstreckt sich nur soweit, als die Grundstücke (Wohnhäuser einschl. der zugehörigen Höfe, Wirtschaftsgebäude und Hausgärten nebst den etwa dazwischen liegenden unbebauten Baustellen, d. h. für die alsbaldige Bebauung mit Wohnhäusern reife Grundstücke) an die öffentlichen Wege angrenzen.
Begriff der polizeimäßigen Reinigung.
§ 54.
Die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung (§ 53) schließt in sich die Verpflichtung zur Schneeräumung, zum Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen und zum Besprengen zur Verhinderung von Staubentwickelung.
Regelmäßige Wege-Reinigung. § 55a.
Die polizeimäßige Reinigung der öffentlichen Wege hat von den hierzu Verpflichteten (§ 53) mindestens zweimal in der Woche und zwar an jedem Mittwoch und Samstag nachmittag gründlich zu erfolgen. Fällt die Reinigung auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist sie an dem vorhergehenden Werktag nachmittags vorzunehmen.
Stadttheater in Hanan.
„Sie Fledermaus"
Operette in 3 Akten von Joh. Strauß.
Die beliebteste Operette des Komponisten Joh. Strauß, ^ieFledermau s", ging gestern abend neueinstudiert in Szene und entzückte das Publikum in hohem Maße. Das Theater war ausverkauft. Die Aufführung war auch als eine recht abgerundete zu bezeichnen und man konnte an der flotten Darstellung seine Freude haben. Frl. Anita Franz vom Frankfurter Opernhaus, welche die „Rosalinde" gab, ist bekanntlich auch eine Sängerin, die ein ausgiebiges, gutgeschultes Organ besitzt und mit Geschmack vorzutragen versteht. Als Darstellerin ist sie gewandt und dezent. Ebenso vorteilhaft in der Darstellung war Frl. H a r v es, die die Kammerzofe „Adele" verkörperte und deren temperamentvolle, urwüchsige Art zu spielen hier des öfteren lobend erwähnt wurde. Die Neigung zu Uebertreibungen nach der derbkomischen Seite hin, wozu die Partie leicht verleitet, verstand sie zu bekämpfen, was leider von Herrn P a l i tz s ch als Gerichtsdiener „Frosch" nicht behauptet werden kann, der in weiser Beschränkung einen wesentlich größeren Erfolg erzielt haben würde. Recht annehmbare Leistungen boten die Herren H i e t e l als „Eisenstein", Reinhard als „Alfred" und Hunold als Ee- füngnisdirektor. Frl. Trauner gestaltete den Prinzen Orlofsky mit der erforderlichen Eleganz. Der ungarische Tanz der Damen Gertrud Milde und Lotte Kroh n-fand stürmischen Beikall und mußte wiederholt werden.
Die Reinigung ist in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 4 bis 9 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 2 bis 7 Uhr nachmittags auszuführen.
Außergewöhnliche Straßenverunreinigungen sind sofort zu beseitigen. Die Eigentümer von Grundstücken, vor denen Fuhrwerke häufig halten, sind für die sofortige Beseitigung der durch das Halten der Fuhrwerke verursachten Straßenverunreinigung verantwortlich.
Schneeräumung.
§ 55b.
Sofort nach jedem Schneefall haben die zur polizeimäßigen Reinigung Verpflichteten (§ 53) den längs des ganzen Grundstücks sich hinziehenden Bürgersteig sorgfältig von Schnee reinigen und die Straßenrinne bis auf die Sohle aushöben zu lassen, damit das Wasser ungehemmt abfließen kann.
Bei den aus Zementplatten hergestellten Bürgersteigen hat sich die Reinigung auf das Abkehren des frischgefallenen Schnees zu beschränken.
Bei eintretendem Tauwetter haben die in Absatz 1 dieses Paragraphen verpflichteten Personen das Eis in den Straßenrinnen und vor den Häusern aufhauen und sofort abfahren zu lasten. Zementplatten sind erst dann abzuräumen, wenn der entstandene Belag sich gelockert hat, auch darf die Abräumung nur durch stumpfe zum Abkratzen geeignete Gerätschaften und nicht unter Anwendung von Spitzhacken, Stoßeisen, Aexten, Veilen oder ähnlichen scharfen Werkzeugen erfolgen. Das Eis darf nicht auf die Fahrbahn der Straße geworfen oder dort abgelagert, sowie nicht in die Sinkkästen geworfen oder eingekehrt oder auf den Abdeckungen derselben abgelagert werden.
Aus den Innern der Hofreiten darf kein Schnee oder Eis auf die Straße gebracht werden, es sei denn, daß gleichzeitig das Abfahren desselben erfolgt.
Das Auslasten oder Ausgießen von Wasser (auch reinem) bei Frostwetter auf die Straße ist untersagt.
Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen.
§ 55c.
Bei eintretender Glätte sind die Bürgersteige in ihrer ganzen Breite mit Sand, Asche oder einem anderen abstumpfenden Material von den zur polizeimäßigen Reinigung Verpflichteten (§ 53) bestreuen zu lasten.
Entsteht die Glätte zwischen 8 Uhr morgens und 8 Uhr abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten Stunde nachher, entsteht sie aber in der Nacht, bis spätestens um 8 Uhr morgens gestreut sein.
Desgleichen müssen die Uebergänge über die Fahrbahn in der Breite von 1,25 Meter von den nach § 53 zur polizeimäßigen Reinigung Verpflichteten in den vorstehend angegebenen Zeiten bestreut werden.
* Stadttheater. Einen schönen Erfolg hatte gestern die immer gern gehörte Operette „Die Fledermaus" zu verzeichnen. Wiederholungen sind am Sonntag abend im Abonnement B. und am Montag außer Abonnement als Abschiedsbenefiz für die Soubrette Frl. Lila Harves, welche mit Ablauf dieser Spielzeit aus dem Verband des hiesigen Stadttheaters scheidet. Frl. Lila Harves hat sich während ihrer sechsjährigen Tätigkeit allseitige Sympathien erworben und mit ihren stets abgerundeten, vortrefflichen Leistungen, mit denen sie auch der Direktion eine große Stütze gewesen ist, dem Publikum manche frohe Stunde bereitet. Möge sich daher ihr Ehrenabend am Montag eines regen Zuspruchs zu erfreuenhaben. Im zweiten Akt der Operette „D ie Fledermaus" werden die Damen Gertrud Milde und LotteKrohn wieder den „Un garisch en T anz" aufführen, welcher gestern stürmischen Beifall fand und wiederholt werden mußte. — Am heutigen Abend geht bei Schauspielpreisen ,,E r i g r i" zu m letzten Male in Szene, verbunden mit dem Easpiel des Herrn Paul Petersen vom Hoftheater in Darmstadt, und morgen Sonntag nachmittag bei kleinen Preisen die wundervolle Millöcker- Operette „E a s p a r o n e". Am Dienstag ist im Abonn. A. das reizende Lustspiel „Hofgunst" und am Mittwoch außer Abonnement bei Eastspielpreisen Ibsens Schauspiel „Die Frau vom Meer" mit Irene Triesch. Daß letztere die beste Vertreterin dieser bedeutenden Rolle ist, wurde bereits betont, und es dürfte für das Publikum die Mitteilung interessant sein, daß I r e n e T r i e sch für das einmalige Gastspiel am Mittwoch 1000 Mk. erhält: es ist dies ein Honorar, wie es in Hanau bisher noch nie für einen Gast bezahlt wurde.
Verhinderung von StauLentwickelung.
§ 55 d.
Bei trockener frostfreier Witterung sind die Bürgersteige, Straßenrinnen und Fahrbahnen vor der Reinigung von Len zur polizeimäßigen Reinigung Verpflichteten (ß 53) mit reinem Master derartig zu besprengen, daß ein Auf- wirbeln von Staub nicht stattfinden kann.
Beseitigung des Straßenschmutzes.
§ 55 e.
Der zusammengekehrte Unrat muß sofort in Behältern, die der Vorschrift in den §§ 7 und 8 der Polizeiverordnung betreffend die Abfuhr des Haus- und Straßenkehrichts vom 20. Oktober 1900 entsprechen müssen, untergebracht werden. Er darf weder dem Nachbar zugeführt, noch in die Straßenrinnen und Straßenkanäle gebracht, insbesondere nicht durch die Roste in die Straßensinkkästen hineingefegt werden.
Bestellung eines Vertreters.
§ 56.
Von der Pflicht der polizeimäßigen Reinigung befreit ist der sonst hierzu Verpflichtete (§ 53), falls ein anderer der unterzeichneten Behörde gegenüber mit deren Zustimmung durch schriftliche oder protokollarische Erklärung die Ausführung der Reinigung übernommen hat, und Hwar bis auf jederzeitigen Widerruf der polizeilichen Zustimmung. Kommt der bestellte Vertreter im Einzelfalle feiner Verpflichtung nicht nach, so bleibt der Vertretene straffrei. Die Straffreiheit gilt auch hinsichtlich desjenigen Verpflichteten, der die Ausführung der Reinigung durch Privatvertrag einer tauglichen Persönlichkeit übertragen hat: er bleibt aber strafbar, falls er bei der Auswahl Les Vertreters die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet fort
Inkrafttreten der Verordnung.
§ 57.
Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April 1913 in Kraft. Hanau den 27. März 1913. P. 3131
Königliche Polizeidirektion.
Frhr. Laur.
Eandkreis Rana«.
Bekanntmachung.
Ich bringe hiermit zur Kenntnis, daß der Wege» Übergang der Vilbelerstraße bei Bahnhof Mainkur wegen dringender Gleisarbeiten am 29. auf 30. d. Mts. in der Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens für jeglichen Fuhrwerksverkehr gesperrt wird.
Hanau den 28. März 1913.
Der Königl. Landrat.
Frhr. Laur.
Stadtkreis banau. Bekanntmachung.
Es ist wiederholt beobachtet worden, daß die un? ständig beschäftigten Personen (Büglerinnen, Schneid» rinnen, Modistinnen, Wasch- und Putzfrauen re.) entgegen den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung die Markenverwendung selbst regeln.
Nach § 1428 der Reichsversicherungsordnung hat der Arbeitgeber die Beiträge zu entrichten, indem er bei der Lohnzahlung für die Dauer der Beschäftigung Marken nach der Lohnklasse des Versicherten, in die Quittungskarte klebt. Die Marken werden von der Versicherungs-! anstatt des Beschäftigungsorts ausgegeben und sind bei
Postanstalten zu beziehen.
Der Arbeitgeber hat sie aus eigenen Mitteln zu er« werben.
Wenn eine Lohnzahlung nicht stattfindet, find die Marken spätestens bei der Beendigung der Beschäftigung einzukleben. Arbeitgeber und Versicherte leisten die Bei. träge je zur Hälfte.
Hanau den 26. März 1913. 8201
Der Magistrat.
J. A.: Bartmuß.
Bekanntmachung
Vom 1. April d. Js. an befindet sich das Bureau des Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungs- kommission Hainstratze Nr. 6. Einsprüche und Berufungen auf Grund der in diesen Tagen zugestellten Benachrichtigungen über die Einkommensteuerveranlagung sind daher dort anzubringen.
Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, daß die