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Bk V-espalt-ne Petttzeil« oder derer» Raum 10 Pfg. in RttUmetetl die Zeile 60 Pfg.

General-Anzeiger

Amtliches Organ fitt Stadt- nnd Faudkreis Hanan

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vierteljährlich 1.80 IRL, monatlich 60 Pfg^ für Post­bezug vierteljährlich 2110 3RL, monatlich 70 Pfg, Die einzelne Nummer kostet 6 Pfg.

verein, eo. Watfenhaufe« in Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Verantwort!. Redakteur: ®. Schrecker tu Hanau.

Nr. 64 B-rnsprechanschlitK Nr. 230.

Amttiches.

Aufführungsbestimmungen zu den §§ 615 Abs. 1 Nr. 2,955 der Reichsversicherungsordnung über die Pflichten unfall- rentenberechtigter Inländer, die sich im Auslande aufhalten, von 2. November 1912.

§ 1.

Nimmt ein rentenberechtigter Inländer seinen Aufenthalt im Ausland, so hat er unvorznglich dem die Rente zahlenden Versicherungsträger seinen Aufenthalt genau mitzuteilen.

§ 2.

Die Frist zur Mitteilung des Aufenthalts beträgt für ausländische Aufenthaltsorte:

1. innerhalb Europas, in den Küstenländern von Asien und Afrika, längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres oder auf den dazu gehörigen Inseln drei Monaten,

2. in den übrigen Teilen Afrikas, in Amerika oder auf den dazu gehörigen Inseln sechs Monate,

3. in einem anderen außereuropäischen Lande 9 Monate. Im Zweifel ist die längere Frist maßgebend.

§ 3.

»Die Fristen des § 2 beginnen mit dem Tage des An­tritts der Reise ins Ausland oder, sofern dieser Zeitpunkt nicht seststeht mit dem Tage, an dem eine Postsendung des Bersichernngslrägers an den Rentenberechtigten unter seiner letzten bekannten Adresse im Inland wegen Verlassen dieses Aufenthaltsortes nicht hat bestellt werden können.

§ 4.

Die Mitteilung gilt im Sinne der Nr. 2 des § 615 der Reichsversicherungsordnung als unter lassen, wenn die Abreise des Rentenberechtigten ins Ausland glaubhaft ge­macht, innerhalb der Mitteilungsfrist aber keine dem § 1 entsprechende Mitteilung dem Versicherungsträger zuge- yangen ist.

8 5.

Bei jedem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts inner­halb des Auslandes gelten die §§ 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß für Berechnung der Mitteilungsfrist der letzte bekannte Aufenthaltsort im Ausland an die Stelle des letzten inländischen Wohnortes tritt und daß die Frist in allen Fällen sechs Monate beträgt.

§ 6.

Versicherungsträger und Rentenberechtigte können eine anderweite Festsetzung der Dauer und des Beginns der in den §§ 2 bis 5 bestimmten Fristen vereinbaren.

8 7.

Auf Verlangen des die Rente zahlenden Versicherungs-

Stadttheater in Hana«. Grigri".

Am Sonntag nachmittag wie am Abend ging im Stadt­theater die entzückende OperetteGrigri" von Paul Lincke über die Bühne und erzielte dank der vortrefflichen Dar­stellung wiederum durchschlagenden Erfolg. Während in der Nachmittagsvorstellung der Besuch viel zu wünschen übrig ließ, konnten die Darsteller am Abend vor einem ausver­kauften Hause spielen und das Publikum, in animierte Stim­mung versetzt, spendete rauschenden ermunternden Beifall. Die Hauptdarsteller konnten nach allen Aktschlüssen wieder­holt vor dem Vorhang erscheinen. Mit Beifall wurde be­sonders Frl. Trauner überschüttet, die die Titelrolle wie­der glänzend vertrat, ebenso konnte Herr Palitzsch, der den Negerkönig ganz köstlich mit echtem, gemütvollem Humor verkörperte, reiche Anerkennung entgegennehmen. Den Kon­sul spielte Herr H i e t e l gewandt, auch gesanglich war er diesmal besonders gut disponiert, während der geschmeidige Poivre" des Herrn C h ri st e a n ebenfalls seine Wirkung nicht verfehlte. Frl. HarveS fiel durch ihre graziöse Lebendigkeit auf und Frl. Wald stattete mit drastischer Wirkung dieMadame Brocart" aus. Recht gut war auch Herr Hunold alsPantoufle". pr.

Frankfurter Theater.

Opernhaus. Montag, 17. März, halb 8 Uhr. Volksvorstellung. Carmen". Außer Abonn. Gew. Pr. Dienstag, 18. März, 7 Uhr.Das Spielwerk und die Prinzessin." Im Ab. Er. Pr. Mittwoch, 19. März, halb 8 Uhr.Der liebe Augustin". Außer Abonn. Kl. Pr. Donnerstag, 20. März, 7 Uhr. Hoffmanns Erzählungen". Im Abonn. Gem. Pr. Freitag, 21. März. Geschlossen (Karfreitag). Samstag, 22. März,

7 Uhr.Oberst Chabert". Im Abonn. Cew. Pr. Sonntag,

23. März, 3% Uhr.Der liebe Augustin". Außer Abonn.

Montag den 17. März

trägers hat sich der rentenberechtigte Verletzte von Zeit zu Zeit bei dem zuständigen Konsul oder einer ihm bezeichneten anderen deutschen Behörde vorzustellen.

Diese Vorstellung darf, sofern nicht zwischen dem Ver- sicherungslräger und dem Rentenberechtigten über einen kürzeren Zeitraum ausdrückliches Einverständnis erzielt ist, 1. innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Unfall

a) von dem am Sitze der Behörde wohnenden oder dort regelmäßig beschäftigten Verletzten nur in Zeiträumeu von mindestens sechs Monaten,

b) von anderen Verletzten nur in Zeiträumen von mindestens sechs Monaten;

2. in allen übrigen Fällen nur in Zeiträumen von min- stenS einem Jahre verlangt werden.

§ 8.

Der Versicherungsträger, der die Vorstellung ange­ordnet hat, muß dem Verletzten die zur zweckentsprechen­den Ausführung der Reise aufgewendeten Kosten an Reise-, Uebernachtungs- und Zehrgeld sowie den dadurch entgangenen Arbeitsverdienst erstatten.

§ 9.

Für rentenberechtigte Inländer die auf ausländischen Seefahrzeugen fahren, gelten die nachstehenden Aus­führungsbestimmungen zu § 1116 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsoersicherungsordnung vom 2. November 1912.

§ 10.

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1913 in Kraft.

Sie gelten entsprechend für die rentenberechtigten Inländer, die an diesem Tage bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen oder vor diesem Tage die Reise ins Ausland angetreten haben, mit der Maß­gabe, daß für die erste Mitteilung noch die bisherigen Vorschriften vom 5. Juli 1901 über die Verpflichtungen von unfallrentenberechtigen Inländern, welche im Aus­land sich aufhalten (Amtliche Nachrichten des R.-V.-A. 1901 S. 455, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 161 vom 10. Juli 1901) anzuwenden sind.

Das Reichsversicherungsamt.

Abteilung für Unfallversicherung.

Dr. Kaufmann. .

Stadt- und Landkreis F>anau.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.

Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche ordne ich unter Aufhebung meiner Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen vom 31. August 1912 A. III. 4789 b rc. und vom 28. Dezem­ber 1912 A. III. 6576 b (Amtsblatt S. 403 von 1912 und 6. 7 von 1913) auf Grund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes

Kleine Pr. 7 Uhr.Das Spielwerk und die Prinzessin." Im Abonn. Große Preise.

Schauspielhaus. Montag, 17. März, 7 Uhr.König Heinrich der Vierte." Erster Teil. Im Abonn. Gew. Pr. Dienstag, 18. März, 7 Uhr. Zur Feier von Hebbels 100. Geburtstag. Herodes und Marianne." Im Abonn. Gew. Pr. Mittwoch, 19. März, 7 Uhr.Graf Pepi". Im Abonn. Gew. Pr. Donnerstag, 20. März, halb 8 Uhr.Die Zarin". Auß. Ab. Erm. Pr. Freitag, 21. März. Geschlossen (Karfreitag). Samstag, 22. März, 7 Uhr.Herodes und Marianne". Im Abonn. Gew. Pr. Sonntag, 23. März, halb 4 Uhr.Püpp­chen." Außer Abonn. Kl. Pr. 7 Uhr. Zum erfttn Male.Die Fahnenweihe". Im Abonn. Gew. Pr.

Neues Theater. Montag, 17. März, 8 Uhr.Parkettsitz Nr. .10" Außer Abonn. Erm. Pr. Dienstag, 18. März, 8 Uhr. Gast­spiel Richard Alexander, Berlin.Der Unterpräfekt." Ab. B. Erh. Pr. Mittwoch, 19. März, 8 Uhr.Majolika". Ab. B. Gew. Pr. Donnerstag, 20. März, 8 Uhr. Gastspiel Richard Alexander, Berlin.Der Unterpräfekt." Ab. B. Erh. Pr. Freitag, 21. März. Geschlossen (Karfreitag). Samstag, 22. März, 8 Uhr.Professor Bernhardi." Ab. B. Gew. Pr. Sonntag, 23. März, halb 4 Uhr.Hinter Mauern." 8 Uhr. Professor Bernhardi". Außer Llb. Gew. Pr.

Literarisches.

Preußens Geschichte. Von Rudolf Herzog. 8°. 384 Seiten mit 12 farbigen und 11 schwarzen Bildern von Prof. Arthur Kampf. Buchschmuck und Einband von Prof. Georg Seltne. In Originalgeschenkband Mk. 3.40

Allenthalben rüsten wir uns zwei denkwürdige Ereignisse festlich zu begehen: die Taten des Befreiungskrieges und das 25jährige Regierunqsjubilüum unseres Kaisers. In solchen Tagen nationalen Besinnens und vaterländischer Freude ist Rudolf Herzogs neuestes Werk geboren, das Geschichtsbuch eines Dichters.Dies Buch". so heißt eS im Geleitwort,

^riifVredjattWjhtfc Nr. 230. 1913 vom 26. Juni 1909 (R.-E.-Dl. S. 519) mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen unb Forsten für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel bis auf weiteres folgen­des an:

§ 1.

Klauenvieh, das aus Bayern mit Ausnahme der Pfalz, aus Württemberg und Elsaß-Lothringen in den Regierungsbezirk Cassel eingeführt wird, ist, wenn es mit der Eisenbahn oder zu Schiff eingeführt wird, bei der Entladung, wenn es auf dem Land­weg eingeführt wird, bei der Einfuhr an den von den Herren Polizeipräsidenten, Polizeidirektoren und Landräten bestimmten Untersuchungsstellen einer amtstierärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Der Besitzer oder Führer des Viehtransportes hat von dem Eintreffen des untersuchungspflichtigen Viehs dem Kreistierarzt Anzeige zu erstatten und darf das Vieh nicht eher von der Ent­ladestelle oder von dem bestimmten Untersuchungsort entfernen, bis die Untersuchung stattgefunden hat.

§ 2.

Klauenvieh, das aus den unter § 1 erwähnten Bezirken etn- geführt wird, ist am Bestimmungsort in abgesonderten Stall­räumen unterzubringen und für die Dauer von 8 Tagen der poli­zeilichen Beobachtung zu unterwerfen. Ist eine Unterbringung des Viehs in gesonderten Stallräumen nicht möglich, so ist die polizeiliche Beobachtung auf das gesamte, in den Ställen unter­gebrachte Klauenvieh auszudehnen.

§ 3.

Ein Wechsel des Standorts des unter polizeiliche Beobachtung gestellten Viehs ist verboten. Weitere Verkehrs- und Nutzungs­beschränkungen sind nicht erforderlich. Die Ausfuhr des Viehs zur Abschlachtung ist während der Beobachtungsfrist unter den für die Ausfuhr von Vieh aus Beobachtungsgebieten geltenden Be­dingungen mit polizeilicher Genehmigung gestattet.

§ 4.

Nach Ablauf der achttägigen Frist ist das der Beobachtung unterliegende Vieh amtstierärztlich zu untersuchen. Wenn die Untersuchung die Unverdächtigkeit der Tier ergibt, ist die Be­obachtung aufzuheben.

§5.

Für das aus den oben genannten Bezirken zum Zwecke sofor­tiger Abschlachtung in öffentliche Schlachthäuser eingeführte oder auf Schlachtviehmärkte aufgetriebene Klauenvieh greifen die Vor­schriften über die abgesonderte Aufstellung unb die polizeiliche Be­obachtung (vergl. § 2) nicht Platz. Das auf Schlachtviehmärtte aufgetriebene Klauenvieh darf jedoch von den Schlachtviehmärkken nur zur Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlachtvieb- märkte abgetrieben werden.

§6.

Die Kosten der amtstierärztlichen Untersuchung fallen gemäß § 25 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Reichsviehseuchen-

soll ein Buch der Liebe sein. Der Liebe zur Heimat, zu jeder Scholle heimischen Landes, auf die wir gestellt sind." Und in der Tat, dies Buch ist aus heißer Heimatliebe heraus geschrieben. Es will unS zeigen, wie unser Reich geworden, wie es den Stürmen der Jahrhunderte getrotzt, wie es ge­stützt, gefestigt, verteidigt und Schritt um Schritt auSgebaut wurde zu dem felsenstarken und weitragenden Gebäude Preußen-Deutschland". Es will vor allem aber auch zeigen, was wir Preußens großen Herrschern danken, den Trägern dieser Entwicklung. Kraftvoll und lebendig treten sie unS entgegen die bekannten Gestalten der Askanier, Bayern, Luxemburger und dann der Hohenzollern, die das Land aus tiefsten Nöten erlösten. Das Zeitalter des Großen Kur­fürsten, Friedrich des Großen, die Befreiungskriege und die große Zeit Wilhelm 1 sind wahre Kabinettstücke historischer Darstellungsknnst. Alle Vorzüge von Herzogs Gestaltungs­kraft, feine' packende Erzählungsweise, sein funkelnder Stil treten hier zu Tage. Man weiß nicht ob man mehr die packenden, feingemeißelten Porträts der großen Preußen­könige oder die dramatisch bewegten Schilderungen der Schlachten von Fehrbellin, von Torgau, Leuthen, Leipzig. Königgrätz oder Sedan bewundern soll. Wie einen Roman, dessen Handlung wir mit Spannung folgen, lesen wir'diese Schilderungen, 'bie unS doch altbekanntes aber in ganz neuem Lichte, in neuem Zusammenhänge zeigen. Herrliche Balladen unterbechen zuweilen den Laus der Darstellung. Gedichte wieRheinsberger Tage",Bei Torgau",Blücher zieht über den Rhein",König Wilhelms Heldenschau" und andere mehr werden zu den Perlen patriotischer Dichtung zählen. Aber nicht nur der Inhalt, auch die äußere Aus­stattung hebt das Werk aus der Reihe ähnlicher Beräffent- Hebungen hervor. Professor Kampf, unser bester Historien- maler" hat in schwarzen und farbigen Bildern große Ge- schehnisse festgehalten. Ein feiner Buchschmuck paßt sich in Initialen und Schlußstücken der Stimmung des ganzen treff- lich an. So wird auch dies neue Herzogbuch seinen Sieges- Zug durch deutsche Lande antreten. Es weckt nicht nur tue Liebe zum Werk unserer Väter, es festigt auch den Glauben an upS selbst und stärkt unseren Stolz, das Erbe zu pflegen und zu heben, auf das wir einst vor den Augen unser« Kinder bestehen können.