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Handel, Gewerbe und Verkehr.
Stahlmerksoerband und Baltische Ausstellung in Malmö 1914. Der deutsche Stahlwerksverband steht der im nächsten Jahre in Malmö stattfindenden Baltischen Aus- stellunq angesichts der großen Bedeutung der Ostseestaaten für unseren Export sehr sympathisch gegenüber. Der Ver- band hat daher in seiner letzten Sitzung in Düsseldorf eine Kommission eingesetzt, die in Gemeinschaft mit dem Deutschen Generalkommissar der Ausstellung, Geheimrat Mathies, darüber beraten wird, in welcher Weste sich der Stahlwerks- verband an der Ausstellung beteiligen soll. Die Beteiligung selbst darf als gesichert gelten.
Heu- und Strohmarkt Frankfurt. Bezahlt wurde für Heu (altes» —0—0.— M., (neues) 3.00- 3.40 M. Stroh (Kornlangstroh) 0.00 M. Geschäft langsam. Alles per 50 Kilo. Die Zufuhren waren aus den Kreisen Hanau, Friedberg und Dieburg.
Schiffsnachrichten. (Mitgeteilt vom Vertreter des Norddeutschen Lloyd in Bremen, At. 8 chuster, Fahrstraße Nr. 1.)
Der Dampfer „Main" des Norddeutschen Lloyd ist am 28. Februar wohlbehalten in Baltimore eingetroffen.
Schlffsnachrlchten.
Der Hamburger Dampfer „Pretoria" ist am 28. Februar wohlbehalten in New-Pork eingetroffen.
Hamburg, 26. Febr. Der Dampfer „Grunewald" von der Hamburg - Amerika - Linie ist gestern in Havana und der Dampfer „Viktoria Luise" vorgestern in Colon ein* getroffen.
Bremen, 24 Februar. Der Dampfer des Norddeutschen Lloyd „Großer Kurfürst" ist gestern wohlbehalten in Havana ringetroffen.
OesscutWcr Wetterdienst. Beobachtungen des Physikalischen Vereins, Frankfurt a. M. voraussichtliche Witterung für die Zeit vom Abend des 3. März bis zum nächsten Abend.
Veränderlich, Niederschläge, Temperatur wenig geändert, stürmische westliche Winde.
Sprechsaal.
Zur Frage der Ortszulagen.
Die Gemeinde Mittelbuchen hat ihren Lehrern Ortszulagen bewilligt, und das ist erfreulich. In Nr. 51 des „Hanauer Anzeigers" nimmt aber ein Ungenannter im Sprechsaal Veranlassung, sich mit diesem i n t e r n e n, d. h. innere Angelegenheit betreffenden Vorgang öffentlich zu be- faffen, weil ihn die Art der Publikatio n — Veröffent- Lichung, Bekanntmachung zu einem Protest — Widerspruch gezwungen hat. In der einfachen Mitteilung, daß die Einwohner von M. noch etwas für Schule und Lehrer übrig haben, glaubt der Herr Einsender eine auffallend aggressive— angreifende Form auf andere Gemeinden erblicken zu müßen. Er nimmt deshalb Veranlaffung, um die in den bekannten Sätzen enthaltene Tendenz--Zweck als durch- «us deplaziert — nicht am Platze energisch = tat- Iläftig zurückzuweisen. Auf die prinzipielle — grundsätzliche Frage, die doch allein maßgebend sein sollte, geht der Herr Einsender merkwürdiger Weise nicht ein. Viel Wichtiger erscheint ihm die persönliche Seite und vielleicht gerade seine Person, die durch die ablehnende Haltung der Gemeindevertretung, der er wahrscheinlich als Mitglied angehört, durch jene Veröffentlichung aus M. etwas in den Schatten gestellt wird oder durch das höhere Gehalt, das dte Lehrer im Falle der Bewilligung beziehen würde, etwas hinter diese zurücktreten müßte. Um aber dem Herrn Einsender zu zeigen, daß persönliches und grundsätzliches Interesse— Beteiligung, Teilnahme an der fraglichen Angelegenheit nicht in allen Fällen identisch — gleichgeltend, einerlei ist, so wollen wir in folgendem darlegen, daß die Lehrer im Landkreise Hanau die Ortszulagen nicht in Form eines Almosens, das ihnen der Herr Einsender als Mitglied
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einer Gemeindevertretung in Gnaden (?) zu reichen sich berechtigt fühlt, zu empfangen haben, sondern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen; denn diese allein können und dürfen für diesen Fall maßgebend sein.
Das Gehalt eines Volksschullehrers setzt sich nach dem Besoldungsgesetz Dom 26. Mai 1909 aus Grundgehalt, Alterszulagen und freier Dienstwohnung zusammen. Die zu dem genannten Gesetz erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 21. Juni 1909 sagen unter Tei! 1: „Um die fortgesetzte Unruhe, welche die bisherige Besoldungsregelung in den Kreisen der Gemeinden und Lehrer hervorgerufen hat, zu beseitigen, hat das Gesetz fest Normalsätze für Grundgehalt und Alterszulagen eingeführt und die Berücksichtigung der örtlichen Verhältniße auf das Gebiet der Ortszulagen verwiesen. Die Ortszulagen sind nach Ziffer 12 derselben Ausführungsbestimmungen als beweglicher Faktor in dem für die Lehrerbesoldung angenommenen System zugelaffen; die Bewilligung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß in dem Schulverbande besondere Verhältnisse obwalten und daß durch diese eine Erhöhung des Diensteinkommens über die in den anderen Gemeinden bestehenden Sätze hinaus geboten ist." Nach Ziffer 12d Abs. 5 sollen die Worte im § 20 Abs. 1 — „an ihre sämtliche Lehrkräfte oder einzelne der in diesem Gesetze bezeichneten Arten" — klarstellen, „daß es sich bei den Ortszulagen um eine generelle Vesoldungs- maßnahme zum Ausgleich besonderer örtlicher Verhältnisse handelt". Aus allen diesen gesetzlichen Bestimmungen geht wohl unbestreitbar hervor, daß das Besoldungsgesetz vom 26. Mai 1909 dem Lehrer ein den Teue- rungsverhältnißen entsprechendes Gehalt nicht etwa nur gewährt, sondern sogar gesetzlich zuspricht, ja sicher stellt (— garantiert).
Die Gewährung der Ortszulage ist allerdings in erster Linie von der Bewilligung des Schulverbandes abhängig gemacht, jedoch kann nach § 25 des Besoldungsgesetzes die Gemeinde bei dem Vorhandensein von besonderen Teuerungsverhältnissen auf Grund des Feststellungsgesetzes vom 26. Mai 1887 gezwungen werden, Ortszulagen in entsprechender Höhe zu zahlen. Es wird nun die Frage entstehen: „Sind in dem Landkreise Hanau besondere Teuerungsverhältnisse vorhanden?" Und den Lehrern wird die Aufgabe zufallen, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, sowie durch Deschlüffe maßgebender und im Besoldungsgesetz für zuständig erklärte Verwaltungs- und Beschlußbehörden (Kreisausschuß und Provinzialrat) den Nachweis zu führen, daß im Landkreise Hanau die von dem Gesetz verlangte Voraussetzung, nämlich das Vorhandensein besonderer Teuerungsverhältniffe, gegeben ist. Die gesetzlich maßgebende Beschlußbehörde, welche für die Festsetzung der beweglichen Gehaltsteile zuständig ist, ist nach §§ 18 und 21 des Besoldungsgesetzes der Provinzialrat.
Bei der im Jahre 1893 auf Grund des Feststellungsgesetzes vom 26. Mai 1887 durchgeführten Gehaltsregulierung waren mehrere Gemeinden des Landkreises im Beschlußverfahren abschläglich beschieden worden. Der diesbezügliche Beschluß des Provinzialrates vom 16. Mai 1893 sagt in seiner Begründung wörtlich folgendes:
„Bezüglich der meisten Gemeinden, ausgenommen davon sind höchstens Oberrodenbach, Neuwiedermuß, steht unzweifelhaft fest, daß sie nach ihren wirtschaftlichen Verhältnißen durchaus abhängig von Frankfurt und Hanau sind, und die Preise, welche dort für Lebensmittel usw. gefordert werden und gezahlt werden müßen, denen von Frankfurt und Hanau gleichstehen, vielleicht wegen der mangelnden lokalen Konkurrenz noch höher als dort sind. So vorteilhaft die Nähe dieser größeren Städte für die Produkte in den naheliegenden Gemeinden ist, so verteuert sie den dort wohnenden Konsumenten das Leben."
Der Kreisausschuß des Lmrdkreises Hanau, die ortskundige Beschlußbehörde, teilte in seinem Verwaltungsbericht vom Jahr 1910 mit, daß Ortszulagen auf Grund des § 20 des Lehrerbesoldungsgesetzes bisher nur die Gemeinden Bruchköbel, Wachenbuchen und Fechenheim ihren Lehrern bewilligt haben. Hieran knüpfte der Kreisausschuß folgende Bemerkung:
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„Es steht jedoch zu erwarten, daß sich demnächst weitere Gemeinden und hoffentlich bald alle Gemeinden des Kreises diesem Vorgehen anschließen werden. Angesichts der unleugbar bestehenden besonderen Teuerungsvrhält- nißen des Kreises erscheint es notwendig, die Lehrer von wirtschaftlichen Sorgen zu entlasten, damit sie, unbekümmert um solche, sich mit voller Kraft den wichtigen Aufgaben widmen können, die ihnen in Schule, Gemeinde und Staat obliegen."
Diesen von gesetzlich zuständigen und maßgebenden Ve- schlußbehörden gefaßten Beschlüßen wird aber niemand die unwiderlegbare Beweiskraft absprechen wollen noch können, am allerwenigsten der gebildete Mann; denn selbst der einfachste Mann weiß, daß das Leben in der Stadt gerade für den Beamten nicht teuerer ist als in den in nächster Nähe der Stadt liegenden Landgemeinden, man denke doch nur an die Ausbildung der eigenen Kinder. Bilden aber Stadt und Land eine wirtschaftliche Einheit (§ 21 des L.-Besol- dungsges.) oder sind die Lebensverhältniffe, wie der oben angeführte Beschluß des Provinzialrates sagt, gar noch teuerer, so muß auch den Lehrern des Landkreises Hanau kraft des Besoldungsgesetzes, das dem Lehrer ein den besonderen Verhältnißen entsprechendes Gehalt durch die Ortszulagen zusichert, dieselben Ortszulagen gewährt werden wie sie die Volksscbullehrer der Stadt Hanau schon seit Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes beziehen. Was aber die Lehrer gesetzlich zu fordern haben, das lehnen sie als Almosen ab. Im Willen des Gesetzgebers liegt es ganz gewiß nicht, den Lehrer von der Gnade und Ungnade des einen oder des anderen Mitgliedes der Gemeindevertretung abhängig zu machen, sodaß die Lehrer gezwungen wären, ihr „V o r g e h e n" ganz nach dem Willen des Herrn Einsenders einzurichten. — Die neuesten Verhandlungen der Unterrichtskommission des Abgeordnetenhauses, auf die wir des Raumes wegen nicht näher eingehen können, haben auch in diesem Punkte Klarheit geschaffen. Nur das sei bemerkt, daß auf die Anfrage eines Kommißionsmitgliedes der Vertreter der Regierung bestimmt erklärte, daß die zwangsweise Durchführung der Ortszulagen gemäß der Bestimmung des § 25 des L.-B.-G. in gegebenen Fällen mehrmals in Anwendung gebracht worden sei und auch ferner angewandt werden wird. Wenn aber die Ortszulage, wie die Ausführungsbestimmungen zu § 201 des L.-B.-E. selbst anordnen, eine generelle Besoldungsmaßnahme zum Ausgleich besotwerer örtlicher Verhältniße ist, so ist wohl die Hoffnung nicht ganz unberechtigt, daß die Verwaltungsbehörde, nachdem mehrere Gemeinden des Kreises in anerkennenswerter Weise die Ortszulagen bewilligt haben, vor entscheidenden Maßnahmen nicht zurückschrecken wird.
Die Lehrer werden dem Herrn Einsender, der sich ganz gewiß mit den gesetzlichen Bestimmungen über Lehrerge- Häller noch nie vertraut gemacht hat, gern Entlastung gewähren. Wir wollen aber hoffen, daß er, namentlich wenn er sogar juristisch gebildet ist, sich in die gesetzlichen Bestimmungen einarbeiten wird; ist es aber vielleicht ein Kaufmann und dazu noch der Direktor einer größeren Anlage, dann sei ihm auf gutdeutsch gesagt, daß es die Lehrer unter ihrer Würde halten, bei ihm Kanoffagange zu machen.
Sollte der Herr Einsender nun Mut und Tatkraft zu noch weiteren Auseinandersetzungen haben, dann aber heraus aus dem Versteck, mit offenen Waffen gekämpft und nicht einen widerlichen Zeitungsstreit hervorgerufen. — Es ist darum auch dieses meine erste und auch meine letzte Erwiderung auf diesem Wege.
E i n Lehrer, der die Ortszulage schon hat.
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