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Rotationsdruck und Verlag der Luchdruckenk Vee
General-Anzeiger
A-nllilhes Organ für Stadt- und Landkreis Kana».
Bezugspreis»
vierteljährlich 1.8V ML, monatlich 60 Pfg^ für Past^ bezug vierteljährlich 2.10 3JIL, monatlich 7g Pfg. Die einzelne Nummer kostet 6 Pfg.
verein, ev. Watjenhaujes in Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. mit belletristischer Beilage.
verantwort!. Redakteur: D. Schrecker in Hana«,
SIL 43 Aernsprechanschlusr Nr. 230.
Donnerstag den 20. Februar
^ernsprechauschlttsr Nr. 230. 1913
AmMch-8.
Bekanntmachung.
Infolge anderweiter Festsetzung der ortsüblichen Tagelöhne wird unsere Bekanntmachung vom 28. März 1904 über die Höhe der Beiträge zur Invalidenversicherung für den Stadtkreis Hanau-Stadt geändert wie folgt:
Vom 1. Januar 1913 ab.
9. Alle in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, welche keiner der vorgenannten Krankenkassen angehören:
a) männliche über 21 Jahre Beitragsmarken der Lohnklasse IV zu 40 Pfg.
b) weibliche über 21 Jahre Beitragsmarken der Lohnklasse III zu 32 Pfg.
c) männliche von 16 bis 21 Jahren Beitragsmarken der Lohnklasse III zu 32 Pfg.
d) weibliche von 16 bis 21 Jahren Beitragsmarken der Lohnklasse III zu 32 Pfg.
Wenn im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare Vergütung vereinbart ist, so sind Beiträge derjenigen Lohnklasse zu entrichten, in deren Grenzen die bare Vergütung fällt, sofern diese Beiträge höher sind, als die nach der vorstehenden Bekanntmachung maßgebenden. § 1247 d. R.-V.-O.
Cassel den 20. Januar 1913.
Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Hessen-Nassau. Riedesel Freiherr zu Eisenbach,
Mw Landeshauptmann,.
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Stadtkreis Ranau.
Bekanntmachung.
Das Nachtragsstatut zum Ortsstatut betreffend die Anlegung, Veränderung und Bebauung von Straßen und Plätzen in der Stadtgemeinde Hanau liegt vom 21. d. Mts. ab 2 Wochen lang zur Einsicht der Ee- meindeangehörigen im Rathaus Zimmer Nr. 35 offen. Einsprüche gegen das Nachtragsstatut können während der Offenlegungsfrist bei der genannten Dienststelle erhoben werden.
Hanau den 17. Februar 1913. 4745
Der Magistrat.
Dr. G e b e s ch u s.
Bekanntmachung
Der § 1 des Gesetzes betr. Beschulung blinder und taubstummer Kinder ordnet an, daß blinde Kinder, welche das sechste Lebensjahr, sowie taubstumme Kinder, welche das siebente Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet sind, den in den Anstalten für blinde und taubstumme Kinder eingerichteten Unterricht zu besuchen.
Zu den taubstummen Kindern gehören auch stumme, erlaubte und solche, Kinder, deren Eehörreste so gering sind, daß sie die Sprache auf natürlichem Wege nicht erlernen können und die erlernte Sprache durchs Ohr zu verstehen nicht mehr im Stande sind.
Zu den blinden Kindern gehören auch solche Kinder, die so schwachsichtig sind, daß sie den blinden Kindern gleich geachtet werden müßen.
Eltern, gesetzliche Vertreter, sowie diejenigen, denen die Obhut über das Kind anvertraut ist, machen sich st r a f b a r, wenn sie das Kind der Schulpflicht entziehen.
Wir fordern hiermit auf, alle mit genannten Fehlern behafteten Kinder unter 15 Jahren binnen 14 Tagen auf Zimmer Nr. 37 des Rathauses anzumelden.
Hanau den 5. Februar 1913. 4233
Der Magistrat.
Htlo.
Bekanntmachung.
Die Ausführung von Pflasterarbeiten in der Langstraße zwischen Rosen- und Leimenstraße, sowie kn der Leimenstraße und der Salzstraße zwischen Rosen- und Leimenstraße soll unter Zugrundelegung der Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten und die Lieferung von Materialien für die Stadt Hanau in einem Lose oder mehreren solchen öffentlich verdungen werden.
Die Verdingungsunterlagen lieaen im Rathause, Zimmer 19, zur Einsicht aus und können von dort gegen Entrichtung von 0,50 Mk. für jedes Angebotsformular bttoaen werden.
Verschloßene mit entsprechender Aufschrift versehene Angebote sind bis zum Eröffnungstermin am Samstag den 22. d. Mts., vormittags 11 Uhr, einzureichen.
Die Eröffnung der Angebote erfolgt im Beisein etwa erschienener Anbieter.
Zuschlagsfrist 4 Wochen. 4521
Güterrechtsregister.
1. Die Eheleute Werkmeister Gustav Krause und Marie Lina geb. Krönert beide in Hanau wohnhaft, haben durch Vertrag vom 10. Januar 1905 Gütertrennung vereinbart.
2. Die Eheleute Kaufmann Georg Leick und Erna geb. Dutti beide in Hanau wohnhaft, haben durch Vertrag vom 24. Januar 1913 Gütertrennung vereinbart.
3. Die Eheleute Schneider August Friedrich Herrmann und Margarete geb. Pflug beide in Hanau wohnhaft, haben durch Vertrag vom 22. Januar 1913 Gütertrennung vereinbart.
4. Die Eheleute Architekt Otto Kämpfer und Elisabeth geb. Koltermann beide in Hanau wohnhaft, haben durch Vertrag vom 4. Februar 1913 Gütertrennung vereinbart.
5. Die Eheleute Silberschmied Karl Kaiser und Emilie geb. Dächer beide in Mittelbuchen wohnhaft, haben durch Vertrag vom 11. Februar 1913 Gütertrennung vereinbart.
Einträge des Königlichen Amtsgerichts, Abt. 6, in Hanau zu 1 und 2 vom 6. Februar 1913, zu 3 vom 12. Februar 1913, zu 4 vom 14. Februar 1913, zu 5 vom 15. Februar 1913. 4717
Königliches Gymnasium.
Anmeldungen nehme ich Freitag den 21. und Samstag den 22. d. Mts., von 11 bis 12^9 Uhr, in meinem Amtszimmer (Bangert 2/4) entgegen. Vorzulegen bitte ich Geburtsurkunde, Taufschein und Impfschein.
Hanau am 18. Februar 1913. 4641
Braun, Direktor.
Wmdm Md Mta EegmUM it.
Gefunden: 1 goldener Kneifer mit Etuis mit der Aufschrift F. Renninger, Optisches Institut Frankfurt a. M., 1 Schlüsselring mit 3 Schlüsseln, 2 einzelne Schlüße!, 1 Pompadour mit Taschentuch.
Zugelaufen: 1 junger schwarzer Hund mit aufgebrochener rechter Vorderpfote m. Geschl.
Hanau den 20. Februar 1913.
Politische Rundschau.
Die Budgetkommission des Reichstages bewilligte im Laufe der Beratungen für den Bau der kaiserlichen Jacht „Ersatz Hohenzollern" als erste Rate fünf Millionen Mark gegen die Stimmen der Sozialdemokraten, Polen und Elsässer.
Die Vorgänge in Mexiko. Die Regierung der Vereinigten Staaten wird die neue mexikanische Regierung nicht eher formell anerkennen, als bis diese tatsächlich erwiesen hat, daß sie fähig ist, ans dem augenblicklichen Chaos den Frieden herzustellen. Die Regierung der Vereinigten Staaten wird ungefähr dieselbe Haltung beobachten, wie sic es in China getan hat, wo das Staatsdepartement mit seiner Anerkennung zurückgehalten hat, bis die provisorische Regierung durch eine bleibende konstitutionelle Regierung ersetzt war. Inzwischen wird in der Politik Amerikas, für alle Eventualitäten in Mexiko bereit zu sein, keine Aenderung eintreten. Kriegsschiffe und Marinetruvpen werden nach wie vor in Guantanamo zuiammengezogen werden.
Die Grausamkeiten in Mazedonien und Thrazien.
W. London, 19. Febr. In der heutigen Sitzung des Oberhauses befragte Lord Lamington die Regierung über die angeblichen Grausamkeiten in Mazedonien und Thrazien und verlangte zu wissen, welche Antworten auf den Balkan- staaten etwa gemachte Vorstellunreu gegeben worden wären. Redner gab seinem Bedauern Ausdruck, daß kein politischer Führer Englands irgend eine Tei nähme, für die Türkei in ihrer Bedrängnis geäußert habe, und daß fein bewunderndes Wort für den Mut unb die Tapferkeit der Türken in Skutari und Adrianopel gefallen sei.
Der Lordpräsident des Geheimen Rats Morley erinnerte den Fragesteller daran, daß Engt and zur Neutralität verpflichtet sei, und fragte, wie die Mitglieder der Negierung es mit den Grundsätzen der Neulralitut vereinbaren sollten,
Beifall oder Mißfallen zu äußern. Morley fuhr fort: Es war nicht leicht, ein Urteil zu gewinnen, inwiefern die Gerüchte von Grausamkeiten begründet waren. Keine Regierung konnte der Wahrheit der Gerüchte nachforschen, da es für eine fremde Regierung unmöglich ist, in das Gebiet, das den Schauplatz des Krieges bildet, zu gelangen und Nachforschungen anzustellen. Das Aeußerste, was wir tun konnten, war, bei den Regierungen energische, wenn auch höfliche Vorstellungen zu erheben. Solche Vorstellungen in nicht offizieller Form sind in Serbien und Bulgarien erhoben worden. Die serbische Regierung antwortete, wenn in vereinzelten Fällen Soldaten in der Hitze des Kampfes ein Verbrechen begangen hätten, so wären die Uebeltäter stets mit der vollen Strenge des Kriegsgesetzes bestraft worden. So oft ein Verbrechen von versprengten Mitgliedern freiwilliger Banden, die nicht durch die Militärbehörden kontrolliert werden konnten, begangen wurde, hätten die serbischen Behörden auch alle Versuche persönlicher Rache streng bestraft. Ferner las Morley die Antwort der bulgarischen Regierung vor, welche Grey bereits bekannt gemacht hatte.
38. ^auptoerfammiuno Des Seutläitn MielstMM.
S. & H. Berlin, 19. Febr. In Gegenwart des preußischen Handelsministers, sowie von Vertretern zahlreicher Reicks- und Staatsbehörden, Handelskammern und kaufmännischen Organisationen aller Art trat heute vormittag im Langenbeck-Hause der Deutsche Handelstag zu feiner 38. V o l l v er s a m m l u ng zusammen.
Der Vorsitzende Reichstagspräfident K a e m p f (Berlin) begrüßte die Erschienenen und wies auf die politischen Sorgen des letzten Jahres hin, wo wir nur um Haaresbreite an einem Krieg mit England vorbeigekommen seien. In solchen Zeiten sei der feste Zusammenschluß an Kaiser und Reich nötig. Dann werde es dem Kaiser wie bisher in seiner 25 jährigen Regierungszeit auch weiter gelingen, uns einen ehrenvollen Frieden zu bewahren. Redner schloß mit einem Hoch auf den Kaiser, an den ein Huldigungstelegramm abgesandt wurde. — Der preußische Handelsminister betonte in seiner Begrüßungsrede, daß das deutsche Volk sich eines steigenden Wohlstandes erfreue. Dazu beigetragen zu haben, müsse Handel und Industrie ein stolzes Bewußtsein der Genugtuung sein. — Nach Eintritt in die Tagesordnung wurde zunächst der Geschäftsbericht des Generalsekretärs Dr. S o e t b e e r entgegengenommen, der sich im wesentlichen mit den Arbeiten des Handelstages im letzten Geschäftsjahr befaßt. — Hierauf beschäftigte sich die Versammlung mit dem Thema „Der Verkehr mit Leuchtö l", wozu folgende Auss chuß - Resolution vorlag:
„Der Deutsche Handelstag ist grundsätzlich der Schaffung von Staatsmonopolen, sofern nicht zwingende Gründe im öffentlichen Interesse dafür vorliegen, abgeneigt, er erblickt indessen in der Entivicklung, die der Leuchtölvertrieb unter der Herrschaft der Standard Oil Company genommen hat, eine Gefahr, der das Reich entgegentreten sollte. Der vom Bundesrat beschlossene und dem Reichstag vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Leuchtöl kann nur dann als Grundlage dafür dienen, wenn für die Vertriebsgesellschaft die * Beschaffung einer ausreichenden Menge von Leuchtöl zu mäßigen Preisen gewährleistet ist. Außerdem ist für eine angemessene Ent- schädiguug des Zwischenhandels und der Angestellten, für eine hinreichende Berücksichtigung des Kleinhandels und dafür zu sorgen, daß das Bestreben der chemischen Industrie nach Eni- wicklung eines einheimischen Rasfinationsgewerbes gefördert wird."
In der Diskussion über dieses Thema machte Re- gierungsrat Dr. Kestner vom Reichsichatzamte die Mitteilung, daß als Ergebnis der abgeschlossenen Vorvertiage feststehe, daß die Versorgung Deutschlands mit Petroleum auch ohue die Staudrad Oil Company möglich sei. Die Neichsregierung wisse wohl, daß es für den Deutschen Handelstag schwer sei, einem Staatsmonopol zuzustimmen. Aber es habe sich gezeigt, daß es keinen anderen Weg gebe, als wenn das Reich selbst die Versorgung mit Leuchtol tn bte Hand nehme; denn es habe keine Möglichkeit gegeben, mit der Standard Oil Co. zu einem GaraMievertrage hinsichtlich bestimmter greife für die Konsumenten zu gelangen. - Nach weiterer Debatte, in der auch Gegner des Negierungsent- wurfs zu Worte kamen, wurde mit 320 gegen 72 Stimmen die Ausschuß-Resolution a u g e n o m m e n mit dem Zusatz, daß das Wort „Leuchtöl" ergänzt werden soll durch die Worte „in guter Qualität."