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General-Anzeiger
Amtliches Organ für Stadt- und FandKreis Kana«.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Verantwort!. Redakteur: S. Schrecker in genau
Nr. 35
Aernsprechattschlitsr Nr
230
Dienstag den 11. Februar
Fernsprechattschltts; Nr. 230
1913
Amtliches.
Stadtkreis Hanau.
Entwurf
einer Ordnung betreffend die Deckung der Kosten der Grundstücks-Entwässerung der Stadt Hanau einschließlich
Hanau-Kesselstadt.
Auf Grund der Beschlüsse des Magistrats vom 14. Januar 1913 und der Stadtverordneten-Versammlung vom 23. Januar 1913 wird in Gemäßheit der §§ 4 flg. und 9 des Kommunalabgabengesetzes für den Bezirk der gesamten Stadt Hanau nachstehende Ordnung betreffend die Deckung der Kosten der Grundstücksentwässerung erlassen:
§ 1.
Die gesamte Verzinsung und Tilgung des für die Grundstücksentwässerung aufgewendeten Kapitals, sowie die jährlichen Kosten für die Verwaltung und Unterhaltung der gesamten Entwässerungsanlage werden abzüglich eines festen Zuschußes seitens der Stadtkasse in Höhe von jährlich 15 000 Mark aufgebracht durch Beiträge und Benutzungsgebühren.
I. Beiträge.
§ 2.
Für jedes an einer kanalisierten Straße gelegene Grundstück ist, gleichgültig, ob es an die städtische Entwäfferungs- anlage angeschlossen ist oder nicht, ein jährlicher Beitrag zu den Kosten der Erundstücksentwäsierung an die Stadtkasse zu zahlen.
Das Gleiche gilt, wenn ein Grundstück zwar nicht an einer kanalisierten Straße liegt, aber an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist.
§ 3.
Der Beitrag für jedes pflichtige Grundstück beträgt 1.30 Mark von jedem Tausend des gemeinen Werts. Bei der Berechnung kommen die Grundsätze der Grundsteuerord- nung für die Stadt Hanau vom 24. Juni 1901 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß auch die nach tz 24 des Kom- n^unalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 den Steuern vom Grundbesitz nicht unterworfenen Grundstücke beitragspflichtig sind.
§ 4.
Der gemeine Wert von Gebäuden oder Gebäudeteilen wird nötigenfalls — bei den nicht zur Gebäudesteuer veranlagten — in der Weise ermittelt, daß der Veranlagung diejenigen Aufwendungen zu Grunde gelegt werden, die notwendig wären, um die fraglichen Gebäude oder Gebäudeteile zu beschaffen. Die beitragspflichtigen Grundstücke des eingemeindeten Bezirks Kesselstadt werden zum Zweck der Veitragsberechnung nach der im § 3 bezeichneten Erundsteuerordnung veranlagt.
§ 5.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages liegt dem Eigentümer des Grundstücks ob. Sie tritt für Grundstücke, Die beim Inkrafttreten dieser Ordnung noch nicht beitragspflichtig sind, mit Ablauf des Kalendervierteljahres ein, in dem die die Veitragspflicht gemäß § 2 begründende Tatsache eingetreten ist. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner.
II. Benutzungsgebühren.
§ 6.
Der Anschluß an die städtische Entwässerungsanlage verpflichtet zur Entrichtung einer jährlichen auf Grund einer Veranlagung (Einschätzung) festgesetzten Gebühr (Benutzungsgebühr).
§ 7.
Gebührenpflichtig sind alle Wohnungen, Schreibstuben, Läden, Geschäfts- und sonstige Räume, sofern sie durch ein ihnen dienendes Abflußrohr an die städtische Entwässerungsanlage angeschlossen sind.
§ 8.
Die Gebühr wird nach dem Mietwert der angeschloffenen Wohnungen usw. (§ 7) festgesetzt und beträgt jährlich für Wohnungen mit einem jährlichen Mietwert von mehr als 300 Mark bis einschließlich 500 Mark = % %
500 Mark bis einschließlich 750 Mark = 1 %
750 Mark bis einschließlich 1000 Mark = 2% %
1000 Mark bis einschließlich 1250 Mark = 4 %
1250 Mark bis einschließlich 1500 Mark = 5 %
1500 Mark bis einschließlich 2000 Mark = 6 %
2000 Mark 7 % des Mietwerts.
Schreibstuben, Läden, Geschäfts- und sonstige Räume werden, wenn sie nicht zugleich Wohnungen sind, mit der Hälfte der vorstehenden Sätze herangezogen.
Wohnungen usw., deren jährlicher Miet- oder Nutzungswert nicht mehr als 300 Mark beträgt, sind von der Gebühr befreit.
Bei Bemessung der Gebühr werden die Mietwerte (Abs. 1 und 2) sämtlicher von einem Inhaber benutzten Wohnungen usw. (5 7), sofern sie sich innerhalb desselben Ge
bäudes befinden oder sonstwie räumlich verbunden sind, zusammengerechnet.
§9.
Als Mietwert (§ 8) gilt, wenn die Räumlichkeiten vermietet sind, der vereinbarte Mietzins.
Dieser ist jedoch nicht maßgebend,
1. wenn er von dem ortsüblichen Mietwert um mehr als 20 % abweicht,
2. wenn der vereinbarte Mietzins die Gegenleistung für den Gebrauch der mitvermieteten Utensilien, Inventarien, Möbel und sonstige beweglichen Gegenstände mitumfaßt,
3. wenn die Höhe des Mietzinses von dem Ergebnis eines gewerblichen Unternehmens oder von anderen ungewissen (Ereignissen abhängig gemacht ist.
§ 10.
In allen Fällen, in denen
1. auf den vereinbarten Mietzins die Voraussetzungen des § 9 Ziffer 1—3 zutreffen,
2. Räumlichkeiten von dem Eigentümer selbst bewohnt werden,
3. Räumlichkeiten zur Nutzung oder zum Gebrauch an andere unentgeltlich überlassen werden und
4. Dienstwohnungen in Betracht kommen, wird die Gebühr vom ortsüblichen, der Bestimmung, Beschaffenheit und Lage entsprechenden Mietwert erhoben.
§ 11.
Solche Gebäude oder Räume, von denen ein Mietwert auch nicht nach § 10 festzustellen ist, z. V. Museen, Bibliotheken usf., unterliegen dennoch der Ee^ührenpflicht.
An Stelle des Mietwertes gilt in diesen Fällen als Maßstab für die Veranlagung die Höhe der Aufwendungen, die notwendig wären, wenn die betreffenden Gebäude oder Räume pacht- oder mietweise beschafft werden müßten, oder der landesübliche Zinsfuß des zum Erwerb des Gebäudes oder der Räume notwendigen Kapitals abzüglich der Kosten ihrer jährlichen Unterhaltung.
§ 12.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr liegt dem Inhaber (Eigentümer, Mieter, Nutznießer usw.) der gebührenpflichtigen Wohnungen usw. ob, und tritt mit Ablauf des Kalendervierteljahres ein, in welchem sie an den Straßenkanal angeschloffen sind.' Mehrere Inhaber haften als Gesamtschuldner.
Wenn mehrere Inhaber gebührenpflichtiger Wohnungen usf. ein gemeinsames Abflußrohr benutzen, so haftet für die Gebühr der Hauseigentümer.
§ 13.
Veränderungen, welche eine Erhöhung der Gebühr zur Folge haben, sind innerhalb 14 Tagen nach ihrem Eintritt von dem nach § 12 Zahlungspflichtigen dem Magistrat anzumelden und werden von dem der Anmeldung folgenden Kalendervierteljahr an berücksichtigt. Erfolgt die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig, so ist der Unterschied in dem Ee- bührenbetrag für die ganze Zeit des Bestehens der Aenderung, jedenfalls aber für das letzte Kalendervierteljahr nachzuzahlen.
§ 14.
Veränderungen, welche eine Herabsetzung oder Abgangsstellung der Gebühr bedingen, werden von dem der Anmeldung der Veränderung folgenden Kalendervierteljahr an berücksichtigt. Eine Abgangsstellung wegen Leerstehens gebührenpflichtiger Wohnungen usw. findet nur statt, wenn sie mindestens drei volle aufeinanderfolgende Kalendermonate leergestanden haben.
§ 15.
Die Gebührenpflichtigen wie die Grundeigentümer sind verpflichtet, dem Magistrat auf Erfordern jede die Bemessung der Gebühren betreffende Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. v ;
III. Allgemeine Bestimmungen.
§ 16.
Für die auf Grund dieser Ordnung zu erhebenden Beträge ist eine besondere Verwaltung analog derjenigen der gewerblichen Betriebe (Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerk) einzurichten. *
Der nach § 1 erforderliche Bedarf wird alljährlich durch den Haushaltsplan festgestellt.
Die über den Bedarf eingehenden Gebühren und Beiträge werden dem nächsten Jahre gut-, Fehlbeträge zur Last geschrieben. Ein erforderlich werdender Ausgleich erfolgt durch Erhöhung oder Ermäßigung der Gebühren und Beiträge gelegentiich der im § 24 vorgesehenen fünfjährigen Revision.
Die entsprechend aufzustellende und zu führende Rechnung unterliegt der jährlichen Feststellung durch die städtischen Körperschaften. Die aus der Rechnung sich ergebenden Beträge werden in je einem Eesamtposten in den Haupthaushaltsplan eingestellt.
I § 17.
Die Nsranlaauna der Veiträae und Gebühren erfolat durch
die Wasiergeldveranlagungskommission als hierzu beauf» tragten besonderen Steuerausschuß.
§ 18.
Die Veranlagung zu den Beiträgen und Benutzungs- gebühren erfolgt für das Rechnungsjahr des städtischen Haushaltsplanes.
Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr erfolgt außerdem innerhalb des Rechnungsjahres für solche Grundstücke, welche zur Zahlung von Gebühren noch nicht herangezogen waren, wenn sie Anschluß an die städtische Entwäfferungs- anlage erhalten. Eine Veranlagung innerhalb des Rechnungsjahres erfolgt ferner, wenn der Nutzungswert eines Grundstückes durch Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten erhöht wird und zwar für die Zeit vom Ende des Kalendervierteljahres ab, in dem der Neu-, Um- oder Erweiterungsbau bewohnbar oder sonst benutzungsfähig geworden ist.
§ 19.
Das Ergebnis der Veranlagung zu den Beiträgen und Benutzungsgebühren wird den Pflichtigen durch öffentlich bekanntgemachte Auslegung der Hebelisten mitgeteilt (§ 65 Abs. 2 K.-A.-E.).
Die Auslegung erfolgt alljährlich vor oder nach Beginn des neuen Rechnungsjahres.
Eine besondere Mitteilung der Veranlagung zur Benutzungsgebühr und zum Beitrag erfolgt nur im Falle der Neuveranlagung innerhalb des Rechnungsjahres nach § 65 Abs. 3 K.-A.-G.
§ 20.
Die Beiträge und die Benutzungsgebühren sind in vierteljährlichen Beträgen im voraus zu bezahlen, die Benutzungsgebühren auch dann, wenn die Wohnung usw. im Laufe des betreffenden Kalendervierteljahres vom Zahlungspflichtigen aufgegeben wird.
§ 21.
Bei der Berechnung der Vierteljahrsraten der Beitrags und Benutzungsgebühren werden Beträge von 1—4 Pfennig auf 5 Pfennig, solche von 6—9 Pfennig auf 10 Pfennig aufgerundet.
§ 22.
Gegen die Heranziehung zu Beiträgen und Gebühren! finden die Rechtsmittel aus § 69 des K.-A.-C. statt.
§ 23.
Die Beiträge und Gebühren unterliegen gemäß § 90 K.-A.-E. der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der Verordnung vom 15. November 1899 (Gesetzsammlung Seite 545).
§ 24.
Die Beiträge und Benutzungsgebühren werden alls 5 Jahre neu festgesetzt, erstmals für das Rechnungsjahr 1918 und zwar so, daß nach Abzug des festen Zuschusses der Stadtkaffe in Höhe von 15 000 Mark der Bedarf zu % durch Beiträge und zu % durch Benutzungsgebühren aufgebracht wird. § 25.
Diese Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Vekannk- machung in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkt werben die Ordnungen betreffend die Deckung der Kosten der Entwässerungsanlage der Stadt Hanau vom 20. April 1906 und vom 9. September 1910 aufgehoben.
Vorstehender Entwurf einer Ordnung betreffend die Deckung der Kosten der Grundstücks-Entwässerung der Stadt Hanau einschließlich Hanau-Keffelstadt wird hiermit veröffentlicht mit dem Bemerken, daß gemäß § 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 die Pläne der städtischen Kanalisationsanlage nebst einem Nachweise der Kosten vom 12. Februar bis 12. März 1913 auf dem Rathaus, Zimmer Nr. 27, von 10 Uhr vormittags bis 12% Uhr mittags, zur Einsicht offen liegen und Einwendungen gegen die Ordnung innerhalb der vorerwähnten Frist bei dem Magistrat anzubringen sind.
Hanau den 10. Februar 1913.
Der Magistrat.
Dr. Eebeschus.
Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das in Großauheim belegene, im Grundbuchs von Großauheim Band 28 Art. 1552 zur Zeit der Eintragung des Versteig^ rungsvermerkes auf den Namen der Witwe des Ph pp Volk V. Maria Wilhelmine geb. Winterscheid, in Großauheim eingetragene Grundstück.
0 752/174 Luisenstraße Nr. 14 2 ar 15 qm, Bebauter Hofraum
332 Mark jährlicher Nutzungswert, Erundsteuermutterrolle Nr. 1240,
Gebäudesteuerrolle Nr. 463
am 11. April 1913, vormittags lO1^ Uhr, durch das unterzeichnete Gericht an der Gerichtsstelle — Nußallee Nr. 17, Zimmer Nr. 21 — versteigert werden. Hanau den 7. Februar 1913. 3841
Könialiches Amtsgerichts Abt. L