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AotaNonsdruck und Verlag der Buchdruckerel bei verein, ev. Watlenhaujes in Hanau.
Geutral-Anzeiger
Amtliches Orga« für Mt- «ud FaudKreis Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Cferf eTtf^rig 1.80 Mk., monatlich KPf^ flr PG, bezug vierteljährlich LIO SRI, monatlich TQ $^ Die einzelne Rümmer tostet 6 Pfg.
Verantwort!. Redakteur: 6. Schrecker in Hanan.
Mr. 20
Aernsprechailschlitf; Nr.
230. Frei lag den 24. Januar
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^ernsprechanschltttz Nr. 330
1913
Amtliches.
Stadt- und Candkreis F)anau.
Biehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt.
I. Sperrgebiet.
81.
Aus Ler Gemeinde Ravolzhausen wird ein Sperrbezirk gebildet.
An den Haupteingängen des Sperrbezirks sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche" Sperrbezirk, Einfuhr und Durchtreiben von Klauenvieh sowie Durchfuhren mit Wiederkäuergespannen verboten", leicht sichtbar anzubringen.
A. Vorschriften für Seuchengehöfte.
§2.
Ueber alle Ställe, in denen Klauenvieh steht, wird die Sperre verhängt.
An den Haupteingängen der Seuchengehöfte und an den Eingängen der Ställe, wo sich seuchenkrankes oder der Seuche verdächtiges Klauenvieh befindet, sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche" leicht sichtbar anzubringen.
■ . §3.
Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöftes, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen.
§4.
Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist, soweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung gestattet, daß ihre Hufe vor dem Verlasien des Gehöfts desinfiziert werden. 8 5.
Das Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlasien kann. Für Tauben -gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung gestatten.
§«.
Das Weggeben von Milch und Molkereirückständen ist nur nach vorheriger Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung zulässig, als solche gilt:
a) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen,
b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Masierdampf bis auf 85°.
c) Erhitzung im Wasierbade auf 850 für die Dauer einer Minute.
Kliminermillilabtiii».
Hanau den 24. Januar 1913.
Der vorgestrige Abend brachte uns das dritte Abonnementskonzert des Hock-Quartetts. Die Herren Hock, Dippel, Graf und A p p u n n halten es sich angelegen sein lassen, ihren Hörern etwas ganz Außergewöhnliches zu bieten. Und in der Tat, es waren Stunden echter Weihe, die der vorgestern veranstaltete „B e e 1 h o v e n - A b e n d" oen Konzerlbesuchern zu vermitteln vermochte. Das Programm verzeichnete als erste Nummer daS v-âur- Streichtrio für Violine, Viola und Cello (op. 8). Es ist dieses Trio ein Jugend werk Beethovens, aber schon verrät es Zug um Zug die Meisterhand seines Autors. Bei offensichtlicher Anlehnung an seine Vorbilder Haydn und Mozart zeigt er dennoch hier nur eine äußerliche Ähnlichkeit mit diesen, eine Aehnlichkeit in den Einzelheiten der F o r m. Sehr merklich schon tut sich bereits die Eigenart des großen Tonschöpfers im Inhalt kund — besonders in der Bildung von gefühlstiefen, leidenschaftlichen Melodien der Adagios, in der Konstruktion ungewöhnlicher Rhythmen und in der Entwicklung überraschender Klang- sonderheiten, mit denen sämtliche Sätze reichlich ausgestattei sind. So zeigt dieses v-âur-Trio sehr klar den Werdegang des Meisters in der Perspektive und bildet gewissermaßen eine musikalische Illustration zu dem berühmten Worte späterer Zeit: „Er wollte ein Mozart werden und wutde ein B e e t h o v e n.“ Daß am vorgestrigen Abend die Wiedergabe des fragl. Trios 1> i e s e Gesichtspunkte mit unverkennbarer Deutlichkeit ins Auge springen ließ, muß man den bei seiner Ausführung beteiligten Künstlern (den Herren Hock, Graf und A p p u n n) zu einem besonderen Verdienste anrechnen. In jedem einzelnes' Instrument war die korrekteste Formung der Tonlinien bis ins Detail hinein zu beobachten, und das Ganze gestaltete sich an einem Ensemble W berückender Schönheit und außergewöhnlichem Reiz. Die
§7.
Der Dünger darf aus den verseuchten Ställen nur gemäß den von der Polizeibehörde zu erlassenden Anordnungen entfernt werden.
Die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte ist nur mit Genehmigung des Landrats zulässig.
8 8.
Futter und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit Erlaubnis des Landrats und nur insoweit ausgeführt werden, als sie nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transportes Träger des Ansteckungsstoffs nicht sein können.
§9.
Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herousgebracht werden:
Milchttonsvortaesätre sind nach ihrer Entleerung zu reinigen und zu desinfizieren.
Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus dem Gehöft ausgeführt werden.
8 10.
Von gefallenen seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren sind die veränderten Teile einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesielaelenk, des Schlundes, Magens und Darmkanals samt Inhalt sowie des Kopfes und der Zunge unschädlich zu beseitigen.
Häute und Hörner dürfen erst nach Desinfektion entfernt werden und sind bis zur Vornahme der Desinfektion unter Verschluß zu halten.
811-
Die gesperrten Ställe dürfen abgesehen von Notfällen nur vom Besitzer der Tiere oder der Ställe, desien Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und Tierärzten betreten werden.
Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Gehöft verlassen.
§ 12.
Zur Wartung des Klauenviehs dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Ve- rühr-ung kommen.
B. Vorschriften für nicht verseuchte Gehöfte des Sperrbezirks.
8 13.
Sämtliches Klauenvieh unterliegt der Absonderung im Stalle.
§ 14.
Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu achten.
§ 15.
Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, fer
zartesten Pianostellen kamen in ihrer Art zu ebensolcher vollen Geltung, wie das rauidienbfte Forte, das aber bei all seiner bewundernswerten Mächtigkeit niemals aus dem Rahmen einer vornehmen, von allem Gewaltsamen sich völlig frei haltenden Tongebung heraustrat.
AlS zweite Programmnummer bot Herr Heinrich Ap p u n n den LiederkreiS „An dieferne Geliebte" — Wer es je schon versucht hat, den Beethoven-Liedern, insonderheit jenem „Liederkreis", ein tätige- Interesse abzugewinnen, der wird erfahren haben, daß Beethovens Sologesänge mit Klavierbegleitung gewißlich keine von denjenigen GrsangS- piecen sind, welche sofort ins Ohr fallen und unmittelbar anzusprechen vermögen. Für singende Dilettanten und halb ausgebildete Sänger und Sängerinnen ist Beethoven eben nicht vorhanden — und soll es auch nicht sein! Ihn in diesen seinen Liedern zu erfassen und darzustellen, bleibt nur denen Vorbehalten, welche neben einem tüchtigen und ausreichenden Gesangsstudium auch über ein großes Maß allgemein-musikalischer Bildung verfügen. Gute Stimm- begabung, Treffsicherheit, packende Deklamation und eine nie versagende Gesangs- 1 e ch n i k sind an und für sich gewiß schon hoch zu veranschlagende Momente. Aber dlese rühmlichen Eigenschaften eines Sängers bezw. einer Sängerin sind für die Darbietung der Berthoven'schen Lieder nichts mehr und nichts weniger als die Elemente der GesangSkunst, als ganz selbstverständliche Voraussetzungen — so wenig selbstverständlich sie für viele zu sein scheinen, die heutzutage leider das Konzertpodium betreten. —Der Solist des vorgestrigen Abends, Herr Heinrich A p p u n n , zeigte, daß er ein solch ausreichendes Gesaugsstudium absolviert bat und daß er dank seiner durch und durch musikalischen Natur dazu im Stande ist, die reichen Schätze zu heben, welche in dem Beethoven'schen Liederkreis „An die ferne Geliebte" versteckt liegen. Aufs beste durch die mit sinnfälliger Plastik von Herrn Chr. G e r h. Eckel gespielte Klavierbegleitung unterstützt, vermochte Herr A p p u u u das Gesamtbild des
ner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstigen Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten.
In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
8 16.
• Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
8 17.
Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen.
Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Abschlach- tung kann vom Landrat gestattet werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken ist nur im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürf- nisses mit Genehmigung des Regierungs-Präsidenten, die beim Landratsamt zu beantragen ist, zulässig.
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Die Ausfuhr von schlachtreifem Vieh zur sofortigen Ad- schlachtung kann ausnahmsweise und nur in dringenden Fällen mit Genehmigung des Regierungs-Präsidenten erfolgen, die wie in § 17 Abs. 3 zu beantragen ist.
8 19.
Die Ver- und Entladung von Klauenvieh auf der Klein- bahnstation des Sperrbezirkes ist verboten.
II. Beobachtn ngsgebiet.
§20.
Aus den Gemeinden Langendiebach, Rüdigheim, Langenselbold (Ort) und dem Bruderdiebacherhof wird ein Beobachtungsgebiet gebildet.
8 21.
Aus dem Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh, abgesehen von den Fällen in § 22 nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungs- gebiet sowie der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Veobach- tungsgebiet auf Märtte verboten.
§22.
Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung ist nur mit Genehmigung des Landrats zulässig.
Zu Nutz- und Zuchtzwecken darf Klauenvieh nur mit Genehmigung des Regierungs-Präsidenten ausgefühtt werden, die wie in § 17 Abs. 3 zu beantragen ist.
III. Ueber das Sperr- und Beobachtungsgebiet hinausgehende Beschränkungen.
§28.
In der Gemeinde Ravolzhausen, sowie in den Gemeinden (Eutsbezirken) Langendiebach, Rüdigheim, Langenselbold,
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Liederzyklus im schönsten Lichle erstrahlen zu lassens nd In den Einzelheiten »seiner Gesänge traten ungezählte Erscheinungen von packender Wirkung und ungetrübtem Glanz hervor. Ohne daß wir die übrigen Teile des Zyklus bei der Beurteilung hinten an setzen wollen, müssen wir deß tiefen Eindrucks ganz besonders gedenken, mit dem der Liederkreis in seiner letzten Nummer zum AuSklang gebracht wurde.
Das Ls-âur-Streichguartett op. 74 beschloß den dritten Kammermusikabeud des Hock-Quartetts. Alles, was wir eingangs über die Ausführung deS Trios sagten, müßten wir bezüglich der vorgestrigen Wiedergabe dieses Quartetts wiederholen. Es erübrigt sich also von selbst, noch näher auf das vorzügliche Ensemble- und Einzelspiel der vier Quartettgenoffen einzugehen. Dies eine nur mag noch erwähnt werden, daß die ungleich schwerere und tiefere mufi- kalische Kunst, in der sich hier Beethoven gegenüber seinem anfangs besprochenen Jugendwerk offenbart, mit derselben Leich tigkeit, Gefühl-innigkeit und verst ând- nisvollen Hingebung beherrscht wurde wie daS eingangs gespielte Streichtrio.
Wir wollen zum Schlüsse unserer Betrachtung noch mit Genugtuung feststellen, daß der vorgestrige dritte Kammermusikabend sich eines verhältnismäßig guten Besuches zu erfreuen hatte, obgleich eine andere zu gleicher Stunde hier stattgehabte musikalische Veranstaltung zweifellos einen Teil der Freunde und regelmäßigen Besucher des Hock-Quartetts absorbierte. Wünschenswert wäre es allerdings, wenn für die Zukunft solches Zusammentreffen von zwei bei den hiesigen Musikfreunden in gleichem Maße beliebten Mustkauf- führungen vermieden werden könnte. Beide Teile müssen schließlich darunter leiden, und es ist für die eine wie für die andere Seite recht bedauerlich.
Das vierte und letzte Kammermustkkonzert findet laut Ankündigung auf dem vorgestrigen Programm ant 3. März b. I». statt unter Mitwirkung von Fräulein Lony Epstein- Köln und Frau Paula Schick-Nauth aus Frankfurt a. M. - "