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Ilotationvdruck und Verlag der Buchdruckers bee verein, ev. Watsenhaujea in Hanau.

General-Anzeiger

Amtliches Organ für Mt- nn) Landlrreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

verantwort!. Redakteur: 6. Schrecker in Hanau,

Ri. 289 frernfrrtdwtWnli Nr. 230.

Dienstag den 10. Dczciiilier

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Fernfprechanschlust Nr. 280. 1912

Amtliches.

Stadtkreis Hanau.

Ortsstatut.

Auf Grund der §§ 105b, 142, 146a und 154 Absatz 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich und auf Grund der Beschlüsse des Magistrats vom 11. Januar und 13. August 1912 und der Sladtverordneten-Der- sammlung vom 4. Juli 1912 und 24. Oktober 1912 wird nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Hand­lungsgehilfen das Ortsstatut betreffend die Sonntags­ruhe im Handelsgewerbe vom 15. März 1892 wie folgt geändert:

I. 1. Der § 1 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:

Im Großhandel, in Fabrik- und Bankgeschäften nur an 4 Sonntagen im Jahre in der Zeit von 891/* Uhr vormittags und von IP/e Uhr vor­mittags bis 1 Uhr nachmittags'"

2. In Ziffer 2 sind die Worteeinschließlich der Bankgeschäfte- zu streichen.

U. Diese Aenderung tritt mit dem Tage der Ver­öffentlichung in Kraft.

Hanau den 5. November 1912.

Der Magistrat.

Hild.

Genehmigung des Bezirksausschuffes vom 28. Nov. 1912. B. A. Nr. 1605/12,

Wird hiermit veröffentlicht.

Hanau den 3. Dezember 1912. 30279

Der Magistrat.

J. A.: Bartmutz.

Bekanntmachung.

Lehrstellen-Dermittlung betreffend.

Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß von hiesigen Arbeitgebern Lehrlinge zu Ostern n. Js. gesucht werden und zwar:

1 Buchdruckerlehrling, 1 Etuismacherlehrling, 6 Former­lehrlinge, 3 Friseurlehrlinge, 1 Gärtnerlehrling, 1 Elaserlehrling, 2 Metzgerlehrlinge, 3 Schlosserlehrlinge, 1 Schmiedelehrling, 2 Schneiderlehrlinge, 1 Schreiner­lehrling, 1 Schuhmacherlehrling, 2 Spengler- und Jn- stallateurlehrlinge, 1 Weißbinderlehrling.

Lehrstellen werden gesucht für

1 Bauschlosser, 1 Feinmechaniker, 4 Eoldarbeiter (Bijoutiers), 1 Graveur oder Juwelier, 1 Kaufmann, 6 Maschinenschlosser, 4 Mechaniker, 1 Metzger, 1 Schlaffer.

Die Herren Arbeitgeber werden gebeten, ihren Be­darf an Lehrlingen bei der städtischen Arbeitsvermitte­lungsstelle Langstratze 41 anmelven zu wollen, die Aufträge jederzeit gern entgegennimmt. Ebenso wollen sich Eltern bezw. Vormünder wegen Vermitte­lung von Lehrstellen der gedachten Vermittelungsstelle bedienen.

Hanau den 4. Dezember 1912. 30279 Der Magistrat.

J. A.: Bartmuß.

OeffentNche Bekanntmachung.

Steuer-Veranlagung für das Steuerjahr 1913.

Auf Grund des § 25 des Einkommensteuergesetzes wird hiermit jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagte Steuerpflichtige in der Stadt Hanau aufgefordert, die Steuererklärung über sein Jahreseinkommen nach dem vorgeschriebenen Formular ln der Zeit vom OiseinWWO^

dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die oben bezeichneten Steuerpfliu-cigen sind zur Ab­gabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn innen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht iugegangen ist. . , ..

Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Toft ist zulässig, geschieht aber auf E-f-h- ta»W» und deshalb zweckmäßig mittels Einschrei aebriejes. Münd­liche Erklärungen werden im Bureau der Steuer.-Ver­waltung Marktplatz 14, 1 Treppe hoch wahrend der Stunden von 10 bis 121/« llhr zu Protokoll ent­gegengenommen. _

Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuer­erklärung versäumt, hat gemäß § 81 Absatz 1 des Ein­kommensteuergesetzes neben der im Veranlagungs- und

Rechtsmittelverfahren endgültig festgestellten Steuer einen Zuschlag von 5 vom Hundert zu derselben zu entrichten.

Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder willentliche Verschweigung von Einkommen in der Steuererklärung find im § 72 des Einkommensteuer­gesetzes mit Strafe bedroht.

Gemäß § 71 des Einkommensteuergesetzes wird von Mitgliedern einer in Preußen steuerpflichtigen Gesell­schaft mit beschränkter Haftung derjenige Teil der auf sie veranlagten Einkommensteuer nicht erhoben, welcher auf Gewinnanteile der Gesellschaft mit beschränkter Haf­tung entfällt. Diese Vorschrift findet aber nur auf solche Steuerpflichtige Anwendung, welche eine Steuererklärung abgegeben und in dieser den von ihnen empfangenen Ge­schäftsgewinn besonders bezeichnet haben. Daher muffen alle Steuerpflichtigen, welche eine Berücksichtigung gemäß § 71 a. a. O. erwarten, mögen sie bereits im Vorjahr nach einem Einkommen von mehr als 3000 Mark ver­anlagt gewesen sein oder nicht, binnen der oben bezeich­neten Frist eine, die nähere Bezeichnung des empfangenen Geschäftsgewinns aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthaltende Steuererklärung einreichen.

Hanau den 10. Dezember 1912. 30257

Der Vorsitzende der Einkcmmensteuer-Veranlagungs-Kommisfion für den Stadtkreis Hanau.

Dr. Gebefchus.

Bekanntmachung.

Bei der am 4. Dezember 1912 vollzogenen Wahl der Beisitzer für das Gewerbegericht zu Hanau find ge­wählt worden:

Aus dem Kreise der Arbeitgeber:

E r n st Zimmermann, Fabrikant, Jakob Wirth, Architekt und Bauunternehmer, Karl Schädel, Bijouterie-Fabrikant, Friedrich Henrich, Kunst- u. Handelsgärtner, Ernst Traxel, Fabrikant, Karl Kehl jun., Cigarren-Fabrikant,

Karl Ganter, Barbier, Albert Hüther, Schreinermsister, Franz Hoffmann, Oskonom.

Aus dem Kreise der Arbeitnehmer:

A u g u st Aukamm, Goldarbeiter,

Georg Bock, Bijoutier,

Jakob Lamm, Tabakarbeiter,

Jean Rasch, Lithograph,

Heinrich Elund, Zimmermann,

Wilhelm Bröse, Schreiner,

Friedrich Geiger, Etuismacher,

Peter Lutz, Fabrikarbeiter,

Wilhelm Kurz, Uhrgehäusemacher.

Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach der Wahl bei dem Magistrat anzubringen.

Hanau den 10. Dezember 1912. 30289

Der Vorsitzende des Eewerbegorichts.

2. A.: Bartmuß.

Bekanntmachung.

Dis hiesigen Landwirtschafttreibenden, in deren land­wirtschaftlichen Betrieben im laufenden Jahre Verände­rungen durch Ab- und Zugänge in den Bebauungs­flächen eingetreten sind, werden aufgefordert, binnen 3 Tagen (spätestens bis zum 13. Dezember cr.) diese Veränderungen im Rathaus, Zimmer Nr. 42 anzuzeigen.

Hanau den 5. Dezember 19l2. 30287 Hessen-Nassauische landwirtschaftliche Verufsgenossenschaft Sektion Hanau Stadt.

Der Sektions , Vorstand.

I. V.: Hild.

PolizeiverorÄnung.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867 betreffend die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen und der §§ 143 und 144 des Gesetzes dow 30. Juli 1883 betreffend die allgemeine Landesverwaltung wird im Einverständnis mit dem Magistrat zu Hanau unter Aufhebung der Polizeiverordnung vom 10. August 1900 nachstehende Polizeiverordnung für den Gemeindebezirk der Stadt Hanau erlassen.

§1.

Alle Straßen, Straßenteile und Plätze in dem Stadt­bezirk Hanau, welche dem öffentlichen Verkehr und dem Anbau dienen sollen, müssen so hergesteüt sein, bezw. hergestellt werden, daß sie den folgenden Vorschriften entsprechen.

§ 2.

Die Straße muß mit Wasserleitung und Kanal vev sehen sein.

§3.

Die Breite der Fahrbahn (von Randstein zu Rand« stein gemessen) soll in der Regel durch 2,50 m teil, bar sein.

§4.

Die Breite der Bürgersteige wird nach Festsetzung bei Fahrbahnbreite so bestimmt, daß die Differenz zwischei Straßenbreite und Fahrbahnbreite auf die Bürgersteig» in der Regel zu gleichen Hälften entfällt.

§ 5.

Die Breite der zur Fahrbahn gehörigen gepflasterte» Rinnen soll mindestens 41 am betragen.

§6.

Das Längengefälle der Straße soll 1 : 20 nicht über» schreiten.

Das Quergefälle der Fahrbahn (von der Mitte nad den Straßenrinnen gemessen) soll bei gepflasterten Straße, 1 : 50, bei Haussierten Straßen 1 : 20, das Quergefäll, der Bürgersteige (von der Hinterkante derselben bis ar die Außenkante der Randsteiue gemessen) 1: 35 nichl überschreiten.

§7.

Die Art der Befestigung der Straße sowohl der Fahr« bahn als der Bürgersteige bestimmt der Magistrat. Di» Bürgersteige sollen erhöht und an den Straßenrinnen mit Randsteinen befestigt sein. Auch bei Haussierter Fahrbahn müssen die Straßenrinnen gepflastert sein.

§8.

Die Festsetzung der Breite der Fahrbahn und bei Bürgersteige erfolgt durch den Magistrat unter Zustim, mung der Königlichen Polizeidirektion.

§9.

Uebeztretungen vorstehender Vorschriften werden, so, fern nicht gesetzlich eine höhere Strafe eintritt, mit Geld» strafe bis zu 30 Mk., im Unvermögensfalle mit ent sprechender Haft bestraft.

§ 10.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntinachung in Kraft.

Hanau den 4. Dezember 1912.

Städtische Polizei-Verwaltung.

Der Oberbürgermeister.

Dr. Gebefchus.

Wird hiermit veröffentlicht.

Hanau den 4. Dezember 1912. 30249

Städtische Polizei-Verwaltung.

Der Oberbürgermeister.

Dr. Gebeschus.

Nächste Versammlung Samstag den 14. Dezember 1912, nachmittags 21 /» Uhr, im Gasthauszum goldnen Löwen" hier.

Tagesordnung:

1. Geschäftliche Mitteilungen.

2. Dortrag des Herrn Diplom-Ingenieurs Trabert aus Offenbach über die Elektrizität im Dienste der Landwirtschaft, sowie über die Errichtung einer elektrischen Ueberlandzentrale für den Landkreis Hanau.

3. Besprechung über den Fortgang der Vogelschutz­bestrebungen.

4. Prämiierung von Feldbestellungen.

5. Aufnahme neuer Mitglieder.

6. Sonstiges.

Die Herren Bürgermeister wollen vorstehende Be­kanntmachung in den Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen lassen.

Hanau den 10. Dezember 1912.

Der Vorsitzende.

Frhr. L a u r, Landrat.

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Gefunden: 1 blaues Damenportemonnaie mit 1,17 Mk., 1 goldener Damenring mit 2 blauen Stein, chen, schwarze Damenledertasche.

Verloren: 1 Portemonnaie mit 37 Pfg. nad einer Wochenfahrkarte von der Kleinbahn zur Fahrt LangendiebachHanau, 1 dunkelbraunes Portemonnaie mit 41 Pfg. und 2 Schlüsseln, 1 kleine silberne Damen, uhr mit kleinem silbernen Kettchen.

Zugelaufen: 1 brauner Rehpinscher xt. Gsschl.

Darum den 10. Dezember 1912.