Zweites Blatt.
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SiarSckungsgebvhrr
Hie gespaltene Petitzeile oder deren Raum 20 Pfg. im ReUameteU die Zeile 60 Psg.
Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des verein, eo. Waisenhauses tn Hanau.
General-Auzeiger
Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahmeder Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Bezugspreis?
viertelsShrlich 1.80 Bit, monatlich 60 Pfg., für Post- bezug vierteljährlich 240 Mk^ monatlich 70 Pfg. Die einzelne Nummer kostet 6 Psg.
Verantwort!. Redakteur: 6. Schrecker in Hanau.
Nr. 240
Fernsprechanschlittz Nr. 230
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Samstag bcii 12. Oktober
Fernsprechanschlittz Nr. 230
1912
AmMches.
Stadtkreis Ranau.
Bekanntmachung.
Wir weisen darauf hin, daß alle im Schloßgarten gefundenen Gegenstände an den Kastellan Brecht (Stadt- schloß, Fürstenbau, Eingang 3) oder an die Armenverwaltung in der Langstraße 43 abzugeben sind.
Gegenstände die auf den Friedhöfen gefunden werden, find an den Friedhofsaufseher Mull oder ebenfalls an die Armenverwaltung abzugeben.
Hanau den 7. Oktober 1912. 25317
Der Magistrat.
Glaser.
Bekanntmachung
Am 16. Oktober d. 3» wird zwecks Veranlagung 8er Einkommensteuer für das Steuerjahr 1913 eine allgemeine Aufnahme des Personenstandes in hiesiger Stadt vorgenommen. Zu diesem Zwecke werden jedem Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter in jedem Hause die erforderlichen Hauslisten ejngehändigt, um deren genaue und gewissenhafte Ausfüllung hinsichtlich aller in dem betreffenden Hause nebst Zubehör wohnenden Personen nach dem Stande vom 16. Oktober d. I. ich ersuche.
Zu den Bewohnern gehören auch die vorübergehend abwesenden Zimmerabmieter und Familienangehörigen, sofern sie nicht an einem anderen Orte erwerbstätig sind und Wohnsitz haben. Schlafstelleninhaber find als solche kenntlich zu machen, auch sind, wenn sie auswärts wohnen, ihre Wohnsitzgemeinden mit Straße und Hausnummer an- zvgeben.
Personen, die am 16. Oktober ihren Umzug beendet haben, gehören zu den Bewohnern des neuen Hauses.
Auf richtige und deutliche Schrift der Namen sowie auf Schonung der Listen bitte ich besonders zu achten. Zur Ausfüllung aller Spalten der Listen besteht die gesetzliche Verpflichtung. Zur Vermeidung von Nachfragen und Feststellungen ersuche ich, überall den Arbeitgeber, die Art des Berufs — namentlich auch, ob selbstständig, Gehilfe, Lehrling usw. — unter Angabe der Branche, bei allen über 14 Jahre alten Personen und Angehörigen ersichtlich zu machen. Diese Angaben sind auch bei erwerbstätigen Frauen und Kindern über 14 Jahre zu machen. Die Eintragungen Ehefrau, Sohn, Tochter usw. gehören nur in die Spalte „Familienverhältnis". Wenn die obigen Angehörigen ohne eigenes Einkommen und auch nicht im eigenen Gewerbe tätig sind, so ersuche ich dies wegen der Abzüge für solche Angehörigen ersichtlich zu machen. Bei steuerpflichtigen, bevormundeten Personen ist die Angabe des gesetzlichen Vertreters erwünscht.
Da die Kirchensteuerlisten nach den Personenstandslisten
amtlich aufzustellen sind, empfiehlt es sich, neben der Religion auch die Kirchengemeinde ersichtlich zu machen.
Unter Hinweis auf die auf den Hauslisten abgedruckten gesetzlichen Bestimmungen bitte ich alle Beteiligte und ganz besonders die Hausbesitzer und deren Stellvertreter, sowohl im eigenen Interesse als auch zur Förderung der Sache, dahin zu wirken, daß am Morgen des 17. Oktober die vollständigen Hauslisten vollzogen in derjenigen Wohnung zur Abholung bereit liegen, in der sie bei der Abgabe abgegeben wurden. Vorherige Einsendung von Listen ist nicht erwünscht.
Hanau den 7. Oktober 1912. 25401
Der Oberbürgermeister.
J. A.: Bartmuß.
Bekanntmachung.
Nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) sind von den versicherten Angestellten und ihren Arbeitgebern Vertrauensmänner zu wählen. Diese Vertrauensmänner wählen Beisitzer für den Verwaltungsrat, die Rentenausschüsse, die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht und können von der Neichsversicherungsanstalt oder den Rentenausschüssen bei Erledigung ihrer Geschäfte zur Mitwirkung in Anspruch genommen werden. Sie sind also die Vertreter der Beteiligten bei der Ausführung und Handhabung des Versicherungsgesetzes für Angestellte.
Die Wahlen der Vertrauensmänner werden voraussichtlich im Herbste ds. Js. stattfinden. Hierbei gilt als Ausweis für die versicherten Angestellten die Versicherungskarte, für die Arbeitgeber eine von der Gemeindebehörde ausgestellte Bescheinigung über die Zahl der von ihnen regelmäßig beschäftigten versicherten Angestellten. Die Versicherungskarten werden von den Ausgabestellen der Angestelltenversicherung für die versicherten Angestellten ausgestellt, insoweit sie nicht Mitglieder von Ersatzkassen sind. Voraussetzung für die Ausstellung der Versicherungskarte ist, daß der versicherte Angestellte zuvor die Vordrucke einer Aufnahme- und Versicherungskarle, welche bei den Ausgabestellen unentgeltlich erhältlich sind, ausgefüllt uni) der Ausgabestelle eingereicht hat.
Alle versicherten Angestellten werden aufgefordert, sich schleunigst von der Ausgabestelle, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, oder von ihrem Arbeitgeber, sofern er im Besitze der Vordrucke ist, die Vordrucke einer Aufnahme- und einer Versicherungskarle verabreichen zu lassen und unter Einreichung der ausgefüllten Vordrucke bei der Ausgabestelle ihres Beschäftigungsortes die Ausstellung der Ver- ficherungskarte zu beantragen. Ueber die Ausfüllung gibt die mit den Vordrucken auszuhändigende Belehrung Auskunft.
Als Ausweis ist der Ausgabestelle der Steuerzettel und gegebenenfalls die Quittungskarte der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung vorzulegen.
Versicherte Angestellte, welche bei den Wahlen nicht im Besitz einer Versicherungskarte sind, gehen ihres Wahlrechts verlustig.
Die Arbeitgeber, welche versicherte Angestellte beschäftigen, werden aufgefordert, bis zur Wahl sich von der Gemeindebehörde eine Bescheinigung über die Zahl der von ihnen regelmäßig beschäftigten versicherten Angestellten ausstellen zu lassen. Ohne diese Bescheinigung können sie zur Wahl nicht zugelassen werden.
Die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung für den Stadtkreis Hanau befindet sich im Rathaus, Marktplatz 16, 2. Stock.
Hanau den 20. August 1912. 20765
Der Magistrat.
J. A.: Bartmutz.
Bekanntmachung.
Die Wohnung im 2. Obergeschoß des Hauses Nord- straße 42 (Vordergebäude), bestehend aus 2 Zimmern, Küche und Zubehör, ist sofort^zu vermieten.
Angebote sind auf Himmer 35 des Rathauses von 10 bis 12% Uhr vormittags anzubringen.
Hanau den 5. Oktober 1912. 25077
Der Magistrat.
Hild.
Bekanntmachung.
Am 1. April 1913 sind 8000 Mark Stiftungsgelder zu 4%% gegen erststellige Hypothek auszuleihen.
Näheres Stadthauptkasse Markt Nr. 18.
Stadtkasse. 25153
Leihbank mit Landesrenterei
Hanau, Steinheimerstraße 16/18 Mündelficher, unter Garantie des Bezirksverbandes des Regierungsbezirks Cassel. Reichsbankgirokonto. Postscheckkonto Frankfurt a. M.
Nr. 4220.
Ausgabe von 4°/o Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse zu Cassel, Annahme oonSpar-Einlagen zu 3’/4®/o Zinsen Konto-Korrent-Verkehr, Scheck- und Ueberweisungs-
Verkehr,
Annahme von Wertpapieren zur Verwahrung undVer-
Darlehen gegen Hypotheken, Darlehen gegen Verpfändung von Wertpapieren (Lombard-Darlehen).
Die Landeskreditkasse zu Cassel ist amtliche Hinterlegungsstelle für Mündelvermögen.
waltung.
Der Pfänderverkehr ist jetzt von dem übrigen Verkehr bei der Leihbank und Landes - Renterei völlig ab. getrennt. 16111
Sanaaer Teppich-Fabrik Hailensleben, 0. in, b. H
hat mit dem heutigen Tage den Alleinverkauf resp. Verkaufsniederlage ihrer Fabrikate für den Stadt- und Landkreis Hanau der
Firma Heinrich Kling, Möbelfabrik Hanau, Krämerstrasse 31
übertragen.
Zum Verkauf gelangen nur
Tes aha - Smyrna -Teppiche
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Qualität I
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Mk. 30 —
Mk. lOO.—
Mk. 147.—
Mk. 201 — 248918
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