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Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des verein. ev. Waisenhauses in Hanau«
General-Anzeiger
Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Verantwort!. Redakteur: 6. Schrecker in Hanan
Nr. 215
«sasa-
Zyernspr-chanschlttß Nr. 230»
Freitag den 13. September
Fernsprechanschlittz Nr. 230
1912
Amtliches.
Auf Grund des § 321 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (R.-E.-Bl. S. 989) wird bestimmt:
1. Höhere Verwaltungsbehörde ist 8er Regierungs-Prä- ’ sident, für den Stadtkreis Berlin der Oberpräsident.
2. Unter Verwaltungsbehörden ist: in Städten über 10 000 Einwohner die Gemeindebehörde, im übrigen der Öanbrat (in Hohenzollern der Oberamtmann), in der Provinz Hannover in Städten, auf welche die revidierte Hannoversche Städteordnung vom 24. Juni 1858 Anwendung findet mit Ausnahme der im § 27 Abs. 2 der Hannoverschen Kreisordnung vom 6. Mai 1884 benannten Städte, die Gemeindebehörde, im übrigen der Landrat.
3. Ortspolizeibehörde ist derjenige Beamte oder diejenige Behörde, welchen die Verwaltung der örtlichen Polizei obliegt.
4. Gemeindebehörde ist: a) in Städten der Magistrat, wo ein solcher nicht vorhanden ist, der Bürgermeister (Oberbürgermeister) ; b) in Landgemeinden der Gemeindevorsteher (in der Rheinprovinz und der Provinz Hesien-Rasiau der Bürgermeister); c) in selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher.
5. Als Gemeinde-verbände im Sinne der § 9 Abs 1 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 1, §§ 11, 389 Absatz 2 des Gesetzes gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt wir8: die Provinzialverbände, die Kreisoerbände und die Zweckverbände (Zweckverbandsgesetz vom 19. Juli 1911 G.-S. S. 115 und Zweckverbandsgesetz für Groß-Berlin vom gleichen Tage E.-S.
S. 123 ferner in der Provinz Westfalen die Aemter in der Rheinprovinz die Landbürgermeistereien, in der Provinz SchleswigHolstein der Lauenburgische Landeskommunalver- band, in der Provinz Hesien-Rasiau die kommunalständischen Verbände der Regierungsbezirke Casiel und Wiesbaden, in Hohenzollern der Landeskommunalverband und die Oberamtsbezirke.
Berlin W. 9, den 30. Juli 1912.
Der Minister für Handel und Gewerbe. Dr. Sydow.
Der Minister des Innern.
J. A.: Dr. Freund.
Stadt- und Landkreis Hanau.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche ordne ich unter Aufhebung meiner landespolizeilichen Anordnungen vom 26. März und 6. April d. Js. — A III, 1473a und 2112 — betreffend Maßregeln gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche — Amtsblatt Nr. 13a und 14a — auf Grund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten für den Umfang des Regierungsbezirks Casiel bis auf weiteres folgendes an:
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Konzert des EelangvereSn; „Eintrniht". (Leiter: Herr Wilhelm Hamburger).
Den Reigen der dieswinterlichen Konzerte wird der G e- s a n g v e r e i n „E i n t r a ch t" eröffnen. Die Konzerte dieses Vereins bilden seit Jahren einen ganz besonderen Anziehungspunkt für das kunstsinnige Publikum unse- rer Stadt, da sowohl die choristischen als auch die s o l i st i s ch e n Darbietungen eine gesteigerte Aufmerksamkeit erheischen. Wir erinnern nur an den glanzvollen Verlauf des vorjährigen Konzertes der „Eintracht" unter Mitwirkung derberühmtenViolinvirtuosin Frau R. C h e m e t aus Paris und des HofopernsängerS Friedrich Strathmann aus Weimar. Auch das diesjährige Konzert des Vereins, das am 17. Oktober er. in den Sälen der „Centralhalle" statlfinden wird, verspricht nach dem uns vorliegenden Programm einen hohen Kunstgenuß und wird sich den früheren Konzerten würdig an die Seite stellen. Die wohlgeschulte Sängerschar von etwa 90 Stimmen, di« erst vor kurzem auf ihrer Sänger- , fahrt nach Eisenach-Wartburg so allseitige Anerkennung fand, wird eine Reihe der schönsten Chöre aus dem Gebiete des Kunst- und Volk-gesanges, sowie einige Chöre im Volkston zum Vortrag bringen, welch letztere auf dem diesjährigen 17. Deutschen Sänger- bundesfest in Nürnberg sehr großen Beifall ernteten. AlS Einleitung zu der bevorstehenden Wagnerfeier enthält das Programm den Pilger-
§1.
Alles Klauenvieh, welches aus den im § 2 genannten Bezirken in den Regierungsbezirk Casiel eingeführt wird, ist, wenn es mit der Eisenbahn oder zu Schiffe eingeführt wird, bei der Entladung, wenn es auf dem Landwege eingeführt wird, bei der Einfuhr an den von den Herren Polizeipräsidenten
Polizeidirektoren bestimmten Untersuchungsstellen einer Landräten
amtstierärztlichen Untersuchung zu unterwerfen.
Der Besitzer oder Führer des Viehtransportes hat von dem Eintreffen des untersuchungspflichtigen Viehs dem Kreistierarzt oder heften amtlich bestellten Vertreter rechtzeitig Anzeige zu erstatten und darf das Vieh nicht eher von der Entladestelle oder dem zur Untersuchung bestimmten Orte entfernen, bis die Untersuchung stattgefunden hat.
§2.
Die Vorschriften des § 1 finden Anwendnug auf das ans folgenden Regierungsbezirken oder diesen gleichstehenden Verwaltungsbezirken eingeführte Vieh: Potsdam, Frankfurt, Stettin, Köslin, Posen, Bromberg, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Magdeburg, Merseburg, Erfurt, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osnabrück, Münster, Minden, Arnsberg, Wiesbaden, Koblenz, Düsieldorf, Aachen, Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben, Leipzig, Neckarkreis, Jagstkreis, Donaukreis, Konstanz, Freiburg, Starkenburg, Oberhesien, Rheinhessen, Sachsen-Weimar, Mecklenburg- Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Lippe, Hamburg, Unter-Elsaß, Ober-Elsaß, Lothringen.
§3.
Die Kosten der amtstierärztlichen Untersuchung fallen gemäß § 25 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Reichsviehseuchengesetz vom 25. Juli 1911 dem Einführer des Viehs zur Last, wenn die Einfuhr durch Händler oder Metzger zum Verkauf oder zur Abschlachtung erfolgt, dagegen der Staatskasie gemäß § 24 a. a. O., wenn die Einfuhr durch oder für Landwirte zum eigenen Bedarf geschieht.
§4.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach den §§ 74—77 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft.
§5.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Ihre Aufhebung wird erfolgen, sobald die Seuchengefahr beseitigt ist. (A. III. 4789b)
Casiel am 31. August 1912.
Der Regierungspräsident.
I. V.: v. Wussow.
Die vorstehende viehseuchenpolizeiliche Anordnung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Hanau den 10. September 1912. V. 5311
Der Kgl. Landrat und PolizeidirÄtor.
J. D.: Karbe.
ch o r aus „Tannhäuser", weiter folgen Franz Schuberts wunderbarer, fünf stimmiger Chor: „Nur wer die Sehnsucht kennt, weiß, was ich leide", ein Chorwerk, das an die Sänger die höchsten Anforderungen stellt, und Jung Werners Lied aus W e l s ch l a n d von Joh. Herbeck; an Volksliedern werden geboten „H i r t e n l i e b e", „Die schöne Schäferin" und „PhylliS und die Mutter" und an volkstümlichen Liedern endlich „Im t i e f st e n W a l d" von Speidel, „Rosenfrühling" und „An die Mägdelein" von H. Jüngst.
Als Solisten find gewonnen Gräfin Helene M o r s z t y n , Klaviervirtuofin auS St. Petersburg und die Sopranistin Thyra von Ladiges aus Berlin, denen beiden ein v o r z ü g l i ch e r R u f als Künstlerinnen allerersten Ranges voraufgeht. Wir werden auf die Programme und Leistungen dieser beiden Solokräfte noch näher zurückkommen. Der Verein „Eintracht" glaubt sich der Hoffnung hingeben zu dürfen, daß die Mühe und die Opfer, die er zu einem guten Gelingen auch seines diesjährigen Konzertes aufwendet, durch allseitige Beteiligung seitens unseres kunstsinnigen Publikums anerkannt und belohnt werden. Eine Liste ist in Umlauf gesetzt und nimmt der Vereinsdiener, Herr Jean Noll, Weberstraße 24, Bestellungen auf Karten, wobei Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt werden, jederzeit entgegen.
Handelsregister.
1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma:
„Hanauer Seifenfabrik Z. Gioth, Gesellschaft mit beschrankter Haftung" mit dem Sitze in Hanau.
Reinhold Schröer, Siedemeister in Hanau, ist als Geschäftsführer ausgeschieden.
Durch Beschluß der Gesellschafter vom 15. August und 2. September 1912 sind die § 8 und 9 des Eesellschafts- Vertrages vom 19. Mai 1906 betreffend die Organisation der Gesellschaft geändert.
Der Geschäftsführer T r e b b i e n ist zur Vertretung der Gesellschaft allein befugt. Andere Geschäftsführer sind zur Vertretung der Gesellschaft nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder mit einem Prokuristen befugt. Die für die Gesellschaft bestellten Prokuristen können die Gesellschaft nur gemeinsam mit einem anderen Prokuristen oder gemeinsam mit einem Geschäftsführer vertreten.
2. Aktiengesellschaft in Firma:
„Conrad Deines junior Aktiengesellschaft"
mit dem Sitze in Hanau.
Gemäß dem Beschluß der Generalversammlung vom 11. Juni 1906 ist das Grundkapital von 340 000 Mark auf 400 000 Mark erhöht worden. Durch Beschluß bei Generalversammlung vom 22. Mai 1912 ist weiterhin die Erhöhung des Grundkapitals um den Betrag von 200 000 Mark auf 600 000 Mark beschlossen worden. Das Grundkapital ist um den Betrag von 200 000 Mark auf 600 000 Mark erhöht worden. "Die neuen auf den Inhaber lautenden Aktien werben zum Nennbeträge von je 1000 Mark ausgegeben. 22523
Einträge des Königlichen Amtsgerichts 5 in Hanau zu 1 vom 6. September 1912, zu 2 vom 7. September 1912.
Handelsregister.
Unter der Firma:
„Conrad SchNngloff" betreibt zu Hanau der in Hanau wohnhafte Bauunternehmer Konrad Schling loff ein Baugeschäft als Einzelkaufmann.
Eintrag des Königlichen Amtsgerichts 5 in Hanau vom 6. September 1912. 22521
Politische Rundschau.
Die Wassergesetzkommisston des Abgeordnetenhauses setzte am Donnerstag nachmittag ihre Beratungen fort. Zunächst wurde in eine allgemeine Besprechung über die Frage eingetreten, wie das Eigentum an den Wasierläufen gestaltet werden solle. Die Kommission hielt die Rechtskon- struktion, die in der ersten Lesung beschlosien worden ist, aufrecht. Es soll also auch für die zweite Lesung bei dem Privateigentum an den Wasierläufen, auch denen erster
Kunst und Leben.
* Ausstellung deS Mainzer Tierschutz« ereiuS. Bei Gelegenheit der demnächst in der Stadthalle abzuhaltenden Obst- und Gemüseausstellung wird flch auch der Mainzer Tierschutzverein mit einer Ausstellung beteiligen, die ganz besonders in dem Jntereffe deS Obst- und Gemüsebaus veranstaltet werden wird. Es handelt sich hier um eine Ausstellung, die sich nur auf den Vogelschutz bezieht, um die Besucher der Ausstellung auf alles dasjenige aufmerksam zu machen, waS in dem Jntereffe deS einheimischen Vogelschutzes geschehen muß, um die für unseren Wein-, Obst- und Gemüsebau so verheerenden Schädlinge zu bekämpfen. Dem Tierschutzverein ist auch von privater Seite reichliche Unterstützung zur Ausstattung seiner Ausstellung zugesagt worden.
Albumblätter.
Was Gott dir gibt, das wahr' als Pfand
Bon seiner Gnad' und Treue, Und schling' darum der Liebe Band
Mit jedem Tag auffS neue.
Und was er nimmt, das laß ihm gern,
Es ist wohl aufgehoben;
Einst kommt die Zeit, wo du den Herrn
Auch dafür lernest loben. ^imin.
* *
Das einen Menschen hartherzig macht, ist, daß jeder an seinen eigenen Plagen genug zu tragen hat, oder «S doch meint.