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Die Kgespaltene Petitzeile oder deren Raum 20 Pfg. im Rellameteil die Zelle 60 Pfg.
Kotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des verein. eo. Waisenhauses in Hanau.
, Gencral-Anzeiger
Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Kanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Bezugspreis:
Vierteljährlich 1.80 ML, monatlich 60 Pfg., fir Post» bezug vierteljährlich 2.10 Mk^ monatlich 70 Pfg. Die einzelne Nummer kostet 6 Pfg.
Verantwort. Redakteur: 6. Schrecker in Hanau.
Mx, 200 fkern sprech anfchlitf; Nr. 230.
Amtliches.
An die Königlichen Oberverficherungsämter (ausschließlich Sonderoberversicherungsämter).
Nachdem durch die Kaiserliche Verordnung vom 5. Juli 1912 (R.-G.-Vl. S. 439) die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über Ausgestaltung, Errichtung, Vereinigung, Auflösung, Schließung und Ausscheidung der Kranken- kassen und das Verfahren dabei für die bestehenden Kran- kenkassen sofort in Kraft gesetzt sind, sind gemäß Art. 5 E.-E. zur R.-V.-O. die entsprechenden Vorschriften des Kranken- versicherungsgesetzes außer Kraft getreten. Es sind nunmehr auch bei Vornahme von Organisationen der bestehenden Krankenkassen, sowie bei Errichtung von Krankenkasien ausschließlich die Vorschriften der Reichsversicherungsord- nung zur Anwendung zu bringen. Dabei gelten für bestehende Ortskrankenkassen die Vorschriften der Reichsver- ficherungsordnung. Ueber besondere Ortskrankenkassen und für Vaukrankenkassen die Vorschriften der Reichsversiche- rungsordnung über Betriebskrankenkassen entsprechend.
Im einzelnen bemerke ich folgendes:
1. Die Landkrankenkassen und allgemeinen Ortskrankenkassen sind so zu errichten, daß sie am 1. Januar 1914 ins Leben treten. Ein früherer Zeitpunkt darf nicht gewählt werden, weil die materiell rechtlichen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Krankenversicherung, insbesondere auch über die Erweiterung der Versicherungspflicht erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt sind. Andere Ortskrankenkassen als allgemeine Ortskrankenkassen können nicht mehr errichtet werden.
2. Die befiehenben Orts- und Betriebs- und Jnnungs- krankenkassen müssen bis zum 31. Dezember 1912 den Antrag auf Zulassung stellen. Dis Zulassung ist mit der Wirkung vom 1. Januar 1914 ab auszusprechen. Vis zu diesem Zeitpunkte bleiben die bisherigen Satzungen voll in Geltung. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß bestehende Krankenkassen, welche nicht zugelassen werden, gemäß Art. 21 E.-G. zur R.-V.-O. zum 31. Dezember 1913 geschlossen sind.
Sollen die Mitglieder der zu schließenden Kasse Mitglieder einer erst am 1. Jgnuar 1914 ins Leben tretenden Kasse werden, so darf die Schließung erst am 31. Dezember 1913 ausgesprochen werden. Wegen Umwandlung der bestehenden Vaukrankenkassen in Vetriebskrankenkassen wird auf Art. 22 E.-E. zur R.-V.-O. verwiesen. Vaukrankenkassen, welche nicht umgewandelt werden, sind bis zum 1. Januar 1914 zu schließen.
3. Neue Betriebs- und Jnnungskrankenkassen können auch zu einem früheren Zeitpunkt als zum 1. Januar 1914 errichtet werden. Während hierbei für die Errichtung und das Verfahren die §§ 245 ff., 280 ff. der Reichsversicherungsordnung maßgebend sind, muß der Inhalt der Satzung den Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes entsprechen.
Hygiene und Mode.
Hygiene und Mode, insbesondere Kleidermode, sind zwei der grimmigsten Feinde. Niemals, solange die Mode die Welt beherrscht, hat sie sich nach Gesetzen der Gesundheit und des körperlichen Wohlbefindens gerichtet und 'n allen Ländern der Erde gibt es noch heute modische Gewohnheiten, die den hygienischen Anforderungen zuwiderlaufen und dem menschlichen Körper Zwang antun.
Wohle erhoben sich schon in früheren Jahrhunderten Stimmen gegen die Modetorheiten. Spott und Satire wandten sich gegen sie; die Prediger eiferten von den Kan- ä-’hi dagegen und die Behörden erließen Kleidergesetze, die von der Polizei mit großer Strenge gehandhabt wurden. Aber alle diese Einwendungen und Verbote richteten sich nur g>. gen den Luxus und die Verschwendungssucht, die die Aus- ichrei! ungen der Mode mit sich brachten, und höchstens wurden sie noch im Interesse des guten Geschmacks und der Sitte l l n. Nom Standpunkt der Hygiene aus geschah in frü- 1,11Zeiten noch wenig gegen die Verirrungen der Kleider- mode. Sie konnte ungehindert und ungeschwächt durch die zeitweiligen Gegenströmungen ihren schädlichen Einfluß auf die menschliche Gesundheit von einem Jahrhundert auf das andere, bis in unsere heutige Zeit, übertragen. Hier aber tritt ihr ein mächtiger Feind' entgegen: Die Hygiene. Uns aufhaltsam, zu gleicher Zeit mit dem mächtigen Aufschwung der Naturwissenschaften ist auch die Gesundheitslehre immer mehr in alle Erscheinungen des menschlichen Lebens eingedrungen und hat so auch die Gegenstände der Mode, insbesondere der Kleidermode in den Bereich ihrer ilnter- luLunaev uLLoaeu
Dienstag den 27. August
Solche Kassen müssen aber auf Grund einer den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung genügenden Satzung ihre Zulassung vor dem 1. Januar 1913 nachsuchen. Nach diesem Zeitpunkt bis zum 1. Januar 1914 können Betriebs- und Jnnungskrankenkgssen nicht ins Leben treten, da sie wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Zulassung alsbald geschlossen werden müßten.
4. Die Gemeindekrankenversicherungen müssen nach Art. 14 E.-G. zur R.-V.-O. in Verbindung mit der Verordnung vom 5. Juli 1912 (R.-G.-Bl. S. 439) zum 31 Dezember 1913 geschlossen werden. Bis dahin bleiben die Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes, insbesondere auch die Vorschriften im § 12 in Kraft. Die Eemeindekrankonversiche- rungen können erst zum 1. Januar 1914 geschlossen oder aufgelöst werden, wenn die ihnen angehörenden Personen Mitglieder einer erst am 1. Januar 1914 ins Leben tretenden Krankenkasse werden sollen. Wird eine Gemeindekrankenversicherung früher beseitigt, so muß für die Versicherung der Mitglieder bei einer Krankenkasse nötigenfalls durch Anwendung der §§ 18a, 43a des Krankenversicherungsgesetzes Sorge getragen werden.
5. Ueber alle Aenderungen der Satzungen der bestehen- den Krankenkassen beschließt nunmehr gemäß § 324 der Reichsversicherungsordnung das Oberversicherungsamt ohne Rücksicht darauf, ob die Aenderung mit der Durchführung der Reichsversicherungsordnung zusammenhangt oder nicht.
Mit der Beschlußfassung über die Errichtung allgemeiner Ortskrankenkassen und von Landkrankenkassen sowie über die Zulassung bestehender Orts-, Betriebs- vßo Jnnungskrankenkassen ist so lange zu warten, bis auf den Bericht, den Sie auf den Erlaß vom 8. Mai 1912 (H.-M.-Bl. S. 264) zu erstatten haben, Entscheidung getroffen ist. Eine besondere Beschleunigung verbietet sich übrigens aus dem Grunde, weil die Mustersatzungen noch nicht erschienen sind und eine erfolgreiche Abfassung der Satzungen zur Zeit ausgeschlossen ist.
Berlin W. 9. den 15. Juli 1912. V. 4656
Der Minister für Handel unb Gewerbe.
Dr. Sydow.
Eandkreis Fjanau.
Wegen Vornahme von Dampfwalzarbeiten wird die Hanau—Friedbergerstraße von Stat. 4,0—5,2, das ist 500 Meter rückwärts von der Unterführung bei Bruchköbel in der Richtung nach Hanau, bis an die Ziegelei von Kärcher in der Zeit vom 28. August bis einschl. den 5. September d. Js. für Fuhrwerke mit mehr als 20 Ztr. Ladegewicht und für Kraftfahrzeuge jeglicher Art gesperrt.
Hanau den 26. August 1912. V 998
Der Königliche Landrat J. V.: Karbe.
Die Ausstellung „Der Mensch" in Darmstadt liefert zu dem Kampf gegen die Torheiten der Mode ein reichhaltiges Rüstzeug. Sie zeigt in bildlichen und plastischen Vorführungen des menschlichen Körpers und seiner einzelnen Teile, daß die Mode in vielen, meist sogar in ihren gebieterischsten Forderungen unsere Gesundheit unb die natürliche Entwickelung unserer Körperformen beeinträchtigt und damit auch unserm aus der Zeit der Antike stammenden Ideal von der Schönheit des menschlichen Körpers zu nahe tritt. Der erste Grundsatz inbezug auf unsere Kleidung lautet: Der Körper soll frei und gelöst, nicht von der Kleidung eingeengt sein, damit er zu einer Ausbildung höherer Vollkommenheit fähig sei? Deshalb verwirft die Hygiene vor allem das Korsett, diesen Marterkasten, der den Körper entstellt und eine Unmenge der abscheulichsten Krankheiten auf dem Gewissen hat. Das Korsett engt die Brust ein und schädigt Lungen, Rückenmuskeln und Herz. Aber es führt auch zur Verlagerung der Eingeweide, beeinträchtigt den Blutkreislauf und schwächt die allgemeine Leistungsfähigkeit. Die Darmstädter Ausstellung führt uns in einer Reihe von Modellen und Abbildungen alle diese Schäden anschaulich vor und stellt uns daneben die Gestalt einer Venus als wirkliches Schönheitsideal hin.
Ebenso wie das Korsett verwirft die Hygiene auch das Schleppkleid, das im Straßenstaub und -schmutz schleift und Hunderte von Bazillen in die Wohnung bringt. Sie verwirft ferner den hohen Kragen, der eine Stauung der Vlutzir- kulation verursacht und dadurch ungünstig auf Gehirn und Auge einwirkt. Die Hygiene wendet sich auch gegen die steifen, luftdichten Hüte, die durch Druck und lleberhitzung ‘ kündigenden Einilub auf die Kovibaut und auf das Haar-
Ferusprechanschlittz Nr. 230. 1912
Stadtkreis Hansa.
Dem ©Überarbeitet Heinrich Lohrey, Goldene Aue 3 hier, ist die jederzeit widerrufliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Vermietung von fünf Holzbooten zum Befahren der Kinzig im Stadtkkreise £>anau erteilt worden.
Hanau den 26. August 1912. P 9086
Königliche Polizeidirektion.
J. B.: Karbe.
Bekanntmachung.
Das abgeänderte Ortsstatut betreffend die Ruhegehalte der Gemeindebeamten und die Fürsorge für die Hinterbliebenen derselben in der Stadt Hanau liegt vom 28. d. Mts. ab 2 Wochen lang zur Einsicht der Gemeindeangehörigen im Rathaus, Zimmer Nr. 35, offen.
Hanau den 26. August 1912. , 21069 Der Magistrat.
Hild.
Bekanntmachung.
Auf dem hiesigen Friedhof werden viele Gräber nicht gepflegt. Wir machen daher auf K 4 Nr. 7 Abs. 2 der Friedhofsordnung aufmerHam, wonach Gräber, welche nicht in einem anständigen, des Ortes würdigt Zustand erhalten werden, von der Fri^chofskommifsion beseitigt werben können. Für Sie Folge werden wir streng nach dieser Vorschrift verfahren und ersuchen alle diejenigen, denen an 8er Erhaltung der Gräber ihrer Angehörigen liegt, darauf zu sehen, daß die Gräber stets in Ordnung gehalten werden.
Hanau den 19. August 1912. 20833
Die Friedhofskommissto».
Hild.
Handelsregister.
Firma: Gustav Aron & Co. in Hanau.
Die Firma ist geändert in
„Gustav Aron & Co. Kaufhaus zur Weltkugel".
Eintrag des Königlichen Amtsgerichts 5 in Hrmau vom 17. August 1912. 21041
Beschloß.
Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das in Hamm belegene, im Grundbuch von Hamm Band 39 Art. 2508 in Abt. I unter Nr. 5 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes auf den Namen des Weißbinders Philipp Schütz in Hanau eingetragene Grundstück:
Hanau, Kartenblatt EE 457/22, Hasenpfad Nr. 2,
a) Wohnhaus mit Hofraum 4 ur 90 qm,
Wachstum ausüben. Sie wendet sich gegen die falschen Fußbekleidungen, die von der Mode »erlangt werden: enge Strümpfe und spitze Schnabelschuhe mit hohen Absätzen. Sie wendet sich gegen schnürende Gürtel und enge Strumpfbänder und gegen viele andere Dinge, die uns die Mode aufgedrungen hat.
Auch die Rassenhygiene muß der Mode Feind sein. Die modische Kleidung verdeckt mit großer Kunstfertigkeit die Mängel des Körpers und erschwert oder verhirchert dadurch die Ausübung eines wichtigen sozialen Gebots: das der Zuchtwahl. Außerdem werden durch diese Verdeckungsmög- lichkeiten die einzelnen Individuen von der Beseitigung ihrer körperlichen Fehler ab^halteu, da sie sich stets damit beruhigen, daß kein Mensch diese Mißbildungen sieht.
Der Kampf gegen die Mode, namentlich gegen die weibliche Mode ist schwer, er erscheint vielen als hoffnungslos und vergeblich, aber der Erfolg wird nicht ausbleiben, wenn die herrischen Gewalttaten, die die Mode gegen unsere Gesundheit verübt, einem großen Publikum in unnachsichtiger, zwingender Weise vor Augen geführt werden und dabei gezeigt wird, wie unsere Kleidung vom Standpunkt der Hygiene aus beschaffen sein muß. Die Ausstellung „Der Mensch Darmstadt hat das große Verdienst, auch auf diesem Feld ein großes anschauliches Material zu bringen und so mitzuhelfen an dem Kampf gegen die Auswüchse der Mode. Sie hat eine besondere Gruppe Kleidung und Körperpflege, in denen so lebendig und eindringlich, wie wohl selten in einer Ausstellung, auf alles, was schädlüh und gefährlich für den Körper ist, hin gewiesen wird, daß wohl an keinem Besucher die ernsten Mahnungen unbeachtet vorübergehen werden