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Oft Sgespaltene Petitzeile oder deren Raum 20 Pfg. im RellameteU die Zeile 60 Pfg.
HotaHxmsbttuf und Verlag der Buchdruckerei des verein. eo. Waisenhauses in Hanau.
General-Anzeiger
Amtliches Organ für AM- und Landkreis Kanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Bezugspreis:
Vierteljährlich 1.80 3JIL, monatlich 60 Pfg., für Post, bezug vierteljährlich 2.10 Ml., monatlich 70 Pfg. Die einzelne Nummer kostet 5 Pfg.
Verantwort!. Redakteur: E. Schrecker in Hanau.
Nr. 196
Aernfprechanschltttz Nr. 230. «^■W^WW»
Donilcrstaa den 22. August
Fernsprechanschlutz Nr. 230.
1912
Amtliches.
Stadt- und Eandkreis F)anau.
Bekanntmachung.
Ich bringe hierdurch zur allgemeinen'Kenntnis, daß der Königliche Kreisarzt Dr. Sauberzweig in der Zeit vom 25. August bis einschließlich 1. September d. I. beurlaubt ist.
Sein Vertreter ist Herr Dr. Ambrosius hier, Rückert- ftraße 7, Telephonanschluß Nr. 579.
Hanau den 21. August 1912. V. 4788
Der Kgl. Landrat und Polizeidirektor.
J.V.: Karbe.
Stadtkreis Hanau.
Nachdem die Nugallee zwischen Fischerhüttenweg und Ka- «altor nunmehr endgültig reguliert und mit einer Kleinpflasterdecke versehen worden ist, werden die Anlieger dieser Straßenstrecke auf die Vorschriften Ler Polizeiordnung vom 8. Juli 1790 in Verbindung mit der Straßenpolizeiverord- tmng vom 28. Mai 1909 aufmerksam gemacht.
Danach müssen die Straßen einschließlich der Rinnen und Bürgersteige Mittwochs- und Samstagsnachmittags längs der ganzen Frontlänge eines Grundstückes bis zur Mittellinie des Straßendammes gründlich gest ngt werden. Verantwortlich find die Eigentümer oder Mieter ganzer Häuser.
Die Verpflichtung zur Straßenreinigung beginnt mit dem 24. ds. Mts.
Hanau den 21. August 1912. P. 9244
Königliche Polizeidirektion.
J. V.: Karbe.
Eandkreis F^anau.
Bekanntmachung.
Wegen Ausführung von Kleinpflasterarbeiten wird die Hanau—Frankfurterstraße von Station 9,9 bis 10,3-|-50, d. i. von der Ortschaft Fechenheim bis zum Abgang des Landweges nach der Ortschaft Bischofsheim für die Zeit vom 23. August bis 21. September d. Js. für Automobile und Fuhrwerke über 20 Zentner Ladegewicht hiermit polizeilich gesperrt. Diese Fahrzeuge müssen wahrend der Sperrung ihren Weg über Dietesheim—Mühlheim—Offenbach oder umgekehrt nehmen.
Hanau den 21. August 1912. V 4904
Der Königl. Landrat.
J. V.: Karbe.
Vilze.
(Mitteilung des „Wandervogel".)
I.
Unser bekanntester Giftpilz. Wenn irgendwo jemand nach dem Genusse von Pilzen erkrankt, so meint alle Welt, er habe Giftpilze gegessen. Und doch ist das ein arger Trugschluß! Es handelt sich eben fast stets um eßbare Pilze, die falsch behandelt und verdorben sind. Zu alte Pilze, Pilze, die zu lange, vor allem in warmen Räumen gelegen haben, zersetzen sich und entwickeln unter Umständen secht bedenkliche Gifte. Pilze sollten daher nur in frischem Zustande genossen, sollten gleich nach dem Sammeln zu- bereitet und verzehrt werden; frische Pilze, gute Pilze. Bei meisten Giftpilzen unserer Gegend ist die Gefahr über -"^> gering ; weit gefährlicher find verdorbene Pilze.
Manche Leute glauben, man könne giftige Pilze allgemein eßbaren unterscheiden, etwa durch den berühmten löffel, der ebenso wie die Zwiebel beim Kochen mit Glstpilzen schwarz werden soll. Allein auch das ist eine K ®^e werden schwarz, wenn genug Schwefel- ^™ Pilzen ist, d. h. wenn sie so zersetzt sind, ulich bie Nase allein genügt, die Ungenießbarkeit zu er- kennen. 3 m übrigen machen Löffel und Zwiebel zwischen gnn^n und ungiftigen Pilzen keinen Unterschied.
,also schützt man sich gegen Pilzvergiftung? Einmal nh man nur frische Pilze, die noch fest und sauber auc >ehen und dann lerne man bie einzelnen Sorten genau kennen. Das ist viel einfacher als die meisten denken. Meine Zungen von 9 und 7 Jahren erkennen die ein, zwei schlimmen Giftpilze, die es hier gibt, sicher und ohne Mühe. Dabei verraten sich diese durchgängig durch einen üblen Ge- . schmack und bald nach dem Genuß durch Bauchgrimmen, fos saß man Lch ihrer noch rechtzeitig entlediaen kann. Nur
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachung.
Der Entwurf des Ortsstatuts über die Abänderung des Ortsstatuts betreffend die Sonntagsruhe im Handelsge- wer5e vom 15. März 1892 liegt in Gemäßheit Les § 13 der Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau und des § 142 der Reichsgewerbeordnung vom 23. August 1912 ab 2 Wochen lang im Zimmer Nr. 36 des Rathauses zur Einsicht der Gemeindeangehörigen offen.
Einsprüche können während der Offenlegungszeit bei uns erhoben werden.
Hanau den 16. August 1912. 20587
Der Magistrat.
I. A.: Bartmuß.
Politische Rundschau.
Der Kaiserbesuch in der Schweiz. Nach den vorliegenden amtlichen Mitteilungen wird das Gefolge des Kaisers bei seinem Besuche in der Schweiz aus folgenden Herren bestehen : Generaladjutant Generaloberst v. Pleffen, Fürst Fürstenberg, Oberhofmarschall Graf Eulenburg, General der Infanterie v. Moltke, Chef des Generalstabes der Armee, General der Infanterie Frhr. Hoiningen, gey. Huene, Ge- neraladjutaut General der Infanterie Frhr. v. Lyncker, Chef des Militärkabinetts, Wirklicher Rat v. Valentini, Chef des Geheimen Zivilkabinetts, Vizezeremonieumeister^ v. Roeder, Gesandter Frhr. v. Jenisch, Kammerherr Frhr. v. Kleist, Generalarzt v. Jlberg, Flügeladjutant Oberstleutnant v. Mutius, Flügeladjutant Major Frhr. v. Holzing-Berstett, Hauptmann v. Bismarck, Militärattache bei der deutschen Gesandtschaft in Bern, sowie aus drei zur Dienstleistung beim Kaiser kommandierten schweizerischen Offizieren. Die Abordnung der Baseler Regierung zur Begrüßung des Kaisers am 3. September bei seinem Eintritt in die Schweiz besteht aus dem Vizepräsidenten Dr. Aemmer und den Regierungs- râten Dr. Burckhardt und Dr. ©seifer.
Dienstanzug zur Kaiserparade in Zeithain am 29. August 1912. Das Kgl. Preußische Kriegsministerium bringt im Armeeverordnungsblatt vom 15. August 1912 folgende Bekanntmachung: „Nach einer Mitteilung des Kgl. Sächsischen Kriegsministeriums legen die an der Kaiserparade in Zeithain am 29. August 1912 teilnehmenden höheren Stäbe, Truppen und Zuschauer des Kgl. Sächsischen Kontingents nicht den Parade- sondern den Dienstanzug an. Dementsprechend tragen auch alle übrigen der Parade beiwohnenden Offiziere den Dienstanzug mit Waffenrock (Koller), (O.-Bekl.-V. Z. 2), dazu Orden unS Ehrenzeichen, in erster einer ist boshafter und wartet 12 Stunden, bis seine Wirkung bemerkbar wird und dann ist es oft zu spät.
Dieser Pilz — der Knollenblätterschwamm, Amanita bulbosa — gehört einer berühmten Pilzfamilie an. Einer seiner Vettern ist der Fliegenpilz, unter dem allerdings viele Leute allerlei verschiedene Dinge zusammenfaffen, die meist recht harmlos sind. Ein anderer Vetter ist der Kaiserschwamm, der durch und durch gelb — Blätter, Stiel, Fletsch gelb unter rotem Hut — in Süddeutschland gelegentlich vorkommt. Die Römer nannten ihn „den Fürsten der Pilze" princeps fungorum und schätzten ihn als Delikatesse sehr hoch. Unser Knolleublätterschwamm hat mit all seinen Verwandten gemein, daß sie am Fuße eine Knolle tragen, die scharf vom Stiel des Pilzes sich scheidet. Bei den ausgestellten Pilzen liegen einige Querschnitte; man sieht, wie diese Knolle schon beim jüngsten Pilzbaby vorhanden ist und mit dem ganzen Pilz in eine dicke Haut gehüllt ist, die der wachsende Pilz mit seinem Hute durchreißt. An einer ganzen Reihe von Pilzen aller Größen sind Reste dieser Haut unten an der Knolle zu sehen; hier und da bleiben auch Stücke davon auf dem Hute hängen. Auf diesem Wege entstehen auch die weißen Fetzen auf den Fliegenschwämmen. Diese Knolle findet sich niemals beim Champignon, mit dem ganz unvorsichtige Leute den Knolleublätterschwamm hier und da verwechseln. Sie ist also in zweifelhasten Fällen ein guter Anhalt. Dazu kommt als weiteres Zeichen noch folgendes: Der Ku ollen - blätterschwamm ist ein Blätterschwamm, d. h. er hat unter dem Hule blattförmige Lamellen, an denen dje Sporen, die Samen der Pilze sich entwickeln. Ebenso ist es beim Champignon. Allein beim Champignon sind diese Blätter stets etwas gefärbt, bei kleinen Pilzen mattrosa, vielleicht wenn der Hut noch geschlossen ist, fast grün ; je älter der Pilz wird, um so dunkler werden sie, da die Sporen dunkelbraun sind. Bei alten Pilzen sind bie Blätter fast schwarz.
Linie Kgl. Sächsische. Großes Ordensband wird zum Dienst- anzug nicht angelegt."
Vereinfachung des Rechnungswesens im Bereiche der Militärverwaltung. Das Kgl. Preußische Kriegsministerium hat unterm 22. Juli 1912 bestimmt, daß bei Einnahmen und Ausgaben infolge Prüfungsbemerkungen der Aufsichtsbehörden (Intendanturen rc.) in Zukunft Abschriften der bezüglichen Bemerkungen den Belegen nicht mehr beigefügt werden sollen. Ferner sollen als Belege für Bekanntmachungskosten in Zukunft Zeitungsblätter nicht mehr beigefügt werden. Der Kopf der Zeitung mit Angabe der Bekanntmachungskosten und der Ausschnitt der Bekanntmachung sind fernerhin auf die Rechnung aufzukleben. Dies gilt auch von solchen Verwaltungen, für die schon seither auf Beibringung von Zeitungsblättern verzichtet war. Es soll darauf hingewirkt werden, daß das Aufkleben der Ausschnitte usw. auf die Rechnungen von den Zeitungsexpedi- tionen geschieht.
Fürsorgegesetz für militärische Luftfahrer. Das Armeeverordnungsblatt Nr. 16 veröffentlicht ein Gesetz für Lie Angehörigen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine uni) der Kaiserlichen Schutztruppen, die in Ausübung des Luftfahrdienstes infolge der besonderen, diesem Dienste eigentümlichen Verfahren Dienstbeschädigungen erleiden und dadurch pensions- oder rentenberechtigt geworden sind. Die betreffenden Personen haben neben dem Anspruch auf Pension oder Rente Anspruch auf Luftdienstzulage. Hinsichtlich der Luftdienstzulage finden die Vorschriften des Offizier- Pensionsgesetzes vom 51. Mai 1906, des Mannschafts-Pensionsgesetzes von demselben Tage, des Militärhinterbliebe- nengesetzes vom 17. Mai 1907 und des Beamtenhinterbliebe- nengesetzes vom 17. Mai 1907 über die Kriegszulage Anwendung. Alterszulage kann unter den für die Empfänger der Kriegszulage gegebenen Voraussetzungen gewährt werden. Luftdienstzulage wird neben Kriegszulage, Pensions- oder Rentenerhöhung oder Tropenzulage nicht gewährt. Die Hinterbliebenen der betreffenden Personen sowie die Hinterbliebenen von solchen Personen, die bei dem dort angegebenen Anlaß gestorben sind, werden versorgt wie die Hinterbliebenen der Kriegsdienstbeschädigten oder im Kriege Gefallenen. — Für die Versorgung der Verwand'ten der aufsteigenden Linie gilt die im vorigen Satz angeführte Vorschrift mit der Maßgabe, daß diese Versorgung gewährt werden kann, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes oder beim Eintritt seiner letzten Krankheit den Lebensunterhalt der betreffenden Verwandten ganz oder überwiegend bestritten hat. Den nach gedachtem Absatz nicht versorgungsberechtigten Witwen können Witwenbeihilfen in Anwendung der Vorschriften des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 gewährt werden. An die
Bei den Durchschnitten der Pilze bemerkt man, daß sie noch eine zweite Haut haben, die vom Hutrand ab die Blätter einhüllt. Auch sie zerreißt, sobald der Pilz größer wird und der Hut sich ausdehnt. Diese Haut hat auch der Champignon; allerdings wenn sie bei ihm zerreißt, umschließt sie den Stiel als Ring, während sie beim Knollenblätterschwamm mehr manschettenartig-faltig am Stiel herabhängt.
Die Hutfarbe ist beim Champignon in seiner gewöhnlichsten Form weiß, oft mit ^gelb- bräunlichen Flecken, beim Knollenblätterschwamm dagegen grünlich-gelb, stets mit grünlichem Anhauch, der mindestens an der Hutspitze unter der Oberhaut zu erkennen ist, oft Stiel und Hut überzieht. Mit diesem Kennzeichen ist man gegen Verwechselungen sicher. Indessen tut man gut, jeden Pilz als eine Persönlichkeit anzusehen, die man in ihren Besonderheiten studieren sollte. Denn jeder von ihnen hat seine interessanten Eigenheiten.
Die Ausstellung im Schaufenster Escher, Krämerstraße, enthält alle möglichen Formen, die unser Pilz annimmt, von dem kleinen Embryo, der in die weiße Hülle engeingeschlossen, bis zu den alten Greis, dessen Stiel arg zerfurcht, dessen Hut nach oben gestülpt und zerrissen ist, während in Wind und Wetter alle Farbe verloren gegangen ist. Bei mehreren Stielen tritt die schillernde, seidenartige Färbung hübsch her-r- vor. Die Farbe der Pilze ist gerade bei feuchtem Wetter sehr wechselnd, wie die Form sich auch vielfach, freilich in engeren Grenzen ändert. Das Fleisch des Knollenblätterschwamms ist und bleibt beim Bruch weiß; das des Champignon wird gelegentlich rosa beim Bruch. In Wilhelmsbad stehen Kuollenblätterschwämme in einigen Waldstücken in Mengen beisammen; sie finden sich aber vereinzelt an vielen Stellen.
II.
Stäublinge sind Pilze ganz anderer Art; sie haben mehr oder weniger Äugelform. Im Innern der Kugel bilden sich