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EinrückungsgeSührr

Die ^gespaltene Petitzeile oder deren Raum 20 Pfg. im Sietlameteil die Zeile 60 Pfg

Itotaflcmsbruct und Verlag der Duchdruckerei des verein, ev. Waisenhauses tu Hanau.

General-Anzeiger

Amtliches Organ für Stadt- and Landkreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

vierteljährlich 1.80 Mk.. monatlich KYPfg^ für Post- bezug vierteljährlich 210 DL, monatlich 70 Pfg.

Die einzelne Nummer kostet 5 Pfg.

Verantwort!. Redakteur: (5. Schrecker in Hanau.

Nr. 153

Aernfprechairschlntz Nr. 230

Mittwoch den 3. Juli

Fernfprechanschlutz Nr. 230

1912

Amtliches.

Eandkreis Fyanau.

Wegen Vornahme von Dampswalzarbeiten wird die HanauFuldaerstraße für Fuhrwerke mit über 20 Ztr. Ladegewicht sowie für Kraftfahrzeuge jeglicher Art wie folgt polizeilich gesperrt:

1. Vom 28. Zuni bis einschließlich 3. Juli d. Zs. von Station 6,4 bis 7,3 d. i. von der Weiche unterhalb Rückingen bis zur Einmündung des Landweges von Langendiebach nach Rückingen.

2. Vom 4. Zuli bis einschließlich 9. Zuli d. Zs. von Station 7,3 bis 8,3 d. L von der Einmündung des Landweges von Langendiebach nach Rückingen bis ober­halb des Ortes Rückingen.

3. Vom 9. Juli bis einschließlich 10. Zuli d Zs. Me Landwegestrecke Station 0,0 bis 0,2 des Landweges Nr. 20 von der Fuldaerstratze nach dem Orte Rückingen.

Hanau den 27. Juni 1912. V 3791

Der Königliche Landrat.

Frhr. Laur.

Stadtkreis Fyanau.

Bekanntmachung.

In der letzten Zeit sind hier eine Reihe von Erkran­kungen an Unterleibs-Typhus vorgekommen und zwar je ein Fall in Wilhelmstraße, Römerstratze, Landkranken­haus, Teichweg, Altstraße, Auheimerweg, Vorstadt, Ost- bahnhofftraße, Paradiesstraße, Kesselstadt und 2 Fälle in der Nutzallee. Die Ansteckungsquelle ist noch ungewiß, eine Ansteckung durch Milch dürfte nicht vorliegen, da die von den Erkrankten getrunkene Milch von verschiedenen Händ­lern geliefert wurde. Auch eine Ansteckung durch das Master der Wasserleitung erscheint ausgeschlosten, einmal deshalb, weil dann die Erkrankungsfälle häufiger hätten auftreten müssen, sodann aber auch, weil die chemische und bakterio­logische Untersuchung des Leitungswasters ergeben hat, datz dasselbe absolut einwandsfrei ist. Bezüglich unseres Masters mag hier noch bemerkt werden, datz die über seine Beschaf­fenheit geführten Klagen zwar berechtigt sind, diese Beschaf­fenheit aber seine Genußfähigkeit nicht beeinträchtigt. Die Trübung (gelbliche Farbe, opalisierender Schimmer) rührt von dem im Master enthaltenen absolut nicht gesund­heitsschädlichen Eisen her. Auf dieses ist auch der etwas fade Geschmack zurückzuführen. Die bereits vorhandene Ent- eisenungsanlage soll noch verbestert werden. Die wahrge­nommene milchige Trübung rührt von der Auflösung klei- ner Kalkpartikelchen aus dem cementierten Wasserbehälter her. Gröbere Verunreinigungen, die zu außerordentlichen Untersuchungen des Leitungswasters neben den regel­mäßigen wöchentlichen Untersuchungen Anlaß gegeben haben, find auf das Vorhandensein von Sand in den Röhren zurückzuführen.

Hanau den 3. Juli 1912. 16245

Der Magistrat.

Dr. G e b e s ch u s.

PoNzeiverordnung.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung vom 20. Sep­tember 1867, betreffend die Polizeiverwaltung in den neu­erworbenen Landesteilen und in Ergänzung des Orts­statuts vom 27. Dezember 1911 über die Errichtung von Wohngebäuden an unfertigen Straßen pp. in der Gemeinde Noßdorf wird nach Beratung mit dem Gemeindevorstand folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1. Straßen und Straßenteile find im Sinne des Orts- statuts vom 27. Dezember 1911 als für den öffentlichen Ver­kehr und den Anbau von Wohngebäuden fertiggestellt zu erachten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Fluchtlinien der Straßen müssen in der durch das Gesetz vom 2. Juli 1875 vorgeschriebenen Weise festgesetzt sein.

b) Die zu den Straßen erforderliche Grundfläche mutz der Gemeinde lastenfrei übereignet sein.

c) Die Stratze mutz in der Plan- und Höhenlage den Bestimmungen des Fluchtlinienplans entsprechen und mit genügenden Entwästerungsanlagen versehen sein.

d) Die Straße muß in Fahrdamm und Bürgersteige geteilt sein. Sie soll eine Eesamtbreite von minde­stens 9 Meter, der Fahrdamm eine solche von min­destens 6 Meter, die Bürgersteige von mindestens je 1.50 Meter haben.

e) Der Fahrdamm muß je nach Bestimmung des Ge­meinderats und der Polizeibehörde entweder ord­nungsmäßig chaussiert oder mit Pflaster oder As­phaltdecke versehen sein. Zwischen Fahrdamm und SaxaeJteicr muR eine ordnunasmäkia asoila fierte

Me sser rinne angelegt sein, die beim erhöhten Bür­gersteig eine Breite von mindestens 30 Centimeter, bei nicht erhöhtem Bürgersteig eine Breite von min­destens 50 Centimeter haben muß. Der Bürgersteig ist je nach Bestimmung des Eemeindcrats und der Polizeibehörde als erhöhter oder nicht erhöhter Bür­gersteig anzulegen und entweder mit einem geeig­neten Belag oder Steinschlag oder Schlacken mit Kiesdecke zu versehen; erhöhte Bürgersteige müssen mittelst Randsteinen aus Basalt oder gleichwertigem Material von mindestens 12 Centimeter Breite und 35 Centimeter Gesamthöhe von der Wasserrinne ge­trennt werden.

f) Die Straße muß eine genügende Verbindung mit wenigstens einem öffentlichen Fahrweg haben.

§ 2. Die Wölbung des Fahrdammes der Stratze soll von der Mitte nach der Rinne bei gepflasterten Straßen 1:50, bei chauffierten 1:25 nicht überschreiten. Das Gefälle der Bürgersteige soll im Querprofil im Maximum 1:35 sein.

§ 3. Ausnahmen von den unter §§ 1 und 2 vorgeschrie­benen Bedingungen können mit Zustimmung der Gemeinde- vertretung und des Eemeinderats zugelassen werden.

§ 4. Die Ableitung des Masters aus den Dachfall­röhren bis zur Straßenrinne muß durch gepflasterte oder steinerne Rinnen oder mittelst gußeiserner runder oder viereckiger, in ihrer obersten Fläche (Deckel) geschlitzter oder gerippter Röhren erfolgen, die Oberfläche der Abfluß­rohren darf nicht über die Oberfläche des Bürgersteiges hervortreten. In Straßen mit erhöhten Bürgersteigen darf das Master von den Dachfallröhren nur mittelst eiserner Suiten nach den Rinnen geleitet werden.

Uebertretungen werden bis zu 9 Mark bestraft.

§ 5. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Roßdorf den 2. Juli 1912. 16229

Die Ortspolizeibehörde. Goy.

Politische Rundschau.

Die Vesoldungsvorlage in der Zweiten hessischen Kam­mer. Die Zweite Kammer trat gestern vormittag zur Be­ratung der Beamtenbesoldungsvorlage zusammen. Finanz- minister Braun erklärte, die Grotzherzogliche Regierung be­grüße es aufrichtig, daß Kammer und Finanzausschuß ein­mütig die Notwendigkeit einer Aufbesterung der Bezüge der Beamten, Volksschullehrer, Staatsdienstanwärter usw. an- erkannt hätten. Die Großherzogliche Regierung stelle auch mit Genugtuung fest, daß die überwiegende Mehrheit der Mitglieder des Finanzausschusses die Vorschläge der Regie­rung über eine solche Aufbesserung nicht für zu weitgehend halte, sondern ihnen sowohl grundsätzlich wie der Höhe nach zustimme. Wenn sich nun auch die Anträge des Ausschusses in der Form von der Regierungsvorlage entfernen,. so würde dies allein der Regierung keinen Anlaß geben, den Anträgen nicht zuzustimmen. Sachlich jedoch habe die Groß­herzogliche Regierung in ihren Vorlagen selbst wie auch in den Verhandlungen mit dem Finanzausschuß darüber keinen Zweifel gelassen, daß es ihr die Rücksicht auf die Finanzen des Landes unter keinen Umständen gestatte, von dem Grundsatz ,^eine neue dauernde Ausgabe ohne dauernde Deckung abzugehen. Die Beschlüsse des Finanzausschusses zu den Deckungsvorlagen der Regierung aber bringen eine solche dauernde Deckung für die danach auch für die folgen­den Jahre mindestens zu erwartenden Ausgaben nicht in vollem Umfang. Für einen Teil der durch diese Anträge entstehenden Mehrausgaben steht der Finanzausschuß eine dauernde Deckung überhaupt nicht vor, für einen anderen Teil sucht er sie zu gewinnen durch eine Verminderung des Tilgungssatzes für die sonstige Staatsschuld. Die Groß- Herzogliche Regierung halte diese Maßnahme zur Gewin­nung von Mitteln für den vorliegenden Zweck nicht für an­gängig. Insoweit der Vorschlag des Finanzausschusses aber die Staatskasse mit Ausgaben belaste, für die eine dauernde Deckung überhaupt nicht sichergestellt sei, müsse ihn die Regierung aus allgemeinen finanz- und steuerpolitischen Rücksichten unbedingt ablehnen. Die Grotzherzogliche Re­gierung lege schon aus der letzten Erwägung heraus Wert darauf, zunächst die Deckungsvorschläge beraten zu sehen, und gebe sich der Hoffnung hin, datz es dabei gelingen werde, für die Vorschläge des Finanzausschusses, soweit sie die Regierung billigen kann, die Mittel zu finden, die eine dauernde Deckung gewährleisten. Die Regierung hege die zuversichtliche Hoffnung, datz es in gemeinsamer Arbeit ge­lingen werde, zu einer VerstPidigung aller gesetzgebenden Faktoren zu kommen, die den berechtigten Wünschen der Be­amten wie auch den Anforderungen einer gesunden Finanz­politik in gleicher Weise gerecht wird.

Sechs Millionen Soldaten. Zu der nun vollständig beschlossenen Wchrreform in Oesterreich - Unaarn, die durch

die Zustimmung aller Häuser in den zwei Reichshälften zum Gesetz geworden ist, schreibt dieNeue Freie fresse* :Zwei Millionen Soldaten wird die österreichisch ungarische Mo­narchie künftig ins Feld stellen können. Die Kriegsarmee des Deutschen Reiches wird auf vier Millionen geschätzt, und jeder Feind, der fich an einem der beiden Verbündeten ver­greifen wollte, müßte damit rechnen, daß ein Block von sechs Millionen vortrefflich ausgerüsteter Soldaten zur Verteidigung bereit wäre und in steter Schlagftrtigkeit den Kampf auf­nehmen würde. Ein Block von sechs Millionen Soldate« zwingt auch den übermütigsten und vom Haß verblendete» Gegner zum Nachdenken über die Gefahren des Friedens- bruches. Deshalb ist das Wehrgesetz, das dem Volke dir zweijährige Dienstzeit bietet, zugleich eine Befestigung der Bündnispolitik, ein Schutz' der Arbeit und deS Wohlstandes und eine Notwendigkeit, der sich kein Staat entziehen kann. Sechs Millionen Soldaten! Das ist eine Warnungstafel, aufgestellt an den Grenzen der verbündeten Reiche; das ist ein Druck auf die Leichtfertigen, die im Westen und im Nor­den vielleicht Lust haben sollten, fich in Abenteuer zu ver­lieren. Das Wehrgesetz ist ein europäisches Ereignis, das im Zusammenhänge mit den jüngsten militärischen Beschlüsse» im Deutschen Reiche durch die bundeSmäßige Bereinigung von geschichtlich in solchem Ausmaße niemals aufgebotenen Kräften ein hoher Damm gegen Ruhestörer fein wird." Diese von Freude und Stolz erfüllten Worte verdienen auch in Deutschland Widerhall zu finden, wo schon lauge in der Oeffentlichkeit die Erkenntnis durchgedrungen ist, daß di« stete und starke Bereitschaft die sicherste Gewähr für den Friede» bildet.

Der italienisch-türkische Krieg,

Die Revolte in Albanien.

Ein amtliches türkisches Kommunique stellt fest, daß Sie Lage in Monastir und Umgebung und in Nordalbanien un­verändert sei. Eine amtliche Depesche aus Dibra besagt, daß trotz der Bemühungen der Rebellen die albanischen Chefs von Buyukbachag und Rutschubogaz erklärten, die Bevölkerung bleibe der Regierung treu.

Das Offizierkorps des 16. Schützenbataillons in Saloniki veröffentlicht eine Erklärung, in der das Vorgehen der aufrührerischen Offiziere in Monastir verurteilt wird. Sie erklären sich zu allen Opfern bereit, um die der Armee zu­gefügte Schmach auszulöschen un8 fordern die strenge De- strafung der Meuterer. Andere Truppenteile bereiten eine ähnliche Erklärung vor.

Die Beratung des Gesetzentwurfs über die politische Tätig» keit der Offiziere.

Die türkische Kammer trat in die Beratung des vom Kriegsminister eingebrachten Gesetzentwurfs, durch ben den Offizieren die Beschäftigung mit der Politik verboten wird, ein. Vorhergegangen war ein sechsstündiger Ministerrar' der auf die Vorstellungen des Kriegsministers Mahmud Scheflet Pascha hin beschloß, zunächst das Ergebnis der güt­lichen Schritte bei den flüchtigen Offizieren abzuwarten. Die Antwort kann kaum vor Donnerstag eintreffen, da, wie bereits gemeldet, die Verbindungen mit Monastir und dem Innern des Landes unterbrochen find. Wie das Konftanti- iropeler BlattSabah" meldet, haben die Meuterer selbst das Verlangen, mit der Regierung zu unterhandeln. Heber die Verhandlungen in der Kammer liegt folgender Be­richt vor:

Der Sitzungssaal war dicht gefüllt, der Kriegsminister und der Marineminister find anwesend. Der Berichter­statter legt die Motive zu dem Gesetzentwurf, durch de« den Offizieren die Beschäftigung mit der Politik verboten wird, dar. Die Kommisfion habe noch eine Bestimmung hinzugefügt, wonach die Offiziere auch keine politischen Ar­tikel schreiben dürfen.

Sodann ergriff der Kriegsminister das Wort zu länge­ren Ausführungen. Er gab eine geschichtliche Darstellung der Wiederherstellung der Verfassung und bemerkt, die Armee habe sich, um das Werk des Komitees zu unterstützen, mit Politik befassen müssen. Er selbst habe damals nicht eingreifen können. Als er später Kommandant des dritten Korps geworden sei, habe er dahin gewirkt, die Offiziere an politischer Betätigung zu hindern. Die Vorgänge des 13. April hätten jedoch die Armee gezwungen, von neuem in die Politik einzugreifen. Nach Wiederherstellung der Ord­nung habe der Minister als Oberbefehlshaber der O8u- pationsarmee nicht aufgehört, gegen die Einmischung von Offizieren in die Politik zu predigen. Der Minister tadelte und verdammte dann in heftigen Worten die desertierte« Offiziere, die die Soldaten verführt hätten, indem sie ihnen sagten, daß die Regierung das Land' verkaufe.

Eine Reihe von Deputierten der Mehrheit betont die Notwendigkeit des Gesetzentwurfs. Das MitglieL der Mt- ente liberale Afi Ghalib verlangt den Aufschub des Ge­setzes, 8a dessen Äusiühruna im aeG£&aröi&ß$i AoEknUi"