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Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des verein, eo. Waisenhauses in Hanau.
General-Anzeiger
Amtliches Organ für $UM= und Laufkreis Hanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Vierteljährlich 1.80 DL, monatlich 60 Pfg.» für Postbezug vierteljährlich 2.10 Mk„ monatlich M Pfg Die einzelne Nummer kostet 5 Pfg.
Verantwort!. Redakteur: E. Schrecker in Hanau.
$L 142 ^ernsprechanschlutz Nr. 230.
Donnerstag den 20. Juni
Fernsprecharrschltttz Nr. 230»
1912
Amtliches.
Stadt- und Eandkreis Fjanau.
8«MhlMS DSU MMiMMN W AM M MMMe».
Auf Grund der §§ 12, 21 und 23 des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetze vom 25. Juli 1911 (Gesetzsammlung Seite 149) hat der Kommunallandtag des Bezirksverbandes des Regierungsbezirks Castel über die Gewährung von Entschädigungen aus Anlatz von Viehseuchen am 1. März 1912 eine Viehseuchenentschädigungssatzung erlassen, die in Nr. 21 des diesjährigen Regierungs-Amtsblattes veröffentlicht worden ist.
Die im Amtsblatt von 1882 Seite 59 und 1905 Seite 256 veröffentlichten seitherigen Viehseuchen-Entschädigungs- Reglements sind hierdurch außer Kraft getreten.
Aus der neuen Satzung bringe ich nachstehende Bestimmungen zur allgemeinen Kenntnis.
Eutschädigungsfälle.
§ 1. Vom Bezirksverbande wird Entschädigung gewährt:
L Für die aus Anlatz der Tollwut, des Rotzes, der Lungenseuche, der Maul- und Klauenseuche oder der Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909, Reichs-Gesetzblatt S. 519) auf polizeiliche Anordnung getöteten Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, wenn ste mit der Seuche behaftet waren, derentwegen die Tötung angeordnet worden ist, sowie für Tiere der gleichen Gattungen, die an einer dieser Seuchen gefallen sind, nach dem ihre Tötung aus Anlaß dieser Seuche polizeilich angeordnet worden war.
2. Für Tiere, die nach rechtzeitig erstatteter Anzeige an Rotz oder Lungenseuche gefallen sind, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die polizeiliche Anordnung der Tötung erfolgen muß.
3. Für Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, die an Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche oder Tollwut gefallen sind oder an denen nach dem Tode eine dieser Krankheiten festgestellt worden ist.
4. Für Schafe, die an Milzbrand gefallen sind, oder an denen nach dem Tode diese Krankheit festgestellt worden ist.
5. Für mehr als drei Monat alte Rinder, die an Maul- und Klauenseuche gefallen sind.
6. Für Rinder, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Schafe, von denen anzunehmen ist, daß sie infolge einer polizeilich angeordneten Impfung eingegangen sind, sofern Die Anordnung auf Ansuchen des Landeshauptmanns bei Schafen zum Schutze gegen Milzbrand, bei den übrigen Tiergattungen zum Schutze gegen Milzbrand, Rauschbrand, Wild- uni) Rinderseuche, Maul- und Klauenseuche oder Tollwut erfolgt ist.
7. Für Schäden, die dadurch entstehen, daß die Kadaver von getöteten oder notgeschlachteten Einhüfern oder Rindern auf Grund einer nachträglich als unrichtig erwiesenen Diagnose des beamteten Tierarztes als Milzbrandkadaver behandelt und demgemäß, um sie unschädlich zu machen, beseitigt worden sind.
Voraussetzung für die Gewährung der Entschädigung ist in den Fällen zu 2 bis 5 und 7, daß sich die Tiere zur Zeit des Todes, in den Fällen zu 1 und 6, daß sie fich zur Zeit der Anordnung der Tötung oder Impfung im Regierungsbezirk Castel befunden haben. In den Fallen zu 4, 5 und 7 ist die Entschädigungsleistung von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß die Tiere zur Zeit des Todes zu Vish- haltungsbetrieben gehören, die in dem Bezirk ihren Sitz haben.
Entschädigungsbetrage.
§ 2. Die Entschädigung beträgt:
1. Bei den mit Rotz behafteten Tieren drei Viertel.
2. Bei den mit Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Tollwut, Lungenseuche oder Tuberkulose behafteten Tieren, ferner bei den mit Maul- und Klauenseuche behafteten Tieren im Falle des § 1 Nr. 5 vier Fünftel.
3. Im Falle des § 1 Nr. 6 und bei den mit Maul- und Klauenseuche behafteten Tieren im Falle des § 1 Nr. 1 die volle Höhe des gemeinen Wertes der Tiere. Bei dessen Ermittelung ist, abgesehen von der Tuberkulose, der Minderwert nicht zu berücksichtigen, den das Tier dadurch erlitten hat, daß es von der für die Entschädigung in Betracht kommenden Seuche ergriffen oder der Impfung unterworfen war.
Im Falle des § 1 Nr. 7 beträgt die Entschädigung vier Fünftel des Wertes des verwendbaren Teiles des Tieres.
Anrechnung auf Entschädigung.
§ 3. Auf die Entschädigung sind anzurechnen:
1. Die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei Rotz zu drei Viertel, in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu vier Fünftel, im übrigen zur vollen Höhe.
2. Der Wert derjenigen Teile des getöteten und im Falle des § 1 Nr. 5 des gefallenen Tieres, die dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben (vergl. jedoch § 10 Absatz 2).
Die §§ 10 und 11 der Satzung handeln von der Abschätzung der Schadensfälle und von dem Verfahren der Ortspolizeibehörden bei Behandlung der Entschädigungsansprüche.
Nach § 12 Absatz 1 a. a. O. soll die Auszahlung der Entschädigung binnen spätestens 4 Wochen nach der Feststellung der Entschädigungspflicht des Vezirksverbandes erfolgen.
Für die Fasiung der am Schlüsse der Schätzungsurkunde aufzunehmenden Bescheinigung der Ortspolizeibehörden ist die Bestimmung in § 20 Absatz 3 der unterm 12. April d. J. erlasienen Ausführungsbestimmungen zum Ausführnngs- gesetze vom 25. Juli 1911 maßgebend.
Der § 22 dieser Bestimmungen bezieht sich auf die Gebühren der Schiedsmänner für die Teilnahme an der Schätzung.
Die Ortspolizeibehörden, denen ich ein Druckexemplar der neuen Satzung zugehen lasten werde, ersuche ich, sich mit den neuen Bestimmungen vertraut zu machen und für die sofortige Bekanntgabe derselben in ortsüblicher Weise Sorge zu trage*
Hanau den 15. Juni 1912. V. 3259II.
Der Königl. Landrat und Polizeidirektor.
Frhr. Laur.
Eandkreis Ranau.
An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.
Das von dem Herrn Minister des Innern zur Beschaffung für die Waisenräte empfohlene Werk des Amtsge- richtsrats Sommer „Das Amt des Waisenrats" ist, um ihm eine weitere Verbreitung zu geben, auf 50 Pfennige 'bei gleichzeitigem Bezüge von 30 Stück ermäßigt worden. Das Werk ist bei der Neuberschen Buchhandlung in Köln erhältlich.
Hanau den 15. Juni 1912. V. 3496
Der Königl. Landrat.
Frhr. Laur.
— ^- -------—*
Wegen Vornahme von Dampfwalzarbeiten wird die Hanau-Fuldaer Straße von Station 3,2 bis 4,1, d. t vom Neuhof bis an die Lamboystratze, für die Zeit vom 21. bis einschließlich 27. d. Mts. für Lastfuhrwerke von mehr als 20 Zentner Ladegewicht sowie für Kraftfahrzeuge jeglicher Art polizeilich gesperrt.
Hanau den 19. Juni 1912. V. 3663
Der Königliche Landrat.
Frhr. Laur.
Die diesjährige Körung und Revision der Zuchtbullen und Ziegenböcke im Landkreise Hanau findet in nachverzeichneten Terminen und Orten statt.
Im I. Bezirk (Hanau).
Körungs-Kommissionsmitglieder: Domänenpächter Kimm el-- Rüdigheimerhof, Bürgermeister Köppel- Mittelbuchen und stellvertretender Kreistierarzt Tierarzt Hufnagel.
Am 21. Juni,
vormittags 7
Uhr, in
Rüdigheim,
, 21. „
„ 8
ff »
Oberissigheim,
, 21. ,
* 8^
* fr
Niederissigheim,
„ 21. „
„ 9
fr fr
Bruchköbel,
. 21. „
, 9 V,
fr ff
Mittelbuchen,
„ 21. „
„ 10'/,
ff ff
Wachenbuchen,
ff 21. „
„ 11'/-
ff ff
Hochstadt,
„ 21. „ nachmittags 2
fr ff
Großauheim,
„ 21. „ fr
„ 2'/,
H ff
Großkrotzenburg.
Im II. Bezirk (Bergen).
Körungs-Kommisstonsmitglieder: Oekonom Wilhelm Johann Ewald- Bergen, Landwirt Wilhelm R e u h l 7 r« Bischofsheim, stellv. Kreistierarzt Tierarzt Hufnagel. Am 22. Juni, vormittags 7 Uhr, in Dörnigheim, „ 22. „ „ 8 „ „ Fechenheim, « 22. „ „ 10 „ „ Bergen, , 22. „ „ 11 , „ Gronau, „ 22. „ nachmittags 1 „ „ Niederdorfelden,
• 22. „ N 2 w M Bischofsheim.
Im HL Bezirk (Langenselbold).
Körungs-KommisfisnSmitglieder: Landwirt Friedrich Wilh. F u ch s-Langenselbold, Bürgermeister Clan ß-Raoolzhauseu und stellvertretender Kreistierarzt Tierarzt Hufnagel.
Am 28. Juni, vormittags 7 Uhr, in Langendiebach,
, 28. „ „ 8 „ , Ravolzhausen,
„ 28. , , 10 , , Hütttngesâtz,
„ 28. „ „ 11 , , Neuwiedermuß,
„ 28. „ mittags 12 , „ Langenselbold
„ 28. „ nachmittags 3 , , Oberrodenbach
„ 28. „ , 4 „ , Niederrodenbach,
, 28. „ „'S,, Rückingen.
Im IV. Bezirk (Wlnoeaen).
Körungs-Kommisstonsmitglieder : Bürgermeister B r o d t- Ostheim, Bürgermeister Stroh-Marköbel und stellvertretender Kreistierarzt Tierarzt Hufnagel.
Am 29. Juni, vormittags 71/* Uhr
, in Grbstadt,
, 29. , , 81. ,
, Eichen,
ff 29. , , 91/4 ,
* Osthrim,
ff 29. , , 10*4 ,
„ Windelten,
, 29. , , 11 ,
, Kilianstädten,
, 29. „ mittag« 12 ,
„ Oberdorfelden,
. _ 29. nachmittags 2 _
„ Marköbel,
. . . 2^ .
, Butterstadt,
„ Roßdorf.
Die Herren Bürgermeister wollen
die BMenhalter
sowie die Ziegenbockhalter hiervon in Kenntnis setzen und anweisen, die Kommission zu der angegebenen Zeit zu erwarten, sowie die Gebühren für die BullenkSrung im Betrage von 6 Mk. firr 1912 nebst Qutttungsformular bei den Bullenhaltern bereithatten. Die Einziehung von Gebühren für die Bockkörnng bleibt vorbehalten. ^Die Ziegenböcke müssen in jedem Orte, mit Ausnahme der Sperr- und Beobachtungsgebiete, zur gleichen Zeit wie die Bullen bis zum Eintreffen der Kommission am zweckmäßigsten bei einem der Bullenhalter oder einem anderen geeignet erscheinenden Orte (Bockhalter) bereit ge*
halten werden.
Das Vorführen der Ziegenböcke durch Kinder ist untersagt.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, terminen teilnehmen zu wollen.
Hanau den 12. Juni 1912.
Der Königl. Landrat.
£ Frhr. Laur.
schulpflichtige
an den Kör
Bekanntmachung.
In das Handelsregister Abt. 8 ist zu Rr. 1 bei der Firma I. Brüning & Sohn, Aktiengesellschaft zu Langendiebach folgendes eingetragen worden :
Durch Beschluß der Generalversammlung vom 8. Juni 1912 ist das Grundkapital um 750 000 Mk. erhöht und zwar durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Aktien von je 1000 Mk. züm Kurse von 106o/o.
Langenselbold den 13. Juni 1912. 15121
Königliches Amtsgericht.
Gefunden: 1 Bruchband. Abzuholen auf dem Geschäftszimmer der Armenverwaltung.
Hanau den 19. Juni 1912.
(Mentest Md ottlotene Seotnllänte it
E efund en: 1 kleines Portemonnaie mit 90 Pfg., 1 Einschreibebrief mit der Adresie Ad. Staufenberg, Berlin.
Verloren: 1 goldene Brosche mit GammSkopf.
Zugelaufen: 1 junge schwarze Dobermannhünbin.
Geländet: 1 Eichenstamm, etwa 3 Meter lang und etwa 30 Zentimeter im Durchmeffer.
Hanau den 20. Juni 1912.
Politische Rundschau.
Der Kaiser ist gestern an BorS der „Hohenzollern" durch den Kaiser-Wilhelm-Kanal im Kieler Hiffeu eingetroffen.
Die NationaMberalen, die Freisinnigen und der Hansa- Bund stellen für das durch den Tod des Frhrn. v. Trffo erledigte Laudtagsmandat für Schleusingen-Suhl den netto« nalliberalen Kaufmann Dörr in Suhl ÄS Kandidaten auf, für den dir besten Aussichten bestehen.
Die französische Regierung hatte in der ersten Abstimmung über die Wahlvorlage die republikanische Mehrheit für sich. Poincares Stellung ist dadurch gefestigt,