EinrSckungsgebühr:
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Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des verein. ev. Waisenhauses in Hanau.
General-Anzeiger
Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Kanan.
Bezugspreis:
Vierteljährlich 1.80 Mk., monatlich 60 Pfg.. für Postbezug vierteljährlich 2.10 Mk., monatlich 70 Pfg.
Die einzelne Nummer kostet 6 Pfg.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage. Verantwort!. Redakteur: G. Schrecker in Hanau.
Nr. 132
Kernsprechanschlutz Nr. 230.
Freitag den 7. Juni
Fernspr«cha»fchl«ft R«. 2.30. 1912
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Amtliches.
Landkreis Hanau.
Da bei dem Abmähen von Grünfutter, sowie bei bor demnächst beginnenden Heuernte die Sensen und Sicheln wieder in’ Gebrauch genommen werden, mache ich darauf aufmerksam, daß nach den am 1. Januar 1908 in Kraft getretenen Unfall-Verhütungsvorschriften für landwirtschaftliche Geräte u. a. angeordnet ist, daß jede Sense auf dem Wege von und zur Arbeit entweder mit einer die Schneide und Spitze vollständig verdeckenden Scheide von Blech, Leder oder Holz versehen sein oder in der ganzen Länge der Schneide umwickelt oder mit abgeschlagener, an den Stiel festgewundener Schneide getragen werden muß. Abgeschlagene Sensenklingen in Viehställen oder anderen Wirtschaftsgebäuden unbeweglich zu befestigen, um an den Klingen Stroh zu schneiden, ist verboten.
Sicheln müssen bei der Beförderung von und zur Arbeitsstätte mit der Spitze nach unten getragen werden. Werden sie auf Wagen mitgeführt, so müssen sie mit der Spitze nach unten festgesteckt werden.
' Heu- und Mistgabeln müssen mit nach unten gerichteter Spitze, Aexte, Beile und Hacken mit nach unten gerichteter Schneide festgelegt werden, wenn sie auf beladenen Wagen befördert werden.
Ich bringe dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis, daß bei Zuwiderhandlungen gegen die obigen Bestimmungen sowohl gegen die Betriebsunternehmer, als auch die Versicherten hohe Strafen festgesetzt werden.
Hanau den 3. Juni 1912. U. 811
Der Vorsitzende des Sektionsvorstandes Hanau-Land der Heffen-Naffauischen landwirtschaftl. Berufsgenossenschaft.
J. A.: Karbe.
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Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Anweisung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 20. November 1911, betreffend die Ausgabe von Quittungskarten in Gemäßheit der §§ 1413, 1415 und 1421 der Reichsversicherungs-Ordnung hat die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten sowie die Erneuerung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quittungskarten vom 1. Januar 1912 ab durch die Ortspolizeibehörden/in Gemeinden mit Königlicher PolizeiverwaltUng auch durch die Gemeindevorstände, zu erfolgen.
In Ausführung der vorstehenden Anweisung bringe ich nach Vereinbarung mit dem hiesigen Magistrat hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß vom 15. März d. Js. ab zwei Quittungskarten-Ausgabestellen bestehen und zwar:
1. Im Kreishaus — Polizeidirektion, Zimmer 4 — für die Bewohner des gesamten Stadtbezirks rechts der Kinzig, einschließlich Kesielstadt; ferner auf dem Unken Kinzigufer für die Bewohner des Stadtbezirks, der abgegrenzt wird durch die Katharina Delgika- straße, Nußallee bis zur Bleichstraße, Sternstraße, Paradeplatz, Mühlstraße, Mühltorweg, Sandeldamm, Jahnstraße, Rhönstraße (verlängert) bis zur Kinzig.
2. Im Rathaus — städtische Polizeiverwaltung Langstraße 41 — für die Bewohner des übrigen Stadtbezirks.
Zur Vermeidung von Irrtümern weise ich noch ausdrücklich darauf hin, daß nach vorstehender Einteilung die nördlichen Häuserreihen der unter 1 bezeichneten Grenzstraßen zum Bezirk der Ausgabestelle im Kreishaus, die südlichen Häuserreihen zum Bezirk der Ausgabestelle im Rathaus gehören.
Als Geschäftsstunden für die Ausgabe der Quittungskarten im Kreishause bleiben wie bisher die Tagesstunden von 10—12 Uhr vormittags und von 3—5 Uhr nachmittags bestehen. Im Rathaus werden die Quittungskarten von IO—12/2 Uhr vormittags und von 3—5 Uhr nachmittags ausgegeben.
Hanau den 15. Februar 1912. P. 1690 Königliche Polizei-Direktion.
I. A.: Karbe.
Bekanntmachung.
Die in dem früheren Forsthaus Neuhof eingerichtete und am 1. April v. Js. in Betrieb genommene Wander- arbeitsstätte ist bis zum 1. Februar 1912 von insgesamt 6200 Wanderern aufgesucht worden.
Ueber die Einrichtung, Unterhaltung und Verwaltung derselben ist bereits unterm 9. Juli d. Js. im „Hanauer
Anzeiger" eingehend berichtet worden. Wir weifen erneut darauf hin, daß die Wanderarbeitsstätte mittellosen, arbeitsfähigen, außerhalb ihres Wohnortes arbeitsuchenden Männern Unterkunft und Verpflegung gewährt gegen Arbeitsleistung. Die Beschäftigung besteht in Holzzerkleinern, Garten- und Feldarbeiten usw. Durch den mit der Anstalt verbundenen Arbeitsnachweis werden Wanderer in dauernde Arbeitsstellen untergebracht.
Mittellose, arbeitsfähige oder arbeitslose Arbeiter haben also auf der Landstraße nichts mehr zu suchen und keine Veranlassung sich durch Vetteln zu unterhalten. Wir bitten dringend keinem Wanderer mehr Geschenke (Geld, Kleider usw.) zu verabfolgen, da hierdurch die Neigung vieler Wanderer zum Vagabundenleben und zum Landstreicher nur gefördert wird. Von der Anstaltsleitung werden Karten zur Verabfolgung an die bettelnd vorsprechenden Wanderer gegen Zahlung eines geringen Betrages abgegeben. Diese zur Abweisung der Wanderer sehr zweckentsprechenden Karten gewährleisten denselben Aufnahme in die Wanderarbeitsstätte und sollten in keinem Haushalte fehlen.
Da die Wanderer, jetzt täglich 40—50 Mann, hauptsächlich nur mit Zerkleinern von Holz beschäftigt werden können, welches wieder an Private verkauft werden muß, so bitten wir zur Unterstützung der Wohltätigkeitseinrichtung das im Haushalt erforderliche Brennholz von der Wanderarbeitsstätte zu beziehen. Die Abgabe des Holzes erfolgt in jedem beliebigen Quantum frei ins Haus zu billigen Pt' .fen.
Ferner machen wir darauf aufmerksam, daß die Wanderarbeitsstätte z. ZI. 20 Arbeiterkolonisten beschäftigt, die zu allen Arbeiten tm Haushalt und Gewerbe auf Stunden, Tage und Wochen zur Verfügung stehen, wenn keine einheimischen Arbeiter zu bekommen sind.
Wir bitten weiter, unbrauchbar gewordene Gegenstände jeder Art, welche in den Haushaltungen nur Platz wegnehmen und als unnützer Ballast herumstehen oder liegen, sogenannte Brocken, wie alte Kleider, Schuhe und Zeitschriften rc. der Wanderarbeitsstätte zu überweisen. Dieselben werden jederzeit gern und mit Dank angenommen und bei Benachrichtigung sofort abgeholt. Die überwiesenen Gegenstände finden zur Beschäftigung und Unterstützung arbeits- und mittelloser Wanderer Verwendung.
Bestellungen auf Lieferung von Brennholz, Gestellung von Arbeitern, Abholen von Gegenständen usw. können auch durch Telephon Nr. 291 aufgegeben werden.
Eine Besichtigung der Einrichtung der Wanderarbeitsstätte ist gern gestattet und kann an jedem beliebigen Tage bis 5 Uhr nachmittags erfolgen. Vorherige Anmeldung ist jedoch erwünscht. 531
Der Magistrat.
Hild.
Polizeiverordnung. betreffend den Schutz der Jakobsbrunnenanlage in Bergen.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867, über die Polizeiverwaltung in den neuerworbenen Landesteilen (Gesetzsammlung S. 1529) wird nach Beratung mit dem Gemeindevorstande für den Gemeindebezirk Bergen-Enkheim folgendes verordnet:
§ t
Jede Verunreinigung dieser Anlage, jede Beschädigung der Bäume und sonstigen Pflanzungen, sowie das Betreten der Rasenflächen ist verboten.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Strafbestimmungen höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu neun Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.
8 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Bergen den 29. April 1912. 14179
Die Ortspolizeibehärde.
Klemann.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867, über die Polizeiverwaltung in den neuerworbenen Landesteilen (Gesetzsammlung S. 1529) wird nach Beratung mit dem Gemeindevorstande für den Gemeindebezirk Bergen-Enkheim folgendes verordnet'
~ _ § 1.
Fußball- und ähnliche Spiele sind innerhalb des Ge- meindebezirks Bergen-Enkheim auf öffentlichen Straßen,
Plätzen und Anlagen ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde verboten.
8 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu neun Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.
8 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Bergen den 29. April 1912. 14181
Die Ortspolizeibehörde, Klemann.
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Gefunden: 1 kleines weißes Kindertäschchen mit Portemonnaie ohne Inhalt, 1 Herrenschirm, 1 Kinderschirm, 1 Damengürtel, 1 Halskette.
Verloren: 1 schwarzes Damenportemonnate mit etwa 17 Mark (auf der Messe), 1 desgl. mit etwa 12 Mark, 1 filb. Portemonnaie mit 70—80 Mark, 1 Monatskarte zur Fahrt zwischen Hanau-West—Frankfurt a. M. für Frièich Volz.
Hanau den 7. Juni 1912.
Politische Rundschau.
Der Präsident des preußischen Abgeordnetenhaus es von einem Schlaganfall bettoffen. Wie aus Pößneck erst jetzt bekannt wird, hat der Präsident des preußischen Abgeord« netenhauses Frhr. v. Erffa am Samstag vergangener Woche einen leichten Schlaganfall erlitten und liegt auf Schloß Wernburg darnieder. Lebensgefahr besteht nicht. Der Präsident wird für den kurzen Rest der Session durch die beiden Vizepräsidenten vertreten werden, da für die Wei Tage eine Reise nach Berlin sich nicht verlohnen dürfte. Das Befinden des Erkrankten ist verhältnismäßig gut.
Der Landtag von Reuß j. L. infolge sozialdemokratischer Obsttuktion vertagt. Man schreibt aus Gera: Der Landtag wurde am Mittwoch vertagt infolge der von den Sozialdemokraten geübten Obstruktion gegenüber einer Abänderung des Landtagswahlgesetzes, das nach wie vor das ge- Heime dirette Wahlrecht unverkürzt beibehält. Der Staats- minister erklärte, daß die Obstruktion ungesetzlich sei, da die Verfassung vorschreibt, daß im Landtag die Minorität sich der Majorität fügen muß. Die Regierung verzichte auf das Gesetz und werde ihre Maßnahmen auch ohne die Mit- Hilfe der Sozialdemokraten treffen.
Hier und dort. Die mit Hilfe der Polizei bewerkstelligtt Entfernung des Abg. Borchardt aus einer Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses wurde von der sozialdemokratischen Presse als ein ungeheuerlicher Gewaltstreich hinge- stellt, der gegen die in Art. 84 der preußischen Verfassung verbürgte Unverletzlichkeit der Abgeordneten und außerdem gegen das Strafgesetzbuch des Reichs verstoße. Um den Agitationsstoff gründlich auszuschöpfen, wurde eine Strafanzeige gegen die Polizeibeamten erstattet, die von dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses herbeigeholt und mit der Entfernung des Abg. Borchardt aus dem Saale beauftragt worden waren. Der Oberstaatsanwalt Preuß hat die Anzeige abgewiesen. In seinem Bescheide wird klar aus- einandergesetzt, daß sich der Att. 84 der preußischen Verfassung nur auf Verfolgungen außerhalb des Hauses beziehe und daß im vorliegenden Falle nur der Art. 78 der Verfassung Platz greife, wonach jede Kammer die Normen, nach denen der Gang der Geschäfte und die Disziplin innerhalb der Kammer gehandhabt wird, autonom festzustellen hat. Ebenso bezieht sich natürlich das Verbot des Straf- gesetzbuchs, einen Abgeordneten gewaltsam an der Ausübung des Mandats zu verhindern, nicht auf die Handhabung der Disziplin im Sitzungssaale selbst. Sonst könnten ja ein paar Radaumacher von Abgeordneten schließlich den Gang der parlamentarischen Maschine und bamit zugleich die ordnungsmäßige Ausübung des Mandats ihrer Kollegen verhindern. Trotzdem wurde im Falle Borchardt weiter über Verfaffungsbruch und Verletzung der Rechtshoheit des Reiches, über Vergewaltigung im preußischen Dreiklaffenparlament gezetert. Das Geschrei ist auf einmal verstummt, die Nachrichten über die neuesten Vorgänge im ungarischen Reichstage haben es zum Schweigen gebracht. Dort glaubte der Präsident Graf Tisza einer wilden Ob- [truftion der Justh- und Koffuthpartei gegen Wehrvorlage« nicht anders Herr werden zu können, als mit Hilfe bei Polizei. Nicht einmal, sondern drei- oder viermal wurden nicht einzelne Abgeordnete, sondern Kmze Gruppe« non