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EinrSckungsgebühr:

tU ögespaltene Petitzeile oder deren Raum 20 Pfg. tm Reklameteil die Zeile 60 Pfg.

Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des verein. ev. Waisenhauses in Hanau.

General-Anzeiger

Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Kanan.

Bezugspreis:

Vierteljährlich 1.80 Mk., monatlich 60 Pfg.. für Post­bezug vierteljährlich 2.10 Mk., monatlich 70 Pfg.

Die einzelne Nummer kostet 6 Pfg.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage. Verantwort!. Redakteur: G. Schrecker in Hanau.

Nr. 132

Kernsprechanschlutz Nr. 230.

Freitag den 7. Juni

Fernspr«cha»fchl«ft R«. 2.30. 1912

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Amtliches.

Landkreis Hanau.

Da bei dem Abmähen von Grünfutter, sowie bei bor demnächst beginnenden Heuernte die Sensen und Sicheln wieder in Gebrauch genommen werden, mache ich darauf aufmerksam, daß nach den am 1. Januar 1908 in Kraft ge­tretenen Unfall-Verhütungsvorschriften für landwirtschaft­liche Geräte u. a. angeordnet ist, daß jede Sense auf dem Wege von und zur Arbeit entweder mit einer die Schneide und Spitze vollständig verdeckenden Scheide von Blech, Leder oder Holz versehen sein oder in der ganzen Länge der Schneide umwickelt oder mit abgeschlagener, an den Stiel festgewundener Schneide getragen werden muß. Ab­geschlagene Sensenklingen in Viehställen oder anderen Wirtschaftsgebäuden unbeweglich zu befestigen, um an den Klingen Stroh zu schneiden, ist verboten.

Sicheln müssen bei der Beförderung von und zur Ar­beitsstätte mit der Spitze nach unten getragen werden. Werden sie auf Wagen mitgeführt, so müssen sie mit der Spitze nach unten festgesteckt werden.

' Heu- und Mistgabeln müssen mit nach unten gerichteter Spitze, Aexte, Beile und Hacken mit nach unten gerichteter Schneide festgelegt werden, wenn sie auf beladenen Wagen befördert werden.

Ich bringe dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis, daß bei Zuwiderhandlungen gegen die obigen Bestimmungen sowohl gegen die Betriebsunternehmer, als auch die Versicherten hohe Strafen festgesetzt werden.

Hanau den 3. Juni 1912. U. 811

Der Vorsitzende des Sektionsvorstandes Hanau-Land der Heffen-Naffauischen landwirtschaftl. Berufsgenossenschaft.

J. A.: Karbe.

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Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Anweisung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 20. November 1911, betreffend die Ausgabe von Quittungskarten in Gemäßheit der §§ 1413, 1415 und 1421 der Reichsversicherungs-Ordnung hat die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten sowie die Erneuerung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quittungskarten vom 1. Januar 1912 ab durch die Ortspolizeibehörden/in Gemeinden mit König­licher PolizeiverwaltUng auch durch die Gemeindevorstände, zu erfolgen.

In Ausführung der vorstehenden Anweisung bringe ich nach Vereinbarung mit dem hiesigen Magistrat hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß vom 15. März d. Js. ab zwei Quittungskarten-Ausgabestellen bestehen und zwar:

1. Im Kreishaus Polizeidirektion, Zimmer 4 für die Bewohner des gesamten Stadtbezirks rechts der Kinzig, einschließlich Kesielstadt; ferner auf dem Un­ken Kinzigufer für die Bewohner des Stadtbezirks, der abgegrenzt wird durch die Katharina Delgika- straße, Nußallee bis zur Bleichstraße, Sternstraße, Pa­radeplatz, Mühlstraße, Mühltorweg, Sandeldamm, Jahnstraße, Rhönstraße (verlängert) bis zur Kinzig.

2. Im Rathaus städtische Polizeiverwaltung Lang­straße 41 für die Bewohner des übrigen Stadt­bezirks.

Zur Vermeidung von Irrtümern weise ich noch ausdrück­lich darauf hin, daß nach vorstehender Einteilung die nörd­lichen Häuserreihen der unter 1 bezeichneten Grenzstraßen zum Bezirk der Ausgabestelle im Kreishaus, die südlichen Häuserreihen zum Bezirk der Ausgabestelle im Rathaus ge­hören.

Als Geschäftsstunden für die Ausgabe der Quittungs­karten im Kreishause bleiben wie bisher die Tagesstunden von 1012 Uhr vormittags und von 35 Uhr nachmittags bestehen. Im Rathaus werden die Quittungskarten von IO12/2 Uhr vormittags und von 35 Uhr nachmittags ausgegeben.

Hanau den 15. Februar 1912. P. 1690 Königliche Polizei-Direktion.

I. A.: Karbe.

Bekanntmachung.

Die in dem früheren Forsthaus Neuhof eingerichtete und am 1. April v. Js. in Betrieb genommene Wander- arbeitsstätte ist bis zum 1. Februar 1912 von insgesamt 6200 Wanderern aufgesucht worden.

Ueber die Einrichtung, Unterhaltung und Verwaltung derselben ist bereits unterm 9. Juli d. Js. imHanauer

Anzeiger" eingehend berichtet worden. Wir weifen er­neut darauf hin, daß die Wanderarbeitsstätte mittellosen, arbeitsfähigen, außerhalb ihres Wohnortes arbeitsuchenden Männern Unterkunft und Verpflegung gewährt gegen Ar­beitsleistung. Die Beschäftigung besteht in Holzzerkleinern, Garten- und Feldarbeiten usw. Durch den mit der An­stalt verbundenen Arbeitsnachweis werden Wanderer in dauernde Arbeitsstellen untergebracht.

Mittellose, arbeitsfähige oder arbeitslose Arbeiter haben also auf der Landstraße nichts mehr zu suchen und keine Veranlassung sich durch Vetteln zu unterhalten. Wir bitten dringend keinem Wanderer mehr Geschenke (Geld, Kleider usw.) zu verabfolgen, da hierdurch die Neigung vieler Wanderer zum Vagabundenleben und zum Land­streicher nur gefördert wird. Von der Anstaltsleitung wer­den Karten zur Verabfolgung an die bettelnd vorsprechen­den Wanderer gegen Zahlung eines geringen Betrages abgegeben. Diese zur Abweisung der Wanderer sehr zweck­entsprechenden Karten gewährleisten denselben Aufnahme in die Wanderarbeitsstätte und sollten in keinem Haushalte fehlen.

Da die Wanderer, jetzt täglich 4050 Mann, hauptsäch­lich nur mit Zerkleinern von Holz beschäftigt werden können, welches wieder an Private verkauft werden muß, so bitten wir zur Unterstützung der Wohltätigkeitseinrich­tung das im Haushalt erforderliche Brennholz von der Wanderarbeitsstätte zu beziehen. Die Abgabe des Holzes erfolgt in jedem beliebigen Quantum frei ins Haus zu billigen Pt' .fen.

Ferner machen wir darauf aufmerksam, daß die Wander­arbeitsstätte z. ZI. 20 Arbeiterkolonisten beschäftigt, die zu allen Arbeiten tm Haushalt und Gewerbe auf Stunden, Tage und Wochen zur Verfügung stehen, wenn keine ein­heimischen Arbeiter zu bekommen sind.

Wir bitten weiter, unbrauchbar gewordene Gegenstände jeder Art, welche in den Haushaltungen nur Platz weg­nehmen und als unnützer Ballast herumstehen oder liegen, sogenannte Brocken, wie alte Kleider, Schuhe und Zeitschrif­ten rc. der Wanderarbeitsstätte zu überweisen. Dieselben werden jederzeit gern und mit Dank angenommen und bei Benachrichtigung sofort abgeholt. Die überwiesenen Gegen­stände finden zur Beschäftigung und Unterstützung arbeits- und mittelloser Wanderer Verwendung.

Bestellungen auf Lieferung von Brennholz, Gestellung von Arbeitern, Abholen von Gegenständen usw. können auch durch Telephon Nr. 291 aufgegeben werden.

Eine Besichtigung der Einrichtung der Wanderarbeits­stätte ist gern gestattet und kann an jedem beliebigen Tage bis 5 Uhr nachmittags erfolgen. Vorherige Anmeldung ist jedoch erwünscht. 531

Der Magistrat.

Hild.

Polizeiverordnung. betreffend den Schutz der Jakobsbrunnenanlage in Bergen.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867, über die Polizeiverwaltung in den neuerworbenen Landesteilen (Gesetzsammlung S. 1529) wird nach Beratung mit dem Gemeindevorstande für den Gemeindebezirk Bergen-Enkheim folgendes verordnet:

§ t

Jede Verunreinigung dieser Anlage, jede Beschädigung der Bäume und sonstigen Pflanzungen, sowie das Betreten der Rasenflächen ist verboten.

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Strafbestimmungen höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu neun Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.

8 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent­lichung in Kraft.

Bergen den 29. April 1912. 14179

Die Ortspolizeibehärde.

Klemann.

Polizeiverordnung.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867, über die Polizeiverwaltung in den neuerworbenen Landesteilen (Gesetzsammlung S. 1529) wird nach Beratung mit dem Gemeindevorstande für den Gemeindebezirk Bergen-Enkheim folgendes verordnet'

~ _ § 1.

Fußball- und ähnliche Spiele sind innerhalb des Ge- meindebezirks Bergen-Enkheim auf öffentlichen Straßen,

Plätzen und Anlagen ohne Erlaubnis der Ortspolizeibe­hörde verboten.

8 2.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu neun Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.

8 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent­lichung in Kraft.

Bergen den 29. April 1912. 14181

Die Ortspolizeibehörde, Klemann.

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Gefunden: 1 kleines weißes Kindertäschchen mit Portemonnaie ohne Inhalt, 1 Herrenschirm, 1 Kinderschirm, 1 Damengürtel, 1 Halskette.

Verloren: 1 schwarzes Damenportemonnate mit etwa 17 Mark (auf der Messe), 1 desgl. mit etwa 12 Mark, 1 filb. Portemonnaie mit 7080 Mark, 1 Monatskarte zur Fahrt zwischen Hanau-WestFrankfurt a. M. für Frièich Volz.

Hanau den 7. Juni 1912.

Politische Rundschau.

Der Präsident des preußischen Abgeordnetenhaus es von einem Schlaganfall bettoffen. Wie aus Pößneck erst jetzt bekannt wird, hat der Präsident des preußischen Abgeord« netenhauses Frhr. v. Erffa am Samstag vergangener Woche einen leichten Schlaganfall erlitten und liegt auf Schloß Wernburg darnieder. Lebensgefahr besteht nicht. Der Präsident wird für den kurzen Rest der Session durch die beiden Vizepräsidenten vertreten werden, da für die Wei Tage eine Reise nach Berlin sich nicht verlohnen dürfte. Das Befinden des Erkrankten ist verhältnismäßig gut.

Der Landtag von Reuß j. L. infolge sozialdemokratischer Obsttuktion vertagt. Man schreibt aus Gera: Der Landtag wurde am Mittwoch vertagt infolge der von den Sozial­demokraten geübten Obstruktion gegenüber einer Abände­rung des Landtagswahlgesetzes, das nach wie vor das ge- Heime dirette Wahlrecht unverkürzt beibehält. Der Staats- minister erklärte, daß die Obstruktion ungesetzlich sei, da die Verfassung vorschreibt, daß im Landtag die Minorität sich der Majorität fügen muß. Die Regierung verzichte auf das Gesetz und werde ihre Maßnahmen auch ohne die Mit- Hilfe der Sozialdemokraten treffen.

Hier und dort. Die mit Hilfe der Polizei bewerkstelligtt Entfernung des Abg. Borchardt aus einer Sitzung des preu­ßischen Abgeordnetenhauses wurde von der sozialdemokra­tischen Presse als ein ungeheuerlicher Gewaltstreich hinge- stellt, der gegen die in Art. 84 der preußischen Verfassung verbürgte Unverletzlichkeit der Abgeordneten und außerdem gegen das Strafgesetzbuch des Reichs verstoße. Um den Agitationsstoff gründlich auszuschöpfen, wurde eine Straf­anzeige gegen die Polizeibeamten erstattet, die von dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses herbeigeholt und mit der Entfernung des Abg. Borchardt aus dem Saale beauf­tragt worden waren. Der Oberstaatsanwalt Preuß hat die Anzeige abgewiesen. In seinem Bescheide wird klar aus- einandergesetzt, daß sich der Att. 84 der preußischen Ver­fassung nur auf Verfolgungen außerhalb des Hauses beziehe und daß im vorliegenden Falle nur der Art. 78 der Ver­fassung Platz greife, wonach jede Kammer die Normen, nach denen der Gang der Geschäfte und die Disziplin inner­halb der Kammer gehandhabt wird, autonom festzustellen hat. Ebenso bezieht sich natürlich das Verbot des Straf- gesetzbuchs, einen Abgeordneten gewaltsam an der Aus­übung des Mandats zu verhindern, nicht auf die Hand­habung der Disziplin im Sitzungssaale selbst. Sonst könn­ten ja ein paar Radaumacher von Abgeordneten schließlich den Gang der parlamentarischen Maschine und bamit zu­gleich die ordnungsmäßige Ausübung des Mandats ihrer Kollegen verhindern. Trotzdem wurde im Falle Borchardt weiter über Verfaffungsbruch und Verletzung der Rechts­hoheit des Reiches, über Vergewaltigung im preußischen Dreiklaffenparlament gezetert. Das Geschrei ist auf einmal verstummt, die Nachrichten über die neuesten Vorgänge im ungarischen Reichstage haben es zum Schweigen gebracht. Dort glaubte der Präsident Graf Tisza einer wilden Ob- [truftion der Justh- und Koffuthpartei gegen Wehrvorlage« nicht anders Herr werden zu können, als mit Hilfe bei Polizei. Nicht einmal, sondern drei- oder viermal wurden nicht einzelne Abgeordnete, sondern Kmze Gruppe« non