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Tinrvckungsgevvhrt

Die ögespaltene Petitzeile oder deren Raum 20 Pfg. im Reklameteil die Zeile 50 Pfg.

Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des verein. ev. Waisenhauses in Hanau.

General-Anzeiger

Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Bezugspreis«

Vierteljährlich 1.80 Mk^ monatlich 60 W. sät Post­bezug vierteljährlich 110 Mk^ monatlich 70 Pfg- Die einzelne Nummer tostet 6 Pfg.

Verantwort!. Redakteur: & Schrecker tu Hanau,

Nr. 111

Aernsprechanschlust Nr. 230

Samstag den 11. Mai

Fernsprechanschlutz Nr. 230«

1912

Die heutige Mumm« «mW Hin dem MerlMmsblutt

18 Seiten.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Das gemäß § 12 des Gesetzes, betreffend die Landwege im Regierungsbezirk Casiel vom 25. August 1909 und der Anweisung der Herren Minister der öffentlichen Arbeiten und des Innern vom 18. August 1910 — Sonderbeilage zu Nr. 36 des Amtsblattes der Königlichen Regierung von 1910 — angelegte Verzeichnis nebst Karte der Landwege im Landkreise Hanau ist vom 15. d. Mts. ab auf 4 Wochen bei dem Königlichen Landratsamt (Kreisausschuß) in Ha­nau zu jedermanns Einsicht offengelegt und können Ein­wendungen gegen das Verzeichnis daselbst erhoben werden.

Das gleichfalls angelegte Verzeichnis nebst Karte der Landstraßen im Regierungsbezirk Casiel ist vom 15. d. Mts. ab auf 4 Wochen in den Geschäftsräumen des Bezirksver­bandes in Casiel — Ständeplatz 8 — zu jedermanns Einsicht offengelegt und können Einwendungen gegen das Verzeich­nis daselbst erhoben werden.

Cassel den 7. Mai 1912. 12041

Der Landeshauptmann in Hessen.

Freiherr- R i e d e s e l.

Stadtkreis Ranau.

Bekanntmachung.

Arbeitsuchende: 1 Bäcker, 1 Monatsfrau, 1 jüng. Schmied, 1 Schreiner, einige Taglöhner, Hausburschen, Fahr­burschen und Fabrikarbeiter.

Offene Stellen. Gesucht werden: 1 junges Dienstmädchen auf das Land zu einer Lehrerfamilie, 4 Glaser, 2 Möbelschreiner, 3 Schneider, 1 jüng. Schmied, 2 Schuh­macher, 2 Tapezierer und Polsterer, 2 Wagner, I Zimmermann, 1 Ziseleur, 1 jüng. Kellner, 1 Küfer. Lehrstellen gesucht für 1 kaufm. Lehrling, 1 Poliseusenlehr- mädchen, 1 Lehrmädchen als Verkäuferin.

Hanau den 11. Mai 1912. 12101

Städtische Arbeitsoermittelungsstelle.

Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die in der Gemarkung Hanau belegenen, im Grundbuche von Hanau Band 19, Blatt 1140, zur Zeit der Eintragung des Ver­steigerungsvermerks auf den Namen des Kaufmanns Adolf Sternheimer und dessen Ehefrau Clotilde, geb. Grüne­baum in Hanau je zur ideellen Hälfte,

und das im Grundbuch von Hanau, Band 33 Blatt 2100 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks auf den Namen des Kaufmanns Adolf Sternheimer, Raphaels Sohn, in Hanau eingetragenen Grundstücke:

1. Blatt 1140.

Ktbl. H Parz. 134) Frankfurter- a) Wohnhaus mit 7,72 Ar 133! straße Nr.30 Einfahrt, Hof- 0,19 „

132 raum u.Haus- 8,51 „

" garten,

b) 1. und 2. Seitenbau rechts (A und B) und offene Halle (C), Einfahrt,

c) Seitenbau links (D),

Nutzunas Mert 2360 Mark, — Gebäudesteuerrolle Nr. 1059.

2. Blatt 2100.

Ktbl. W W Parz. 105 Am Klausenweg, vor der Ruhebank, Acker — 6 Ar 28 Qdtmtr. Lagerhaus mit Hof­raum, Nutzungswert 100 Mark,

— Erundsteuermutterrolle Art. 1112 und Ge­bäudesteuerrolle 1911 —

am 26. Juni 1912, vormittags 10 Uhr, durch das unterzeichnete Gericht an der Gerichtsstelle — Nußallee Nr. 17, Zimmer Nr. 13 — versteigert werden.

Hanau den 26. April 1912. 12151

Königliches Amtsgericht, Abt. 2.

Konkursverfahren.

Ueber das Vermögen des Kaufmanns Karl Philipp Heß, Inhabers der Firma Karl Philipp Heß in Hanau, ist heute, um 10. Mai 1912, vormittags 10 Uhr 55 Minuten, das Kon­kursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Dr. Klemm in Hanau ist zum Konkursverwalter ernannt. Offener Arrest und Anzeigepflicht sowie Termin zur Anmeldung bis zum

7. Juni 1912. Erste Gläubigerversammlung am 7. Juni 1912, vormittags 11 Uhr; Prüfungstermin am 28. Juni 1912, vormittags 11 Uhr, vor dem Königlichen Amtsge­richt 5 in Hanau — Nußallee 17, Zimmer Nr. 17.

Hanau den 10. Mai 1912. 12016

Der Gerichtsschreiber Kgl. Amtsgerichts 5.

Polizeiverordnung betreffend den Schutz der Eemeindewasserleitung zu Bischofsheim.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Ver­ordnung über die Polizeiverwaltung in den neu er­worbenen Landesteilen vom 20. September 1867 und unter Bezugnahme auf § 15 des Ortsstatuts vom 11. Januar 1912, betr. den Bezug von Wasier aus der Wasierleitung, wird im Einverständnis mit dem Ge­meindevorstand für den Bereich der Gemeinde Bischofs­heim nachstehende Polizei-Verordnung erlasien.

§ 1.

Alle Beschädigungen der zur Gemeindewasierleitung gehörigen Anlagen und Einrichtungen, einschließlich der über denselben befindlichen Erddecken und Anpflanzungen sowie alle den Betrieb der Wasierleitung störenden Hand­lungen und widerrechtlichen Eingriffe, wie das Oeffnen und Schließen von Wasiersammlern, Schiebern, Hydranten usw. sind verboten.

§ 2.

Jede unbefugte Ableitung üan Wasser aus der Wasier­leitung, oder sonstige den Vorschriften des vorbezeichneten Ortsstatuti „uwiderlaufende Benutzung der Wasierleitung sowie jede Wasiervergeudung ist verboten.

§ 3.

Es ist verboten ohne Genehmigung der Wasserwerks- Kommission :

1. Privatleitungen (Hausanschlüsse u. s. w.) herzu­stellen.

2. an bestehenden Leitungen, den Zuleitungsrohren, Absperrhähnen, Verschlußklappen u. dergl. Arbeiten oder Veränderungen vorzunehmen.

3. Klosetts und Pisioirs an die Wasserleitung anzu- schließen.

§ 4.

Die Herstellung oder Veränderung von Privatleitungen (vergl. § 3) muß genau den Eenehmigungsbedingungen und den im Ortsstatut enthaltenen Vorschriften ent­sprechend erfolgen.

Außerdem ist auf die ordnungsmäßige Instandhaltung dieser Anlagen, insbesondere die völlige Dichtheit der Leitung und der damit verbundenen Apparate zu achten und den entsprechenden Anordnungen der Wasierwerks- Kommission muß unweigerlich Folge geleistet werden.

§ 5.

Die Inbetriebsetzung neuer oder veränderter Privat­leitungen darf vor deren Abnahme durch die Wasser- werks-Kommission nicht stattfinden.

8 6.

Wird in besonderen Fällen durch den Gemeindevor­stand die Wasierentnahme eingeschränkt, so ist der ent­sprechenden Anordnung unweigerlich Folge zu leisten.

Das Gleiche gilt, wenn die Wasierwerks-Kommission wegen fortdauernder Wasiervergeudung die Schließung einer Privatleitung anordnet. Beim Ausbruch eines Brandes sind alle Zapfventile in den Privatleitungen zu schließen, sofern sie nicht zur Löschung des Feuers selbst benutzt werden.

Im übrigen ist jeder Wasserabnehmer verpflichtet, bei Bränden seine Leitung zur Verfügung der Lösch­mannschaft zu stellen.

§ 7.

Den Eemeinde-Aufstchtsbeamten und der Wasierwerks- Kommission ist auf Verlangen jederzeit der Zutritt zu allen von der Leitung im Innern des Grundstücks be­rührten Räumen von den Inhabern der letzteren zu gestatten.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung werden, insofern nicht höhere gesetzliche Strafen einzu- »eten haben, mit Geldstrafe bis zu 9 Mark, im Unver­mögensfalle mit verhältnismäßiger Haft geahndet.

8 9.

Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Bischofsheim den 10. Mai 1912. 12033

Die Ortspolizeibehörde.

Heck. Bürgermeister.

Politische Rundschau.

Deutschland und England. Bei einer Versammlung der Konservativen, be3 sogenannten PrimelnbundeS, in der Alberthall, hielt Bonar Law eine Rede, in der er ausführte: Niemand fühlt mehr als ich, daß es drum ein größeres Unglück geben könnte als einen Krieg zwischen England und Deutschland, welches auch der AuSgang wäre. Bekannter­maßen haben wir ein Wettrüsten mit Deutschland. Am Ende wird der Sieger bleiben, der die größte Börse besitzt. Die Bevölkerung, die Macht und der Reichtum Deutschlarlds wachsen weit schneller als die Englands, und wenn wir ««S auf die Hilfsmittel unseres Landes allein verlaffen sollten, so wäre es unS bald in einem einzigen Menschenalter un­möglich, eine Seemacht zu unterhalten und unS ausreichend in der Rot zu schützen. Sollte die unionistische Partei ®i*ber ans Ruder kommen, so wird sie sich bemühen, ein Ueberein­kommen zustande zu bringen, das unser Land verstärkt durch die unerschöpflichen, jetzt über den Erdball zerstreute« Hilfs­quellen der großen Schwesternationen.

Die wilde» Sechs.

„Gewalt 1 Man tut uns Gewalt an!* . .. so rufe« jetzt die edlen Sechs, weil es ihnen mißlang, dem preußischen Landtag Gewalt anzutun. Zu Kundgebungen wilder Em­pörung wird das Proletariat aufgerufen.

Herr v. Kröcher ist vom Präsidentenamt zurückgetrete«, weil er der edlen Sechs nicht mehr Herr werde« fotmit. Seitdem sie ihren Einzug in den preußischen Landtag hielt«, haben sie durch ungeheuren Lärm jedes Verhandel«, jede Ordnung zu stören versucht. Ordnungsrufe hagelten nieder — sie nahmen sie hin als ehrenvolle Wunden und wiese« den Getreuen rühmend ihre Narben. Sie schmähten baS eigene Vaterland, sie verhöhnten die besten Gefühle der Mehrheit, sie tobten von Stunde zu Stunde — jetzt aber, wo der Nachfolger Kröcher« nach langem Mahnen mib Warnen daS Schwert der Geschäftsordnung auf einen der Ihren berabsausen ließ, da ziehen fie hi« und schreien in die Welt: „Gewalt! Man tut unS Gewalt an !* Da klagt der „Vorwärts" empört, daß der Skandal bei den Haaren herbeigezogen wurde — nicht von Borchardt oder Leinert, nicht von Hoffmann und des alten Liebknechts unsympathische« Sprößling, sondern vom Präsidenten; daß nicht sie, die edlen Sechs, „das Preußenparlament in den Morast der Verachtung gezogen", daß nicht sie „dar geistige, moralisch« und politische Niveau deS Hauses herabgedrückt haben", sondern der Mann, der an die Polizeigewalt appellierte, als jedes andere Mittel versagt«.

Wer die Welt mit klaren Augen, nicht aber durch di« rote Brille anschaut, der sah es längst, wohin die Fahrt ging: Es sollte zum Eklat kommen. Den Weg hat ja einst in den Tagen der Obstruktion während der Kämpfe um die Handelsverträge im Reichstage Herr Singer gewiesen, alS er, wie die Preußen die Düppeler Schanzen, di« Tribüne zu stürmen versuchte, daS Auge von wildem Zorn« funkelnd, mit den Armen die Lüfte durchschneidend. Auch er trug Narben im wilden Kriegstanze davon. Soll er umsonst ge­litten haben? Oh nein! Was den Großen mißlang, bat versuchen jetzt die Kleinen, und so nahm Genosse Borchardt das Kreuz auf sich und Genosse Leinert gesellte sich zu ihm.

Die Rechtslage ist klar: Der Gedanke deS Parlamen­tarismus, der Sinn alles Verfassungslebens wird getötet, wenn irgendein halbes Dutzend Volksvertreter daS Recht haben sollen, die Arbeit der Gesamtheit zu verhindern. Uebt die linde Strafe deS Ordnungsrufes keine Wirkung, so muß das schärfere Mittel heran; man handelt nicht anders wie in Frankreich und in Italien; und man handelt ungleich milder als in dem freien Lande der DankeeS und in dem noch freieren England. Man weift den Malefizianten nur fü« Stunden, nicht für Wochen, in den Kühlraum und man sperrt ihm nicht die Temporalien. Man nimmt ihm nicht den blinkenden Mammon. Die Befugnis zur Ausweisung hat der Präsident erst erhalten, als die Edlen wieder ihren Amoklauf gegen Anstand und Sitte begannen und der Ord­nungsruf versagte. Jetzt jammert Herr Leinert, daß daS ganze Haus in ihm beleidigt worden sei Denn harmlos und ruhig habe er auf dem angestammten Platz gesessen, als ihn plötzlich, weil er „nicht Bütteldienste am trauten Gefährten üben motttt , die rohe Faust der Hermandad packte und zur Seite schob. Der Präsident des Landtags, der Polizeileutnant Und feine vier Mann gehören inS Zuchthaus! Denn sie haben gewalt­sam einen Volksvertreter in der Ausüburg seines Mandats gehindert! Sie haben den Unverletzlichen verletzt! Herr von Erffa wird nicht ins Zuchthaus kommen und auch der Leutnant nicht. Sie haben nur getan, was Recht und Pstichi geboten.