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Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des verein, ev. Waisenhauses in Hanau.
General-Anzeiger
Amtliches Organ für L'tadt- nnii Landkreis Kanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Bezugspreis:
Vierteljährlich 1.80 Mk., monatlich 60 Pfg., für Post, bezug vierteljährlich 2.10 Mk., monatlich 70 Pfg.
Die einzelne Nummer kostet S Pfg.
Verantwort!. Redakteur: E. Schrecker in Hanau.
Mk. 106 Aernsprechanschltttz Nr. 230.
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Amtliches.
BHirks-Polizeiverordnung, betreffend das Verbot des Fischereibetriebes in der Kinzig während der Frühjahrsschonzeit.
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. 6. S. 195) und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (E. S. S. 1529) und mit Bezug auf § 3 Ziffer 3 und 5 der Verordnung vom 8. August 1887 zur Ausführung des Fischereigesetzes im Regierungsbezirk Castel (E. S. S. 441) bestimme ich unter Zustimmung des Vezirksaus- fchustes in Ergänzung der Polizeiverordnung, betreffend Verbot des Fischereibetriebes in einigen Gewässerstrecken, während der Frühjahrsschonzeit vom 12. März 1890 (Amtsblatt Nr. 13 S. 57), daß in der Kinzig, soweit sie Frühjahrsschonzeit hat, während dieser Zeit (vom 10. April, morgens 6 Uhr, bis zum 9. Juni, abends 6 Uhr) die Fischerei auch von Montag morgen 6 Uhr bis Donnerstag morgen 6 Uhr nicht betrieben werden darf, soweit nicht von mir im einzelnen gewerbsmäßigen Fischern oder solchen Fischern, welche die Fischerei in einer größeren Gewässerstrecke rationell betreiben, Ausnahmen gestattet werden.
Zuwiderhandlungen werden, soweit ste nicht den Strafbestimmungen der §§ 49 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 (G. S. S. 197) oder des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich unterliegen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft.
Castel den 17. April 1909. A.=B1. S. 96
Der Regierungspräsident.
Graf von Bernstorff. — ^ ■----. — ■
Eandhreis Ranau.
Die für Fechenheim auf den 7. und 8. Mai, sowie auf den 3. und 4. Juni d J. anberaumten Impf-Termine werden wegen den daselbst aufgetretenen Masern- Erkrankungen bis auf weiteres aufgehoben.
Hanau den 4. Mai 1912.
Der Königliche Landrat. ^r^r. Laur.
Ich bringe den rückständigen Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern die Erledigung meiner Verfügung vom 30. März 1899, V 3243, betreffend Aufräumung der Flut-, Entwästerungs- und Abzugsgräben hierdurch in Erinnerung und erwarte dieselbe bestimmt binnen 8 Tagen.
Hanau den 2. Mai 1912. V 2847
Der Königliche Landrat.
Frhr. Laur.
Der 37. Kommunallandtag des Regierungsbezirks Castel hat am 1. März 1912 die Aufhebung des § 12 der Verwal- tungsordnung für die Landesheilanstalt zu Marburg (ab- gedruckt im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Castel von 1875, Seite 357—359) vom 1. April 1912 beschlossen, mit der Maßgabe, daß die in diesem Paragraphen vorgesehene freie Verpflegung derjenigen Armen, deren Unzahl- fähigkeit in der vorgeschriebenen Form von dem zuständigen Ortsvorstand oder Ortsverwalter bescheinigt ist, über den 31. März d. J. hinaus nur noch denjenigen armen heilbaren Geisteskranken gewährt wird, die vor dem 1. April 1912 in die Landesheilanstalt Marburg ausgenommen wurden und zwar diesen für die Dauer ihres an diese Aufnahme sich anschließenden und ununterbrochenen fortgesetzten Aufenthalts in genannter Anstalt.
Der Herr Minister des Innern hat diesem Beschluß am 1. April 1912 seine Genehmigung erteilt.
Indem ich dieses zur öffentlichen Kenntnis bringe, füge ich hinzu, daß für arme Geisteskranke, die nach dem 31. März dieses Jahres in die Landesheilanstalt Marburg ausgenommen sind, oder noch ausgenommen werden, von dem Ortsarmenverband des Unterstützungswohnsitzes bezw. des Dienstortes unter Beteiligung des Kreises die in dem Reglement vom 5. Dezember 1892 (Amtsblatt von 1893, 6. 144) auf täglich 1.80 Mark festgesetzten Verpflegungskosten zu zahlen sind.
Tastel den 13. April 1912. B. M. I 6. 4./12 Der Landeshauptmann in Heffen.
Frhr. Riedesel.
Wird veröffentlicht. " Hanau den 28. April 1912. A. 1298
Der Königliche Landrat. Frhr. Laur.
Montag den 6. Mai
Stadtkreis Banau.
Nachdem die Aepfelallee zwischen Lamboy- und Scharnhorststraße, sowie die Scharnhorststraße zwischen Aepfelallee und dem Dr. Hommelschen Grundstück ausgebaut und gepflastert worden sind, werden die Anlieger dieser Straßenstrecken auf die Vorschriften der Polizeiverordnung vom 3. Juli 1790 in Verbindung mit der Straßenpolizeiverordnung vom 28. Mai 1909 aufmerksam gemacht. Danach müssen die Straßen einschließlich der Rinnen und Bürgersteige Mittwochs- und Samstagsnachmittags längs der ganzen Frontlänge eines Grundstückes bis zur Mittellinie des Straßendammes gründlich gereinigt werden. Verantwortlich sind die Eigentümer oder Mieter ganzer Häuser.
Die Verpflichtung zur Straßenreinigung beginnt mit dem 8. d. M.
Hanau den 2. Mai 1912. P. 4893
Königliche Polizeidirektion.
J. A.: Karbe.
Bekanntmachung.
Die Polizeiverordnung vom 23. Januar 1894, bett, das Einsperren der Tauben zur Saatzeit, wird mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß sämtliche Tauben mit Ausnahme der Pfautauben, Römer, Malteser, Carriers, englische und französische Kröpfer, Perücken, Show-Ant- werps und Brünner vom 1. bis 31. Mai b. Js. eingesperrt zu halten sind.
Hanau den 1. Mai 1912. 11295
Der Magistrat.
J. A.: Bartmuß.
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Durch Beschluß vom 17. April 1912 ist der Schneider Valentin Schäfer aus Fechenheim wegen Trunksucht ent* mündigt.
Bergen (Kr. Hanau) den 25. April 1912. 11557
Königliches Amtsgericht.
MÄM will verlorene EègenMe 2t.
Gefunden: 1 Zollstock, 1 Buch (Minna von Barnhelm), 1 Stoffgürtel (bläulich-grün).
Geländet in Sindlingen: 1 10er Boden Floßholz.
Verloren: 1 goldener Armreif.
Hanau den 6. Mai 1912
Politische Rundschau.
Die französische Flotte entwaffnet. Der Pariser „Figaro" berichte, daß die 18 000 Tonnen-Dreadnoughts von dem Typ des „Danton" in ihren Munitionskammern kein Pulver mehr für ihre 24-Ctm.-Eeschütze besitzen, da alle für dieselben bestimmten Vorräte als verdächtig ans Land geschafft werden mußten. Man müsse es unverblümt heraussagen, daß die wichtigsten Schlachtschiffe der französischen Flotte gegenwärtig entwaffnet seien.
Die Personalstarken der größeren Seemächte.
Für einen Vergleich der Seemächte untereinander bietet nicht nur die Zahl und der Tonnengehalt der Schiffe sondern auch der Personalbestand eine geeignete Grundlage. Betrachtet man zunächst nur das aktive Personal, so ergibt sich, daß auch hier in England mit einer erdrückenden Uebermacht an der Spitze steht. Die englische Marine verfügt im Jahre 1912 über einen Gesamt-Personalbestand von 186 000 Köpfen, das ist mehr als die beiden nächststärksten Marinen zusammen und sogar mehr als doppelt so viel wie die an zweiter Stelle folgende Seemacht, nämlich Deutschland mit rund 64 000 Köpfen. Um die dritte und vierte Stelle streiten sich Frankreich und die Vereinigten Staaten mit je 60 000 Köpfen; dann folgen Japan mit 48 000, Rußland mit 46 000, Italien mit 81 000 und Oesterreich-Ungarn mit 17 000 Köpfen. Die englische Marine hat mit ihrer jetzigen Stärke noch nicht den Bestand von vor 100 Jahren erreicht. In den letzten Jahren der Napoleonischen Kriege zählte sie 146 000 Mann, konnte aber biß zum Jahre 1817 bis auf 19 000 hinunter- gehen, so gründlich und so unbestritten hatte England damals die Seeherrschaft erreicht. Bis zum Jahre 1855 stieg der Mannschastsbestaud langsam wieder auf 70 000, erreichte 1860 aus Anlaß des EhinakrieqeS 84 000 Köpfe um bis zum Jahre 1884 wieder auf 58 000 Köpfe zu sinken. Seitdem ist ein stetiges Anwachsen der Kopfstärke zu verzeichnen, bis zu Anfang dieses Jahrhunderts ein Bestand von 117 000 Köpfen erreicht war. Dies entsprach ungefähr dem Zwei- Mächte-Maßstab gegen Frankreich und Rußland, welche beiden Mächte im Jahre 1901 53 000 und 61 000 Marinemann- Haften zählten. Die russische Marine iß die einziae, die
Fernsprechanschlutz Nr. 230. 1912
seit dieser Zeit eine abwärts gehende Bewegung zeigt, nachdem der Personalbestand während des russisch - japanischen Krieges bis auf 71 000 Köpfe gestiegen war, ist er jetzt bis auf 46 000 heruntergegangen. Im Verhältnis zum Tonnen- gehalt seiner Kriegsschiffe steht Rußland damit immer noch sehr hoch da. In Rußland kommen nämlich auf einen Mann etwa 7 Deplacementstonnen der fertigen Kriegsschiffe, in Japan 9, in Italien und Oesterreich-Ungarn 10, in Frankreich 11, in Deutschland 13, in den Vereinigten Staaten und England 15 Tonnen. Dabei ist berücksichtigt, daß in den angegebenen Gesamtstärken für Deutschland, England und die Vereinigten Staaten auch die Marine - Infanterie enthalten ist, welche für den Borddienst entweder überhaupt nicht oder, wie in England, nur zum Teil in Betracht kommt. Bei allen Marinen, mit Ausnahme der russischen, ist in den letzten 12 Jahren eine Vermehrung des Personals zu verzeichnen gewesen, und zwar beträgt der Zuwachs für Deutschland 33 000, die Vereinigten Staaten 2 7 000, England 19 000, Japan 17 000, Oesterreich-Ungarn 8000, Frankreich 7000 und Italien 5000 Köpfe. Ueber die Zahl der Reserven liegen im allgemeinen keine zuverlässigen Angaben vor, nur von England ist bekannt, daß der Gesamtbestand an Reservepersonal 49 000 Köpfe beträgt. Es ist klar, daß der Bestand an Reserven um so geringer sein muß, je länger die aktive Dienstzeit ist. Am günstigten steht in dieser Beziehung jedenfalls Deutschland da, das seinen Mobilmachungsbedarf jederzeit aus dem verfügbaren Reservepersonal zu decken vermag. Um so mehr muß dafür gesorgt werden, daß durch eine ausreichende FriedenSorganisation der Reserveffotte die Möglichkeit geboten wird, diesen reichen Schatz unseres gut ausgebildeten Beurlaubtenstandes voll auszunutzen I
Parlamentarisches.
Die Steuergefetzkommisfion des Abgeordnetenhauses fetzt- am Freitag abend die Verhandlungen über das Einkommensteuergesetz beim § 72, welcher von den Strafbestimmungen handelt, fort. Verhandelt wurden eine Reihe neuer Anträge, die eine Herabsetzung des von der Regierung vorgeschlagenen höheren Bestrafung bedeckten. Der Vorschlag der Regierung ging dahin, daß der, welcher schon einmal wegen absichtlicher Einkommen- oder Ergänzungssteuerhinterziehung bestraft ist, neben dem vier- bis zehnfachen Bettage der hinterzogenen Steuer mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden muß. Die Nationalliberalen beantragten bei der zweiten Steuerhinterziehung den vier- bis fünfundzwanzigfachen Setrag der Steuer, mindestens aber 200 Mark als Strafe festzusetzen, daneben aber in besonders schweren Fällen Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten zuzulassen. Erst beim dritten Fall der Steuerhinterziehung sollte unter allen Umständen Gefängnis bis zu einem Jahr verwirtt werden, wenn nicht feit Verhängung der Strafe 10 Jahre verflossen sind. Für diesen Anttag erklärten sich auch die Konservattven mit der Abänderung, daß die Geldstrafe mindestens den zehnfachen Betrag wenigstens aber 100 Mark betragen soll. Ein fortschrittliches Mitglied beantragte, beim ersten Rückfall die Freiheitsstrafe ganz zu beseitigen und beim wiederholten Rückfall neben der Geldstrafe in Höhe von mindestens 300 Mark Gefängnisstrafe zu- zulaffen. Diese Bestrafungen sollen aber nur dann eintreten, wenn noch nicht fünf Jahre seit der letzten-Bestrafung verflossen sind. Danach würde die Gefängnisstrafe ganz und gar verflüchtigt sein. Der Finanzminister wandte sich entschieden gegen diese Abschwächungen. Es könne sich unter keinen Umständen mit einer Verjährungsfrist von 5 Jahren einverstanden erklären. Wenn jemand dreimal absichtlich den Fiskus betrügt, könne ein solches Vergehen nicht so schnell verjähren, denn ein solcher Mensch betrügt nicht allein den Fiskus, sondern auch den Staat und seine Mitbürger. Vom Zentrum wurden die Gefängnisstrafen bekämpft. Bei der Abstimmung wurde zunächst auf Antrag des Zentrums die Mindeststrafe von 100 Mark einstimmig angenommen. Die konservativen Anträge auf Verschärfung des nationalliberalen Antrages wurden einstimmig angenommen. Der Antrag der Nationalliberalen an Stelle des Abs. 2 wurde gegen die Stimme eines Zenttumsmitgliedes, dem die Strafbestimmungen zu weit gingen, und gegen das sozialdemokratische Mitglied, das sich für die schärfere Regierungsvorlage erttärte, in folgender Fassung angenommen: „Abs. 1. Wer wegen absichtlicher Einkommen- oder Ergänzungssteuer-Hinterziehung schon vorbestraft ist, wird, wenn er eine absichtliche Einkommensteuerhinterzi-chung begeht, mit Geldstrafe vom 10* bis LSfachen Betrage der Jahressteuer, um die der Staat verkürzt worden ist oder verkürzte werden sollte, bestraft. Daneben kann
in besonders schweren Fällen an§ Gefängnis»