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Erstes Blatt.

EinrückungsgebShr:

Die Kgespaltene Petitzeile oder deren Raum 20 Pfg. im Reklameteil die Zeile 50 Pfg.

Tkotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des verein, eo. Waisenhauses in Hanau.

AMiger

General-Anzeiger

Amtliches Organ für AM- nn) FandKreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Bezugspreis:

Merteljährlich 1.80 DL, monatlich 60 Pfg., für Post­bezug vierteljährlich 2.10 Mk., monatlich 70 Psg.

Die einzelne Nummer kostet 5 Pfg.

Verantwort!. Redakteur: 6. Schrecker in Hanau

Nr. 80

Fernfprechairschlittz Nr. 230

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Mittwoch den 3. April

Fernsprechanschlrch Nr. 230

1912

Sit bEkUmm mW Mn l.NrtnicktmlM 14 Seite».

Verdingung.

Die für das Stadtschloß und Nordstraße 82 (Sandel­mühle) erforderlichen elektrischen Beleuchtungsanlagen sollen unter Zugrundelegung der Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten und Lieferungen für die Stadt Hanau öffentlich verdungen werden.

Die Verdingungsunterlagen liegen im Rathaus, Zimmer Nr. 17, aus und können von dort zum Preise von 0,50 Mk. bezogen werden.

Verschlossene und mit entsprechender Aufschrift ver­sehene Angebote sind bis zum 6. d. Mts., vormittags 11 Uhr, im vorgenannten Dienstzimmer einzureichen.

Die Eröffnung der Angebote erfolgt im Beisein etwa erschienener Anbieter.

Zuschlagsfrist 3 Wochen.

Hanau den 1. April 1912. 8773

Stadtbauami.

Aus Hanau Stadt und Laud.

.Hana«, 3. April.

* Die südwestafrikanischen Diamanten. Nach Zeitungs- meldungen hat bei der Vergebung der deutschsüdwestafrika- nischen Diamantenproduktion das bekannte Antwerpener Syn­dikat leider wiederum den Sieg davongetragen. Eine vor­gestern veröffentlichte offizielle Nachricht des Wolffffchen Tele- zraphenbureaus lautet:Die füdwestafrikanischeit Diamanten find etwa di« ju der um die Mitte des Jahres eintreffenden Sendung im vorigen Jahre an das bekannt« Antwerpener Syndikat Coetermans-Krijn-Walk verkauft worden, über den Verkauf der weiteren Sendungen find die Verhandlungen mit dem Syndikat jetzt so weit gediehen, daß man mit Sicherheit eine beträchtliche Steigerung der Verkaufserlöse zugunsten der Förderer und eine befriedigende Vor^lgsstellung der deutschen Industrie erwarten kann. Soweit zum Vertragsabschlusse das Einvernehmen des Staatssekretärs des Reichskolonial- amtß einzuholen war, ging ihm, wie wir hören, die Würdigung aller, auch der von anderen als dem Antwerpener Syndikat gemachten Anerbietungen voraus." DasBerl. Tagebl." bemerkt dazu:Ins Deutsche übersetzt, bedeutet der letzte Satz, daß die Offerten der Firmen in Hanau und Hamburg ab­gelehnt worden find. Anscheinend hat daher das Antwerpe­ner Syndikat höhere Preis« geboten als die Konkurrenz." Hierzu wird derFrkf. Ztg." aus Antwerpen telegraphiert: Der neue Diamantvertrag ist den deutschen Interessen inso­fern günstiger, als er eine progressive Preissteigerung von Monat zu Monat vorsteht. Die Errichtung eines deutschen Diamantenmarkles oder eine direkte Beteiligung der südwest­afrikanischen Produzenten ist jedoch nicht stipuliert. Der Markt bleibt in Antwerpen. Der Vertrag lautet auf mehrere Jahre, jedoch mit halbjähriger Kündigungsfrist. In Antwerpen herrscht große Befriedigung, weil der Diamanten­markt der deutschen Diamanten in Antwerpen bleibt.

§ Cassel, 3. April. (Privattelegramm.) Der Kreistag des Landkreises Cassel beschloß heute gemeinsam mit den Kreisen Hofgeismar, Homburg, Melsungen, Fritz­lar, Warburg i. W., Münden und Göttingen eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung zu begründen, die vom Preußischen Staate die gesamte Erzeugung von elektrischem Strom von den staatlichen Wafferkraftwerken der Edertal­sperre bei Hamford und der Diemeltalsperre bei Hel­minghausen, insgesamt 40 000 Volt zum Preise von 6 Pfg. für die Kilowatstunde pachtet und dann auf eigenen Stark­stromleitungen und Transformatoren an die einzelnen Ge­meinden der Kreise weitergibt. Insgesamt werden 19 Kreise durch dieses staatliche Kraftwerk mit elektrischer Kraft ver­sorgt werden, und zwar zu billigstem Preise im Interesse der Erweiterung der Industrie auf dem Lande.

Weiche AMß Itt FtMmsâeieMchmlW vom 2. April 1912.

Die Einführung.des Stadtbaurats Ehrich erfolgte durch Oberbürgermeister Dr. G e b e s ch u s mit fol­genden an den neuen Stadlbaurat gerichteten Worten: Nachdem Sie von den Körperschaften zum Stadtbaurat von Hanau gewählt worden sind, liegt mir die Pflicht ob, Sie zu vereidigen und in ihr Amt einzuführen. Sie sind unter 100 Bewerbern gewählt worden und zwar einstimmig. Diese Einstimmigkeit hat zwar für Sie eine Reihe von Pflichten im Gefolge, sie beweist Ihnen aber auch das Zutrauen der Körperschaften au ihren Fäbiakeiten und ihrer Arbeitskraft.

An Gelegenheit zur Betätigung ihres Könnens wird es Ihnen nicht fehlen, harren doch eine Reihe wichtiger Auf­gaben der Erledigung, so u. a. der Bau der neuen Kaserne, der etwa 3% Millionen Mark erfordert. Dann wartet ihrer noch eine Arbeit, die ihr ganzes Können erfordern wird, das ist der Dau des Mainhafens. Ich hoffe, daß Sie in all diesen Arbeiten ihre Befriedigung finden und dieselben zum Wohle und Segen unserer Stadt durchführen werden. Nachdem Herr Stadtbaurat Ehrich den von der Städteordnung vor­geschriebenen Eid geleistet hatte, dankte er für die ihm ge­widmeten Worte des Vertrauens und gab das Versprechen, stets die Intereffen der Stadt, so weit es in seinen Kräften stehe, zu fördern.

Wahl eines Magistratsmitgliedes.

Als unbesoldetes Magistratsmitglied wurde Herr Apo- thekenbefitzer Albert Sendler mit 19 von 28 abgegebenen Stimmen gewählt. Die übrigen Stimmen vereinigten sich auf den Stadtv. Earl Craß.

Entwäsferungsstatut.

In der Begründung des Magistrats heißt es: Bekannt­lich ist die Ordnung betreffend die Deckung der Kosten der Entwässerung vom 9. September 1909, soweit sie die Er­hebung einer Anschlußgebühr und eines Beitrages vorsieht, also die Abschnitte I und II betrifft, im Wege des Verwal- tungsstreitverfahrens angefochten worden. Bekannt ist auch das Urteil des Bezirksausschusses. Es geht dahin, daß das Statut seinem ganzen Umfange nach, demnach auch insoweit, als es die Erhebung von DenutzungS- und AbleUungS- gebühren vorfieht, für unrichtig zu erachten ist In dem. Urteil wird ausgeführt, daß der § 4 des Statuts, der unter gewissen Voraussetzungen die Befreiung von der Zahlung der Anschlußgebühr statuiert, ungültig sei und daß der Fortfall der Befreiungsvorschriften des § 4 derartig einschneidend in das ganze System von Beiträgen und Gebühren eingreife, daß die Ordnung ohne die Bestimmung des § 4 nicht plan­mäßig durchgeführt werden könne und daher als ganze« für ungültig erachtet werden mufft. Die Ungültigkeit des § 4 hat der Bezirksausschuß wie folgt begründet: Nach § 4 ist die Anschlußgebühr nicht zu zahlen, sofern 1. für den Kanal- anschluß auf Grund der Bestimmungen des Ortsstatuts vom 24. Februar 1880 nebst Nachtrag vom 15. März 1892 be- treffend die Anlegung, Veränderung und Bebauung von Straßen usw., das durch diese Ordnung unberührt bleibt, Beiträge erhoben oder sichergeflellt sind; 2. die Gebühren­pflicht durch Vereinbarung anderweit geregelt worden ist oder geregelt werden wird (vergl. den Eingemeindungsvertrag zwischen Hanau und Keffelstadt vom 22. November 1906 und den Anhang zu demselben unter 1 b1).

Zu Ziffer 1 haben die Kläger ausgeführt, daß die Br- freinng der Anlieger der neuen Straßen (es kämen etwa 600 solcher Anlieger in Betracht von der die Grundstücksentwässerung betreffenden Anschlußgebühr aus dem Grunde, weil sie nach dem Ortsstatut vom 24. Februar 1880 bezw. 15. März 1892 einen Beitrag von 25 Mk. für den Straßenfrontmeter gezahlt hatten, eine schwere Schädigung der Anlieger der historischen Straßen bedeute, welche so etwa 675 000 Mark zu den Kosten der Kanalisation allein beitragen müßten. Hier­mit wäre in einer ganz außergewöhnlichen Weise gegen die Vorschrift des § 7 des Kommunalabgabengesetzes, wonach Ge­bühren im voraus nach festen Normen und Sätzen zu be­stimmen sind, verstoßen. Diesen Ausführungen war beizu­treten. Das Oberverwallungsgericht hat in den Entscheidungen vom 3. Dezember 18^8 Band 34, Seite 70 nnd Preußisches Verwaltungsblatt Band 20 Seite 229 und vom 5. Januar 1906 Preußisches Verwaltungsblatt, Band 28 Seite 373, auf welche sich mich die Kläger berufen haben, ausgesprochen, daß es unzulässig ist, die Höhe einer für die Grundstücks ent» Wässerung zu zahlenden Abgabe im Einzelfalle davon ab­hängig zu machen, ob und in welcher Höhe ein Beitrag zu der Str aßen entwässerung geleistet ist. Das Oberverwaltungs- gericht leitet dieses mit Recht daraus her, daß die Siraßen- und Grnndstückseutwässcrung verschiedene Dinge fhib und daß deshalb in der Bemessung von Gebühren für die Gruudstücks- entwässerung nach für Straßenentmässermig gezohlten Bei­trägen ein Verstoß gegen den Grundsatz des § 7 des Kom­munalabgabengesetzes zu finden sei. Was' das Oberver­waltungsgericht hier von verschiedenartiger Bemessung der Grbühr sagt, muß umsomehr gelten, wenn aus den fraglichen Gründen vollständige Gebührenfreiheit Eintreten soll. Auch von der Bestimmung der Ziffer 2 des § 4 und der auf sie gestützten Befreiung der Kesselstädter Einwohner behaupte): die Kläger, daß sie gegen den Grundsatz des § 7 des Kommunalabgabengesetzks verstoße. Auch dieser An­griff ivar für zutreffend zu erachten. Sow in Ziffer 2 auf zukünftige Vereinbarungen verwiese wird, liegt unzweifelhaft in einem solchen Vefreiungsgrunde ein Verstoß gegen den Grundsatz des § 7 a. a. O. der festen

Normen. Soweit auf in der Vergangenheit liegende Ver­einbarungen die Freiheit von der Anschlutzgebühr gestützt wird, scheint, wie die Klammer zeigt, dabei lediglich an den Eingemeindungsvertrag mit der Gemeinde Keffelstadt ge­dacht zu sein. Wenn in diesem Vertrage tatsächlich Freiheit von der Anschlutzgebühr ausbedungen wäre, so wäre die Be­stimmung einwandfrei, denn der Eingemeindungsvertrag ist Teil des Eingemeindungsgesetzes vom 27. März 1907 ge­worden. Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu, denn der Nachtrag, in dessen Bestimmung zu 1b1 allein di fragliche Vefreiungsvereinbarung gefunden werden könnte, ist nicht Teil des von den Vertragsschließenden vollzogenen Einge- meindungsoertrags und wird somit auch von dem Eingemein­dungsgesetz nicht gedeckt. Auf die Frage, ob die Bestimmung 1b1 des Nachtrages inhaltlich eine Befreiung von der An- schlußgebühr enthält, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Jedoch sei soviel bemerkt, daß sie rücksichtlich der in Betracht kommenden Keffelstädter Anlieger zu be­jahen sein würde, da die ihnen in dem Nachtrag zugesicherte Befreiung von den Kanalgebuhren nach den §§ 13 der Ordnung vom 20. April 1906 eine weitergehende ist als die blotze Freiheit von Kanalanschlußgebühr nach der jetzt gül­tigen Ordnung vom 9. September 1910. Da nach obigem die fragliche Bestimmung nicht Teil des Eingemeindungs- Vertrages geworden ist, so entbehrt sie der Rechtswirksam­keit, da nach der feststehenden Rechtsprechung des Oberver- waltungsgerichts eine Gemeinde auf das Recht, Steuern zu erheben, niemals verzichten kann. Damit verfällt dann

auch die Vorschrift der Ziffer 2 des § 4 der Gebühren­ordnung, soweit sie die Vergangenheit betrifft, in vollem Umfange der Ungültigkeit." Gegen das Urteil des Bezirks­ausschusses ist Berufung beim Oberverwallungsgericht ein­gelegt. Die Berufung wendet sich hauptsächlich gegen die nach Ansicht des Magistrats unzutreffende Schlußfolgerung, daß die Ungültigkeit des § 4 auch die des ganzen Sta­tuts bedinge. Hinsichtlich des § 4 wird das Oberverwal­tungsgericht wohl kaum zu einer anderen Beurteilung ge­langen wie der Bezirksausschuß. Jedenfalls ist es ratsam, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht erst abzu­warten, sondern bereits vorher ein neues dem Standpunkt des Bezirksausschusses Rechnung tragendes Statut vorzube­reiten, das sofort in Kraft treten soll, falls das Oberver­waltungsgericht das Urteil des Bezirksausschusses bestätigen sollte. Vorgesehen ist nun, die gesamten Kosten der Ent- wäfferungsanlage, soweit sie nicht bereits durch die Stratzen- entwäfferungsbeiträge auf Grund des Ortsstatuts vom 24. Februar 1880/15. März 1892 (25 Mark für den laufenden Meter) gedeckt sind oder gedeckt werden, aufzubringen durch 1. Straßenentwäfferungsbeiträge auf Grund des § 9 des Kommunalabgabengesetzes. Hierüber trifft das Statut in Anlage 1 zu dieser Vorlage nähere Bestimmungen, 2. Bei­träge, Benutzungs- und Ableitungsgebühren gemäß Statut zu dieser Vorlage. Ein Vergleich der beiden neuen Statuten­entwürfe mit dem Kanalstatut von 1910 ergibt, daß verhält­nismäßig wenig Aenderungen vorgenommen worden find. Der Hauptunterschied liegt darin, daß die frühere Anfchluß- gebühr, die sich rechtlich als eine Gebühr für die Grund- stücksentwäfferung darstellt, ersetzt ist durch einen Straßen- entwässerungsbeitrag, der seine rechtliche Stütze im § 9 des Kommunalabgabengesetzes findet. Dies ist geschehen mit Rücksicht auf die Anlieger an den Straßen, die unter das Baustatut vom 24. Februar 1880/15. März 1892 fallen, kurz gesagt im Interesse der Anlieger an neuen Straßen. Denn: da nach Ansicht des Bezirksausschusses deren Freistellung von der Anschlutzgebühr im Hinblick auf die von ihnen ge­zahlten Straßenentwäfferungsbeiträge nicht zulässig ist, fb müßten sie die gleiche Anschlußgebühr bezahlen, wie die Anlieger an den nicht unter das Baustatut fallenden, den sogenannten alten Straßen, obwohl diese von der Zahlung eines Straßenentwässerungsbeitrages bisher befreit waren. Mit anderen Worten: Die Einführung einer Anschlußgebühr würde eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Anlieger an den alten Straßen gegenüber den Anliegern an den neuen Straßen bedeuten. Es ist deshalb aus Gründen der Billig­keit vorgeschlagen, in Zukunft auch die Anlieger an den alten Straßen mit einem einmaligen Beitrag für die Straßen- entwässerung zu belasten. Im einzelnen ist zu den beiden neuen Statuten folgendes zu bemerken: Zu Statut I: Dev § 1 beschränkt die Veitragspflicht auf die Anlieger an den Stützen, deren Heranziehung zu den Kosten der Straßen- entwässerung auf Grund des Fluchtliniengesetzes vom - 1875 und der für die Stadt Hanau und die Gemeinde Hanau-Kesselstadt auf Grund dieses Gesetzes erlassenen -irsr« fr jungen vom 24. Februar 1880/15. März 1892 und vom 23. März 1889 nicht zulässig ist. Damit ist der Kreis der Bei­tragspflichtigen enger gezogen als der Kreis der Anschluß- gebührenpflichtigen in dem Kanalstatut vom 9. Septembers