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Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des verein. eo. Waisenhauses in Hanau.
General-Anzeiger
AMches Organ für LtM- und Landkreis Kasan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Eirrrückungsgebsthrr
Die Sgespalkene Petitzelle oder deren MM 20 P^ im Reklamenteil die Zelle 45 Pfg.
Verantwort!. Redakteur: G. Schrecker in Hanm^
Mt. 61 Bernsprechanschlusz Nr. 230.
Dienstag den 12. März
Fernsprechanschlitß Nr. 230. 1912
Amtliches.
Landespolizeiliche Anordnung, betreffend die Bekämpfung der im Landkreise Hanau aufgetretenen Maul- und Klauenseuche.
Mit Rücksicht auf die Feststellung der Maul- und Klauenseuche durch den beamteten Tierarzt und die zur Zeit bestehende größere Gefahr ihrer Verbreitung wird bis auf weiteres auf Grund der §§ 19—29 des Reichsgesetzes betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (N. G. Bl. S. 153/409) sowie der §§ 57 ff. der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 (R. E. Bl. S. 357) und des § 56b der B»ichsgewerbeord- nung sowie auf Grund der gemäß § 1 der oben erwähnten Bundesratsinstruktion vom Herrn Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erteilten Genehmigung für die unten näher bezeichneten Teile des Landkreises Hanau folgendes angeordnet:
L Sperrgebiet.
§ 1.
Der Sperrbezirk besteht aus der Gemeinde Rückingen.
§2.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine in dem Sperrbezirk unterliegen der Stallsperre. Die Verwendung von Rindvieh aus unverseuchten Gehöften ist nur mit polizek- licher Genehmigung zulässig, die beim Landratsamt zu beantragen ist.
§3.
Die Plätze um den Stalltüren und den Eehöftseingöngen der verseuchten Gehöfte sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kaltwasser zu desinfizieren.
§4.
Das Geflügel ist in den verseuchten Gehöften und in ihren Nachbargehöften so abzusperren, daß es den Hof nicht verlassen kann. Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen.
§ 5.
Die Hunde sind festzulegen. Dem Festlegen ist das Führen an der Leine gleichzuachten.
§ 6.
Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und Tierärzten gestattet. Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und anderen in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte zu untersagen.
§7.
Die Abgabe roher Milch und von Molkereiruckständen aus verseuchten Gehöften ist verboten. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf Butter und Käse
§8.
Das Verladen von Vieh auf den Bahnstationen innerhalb der verseuchten Orte ist verboten und zwar auf der Kleinbahnstation Rückingen.
§9.
Die Einfuhr von Klauenvieh in Sperrbezirke ohne polizeiliche Erlaubnis ist verboten. Der Landrat kann die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung unter der Bedingung gestatten, daß die Einführung auf Wagen oder mit der Eisenbahn geschieht. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus Sperrbezirken und der Durchtrieb von Klauenvieh durch Sperrbezirke sind verboten.
Die Ausfuhr von schlachtreifem Vieh zu Schlachtzwecken kann ausnahmsweise und nur in dringenden Fällen mit Genehmigung des Regierungspräsidenten erfolgen, die beim Landratsamt zu beantragen ist.
§ 10.
Die weiter erforderlichen örtlichen Anordnungen werden von dem zuständigen Landrat erlassen.
n. Beobachtungsgebiet.
§ 11.
Das Beobachtungsgebiet im Sinne des § 59a der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 besteht aus den Gemeinden Niederrodenbach, Langendiebach und Langenselbold.
§12.
Die Ausfuhr und der Durchtrieb von Klauenvieh aus dem und durch das Beobachtungsgebiet sind ohne Erlaubnis des Landrats verboten.
§ 13.
Der Auftrieb von Klauenvieh aus Beobachtungsgebieten auf Märkte ist verboten. Desgleichen sind sämtliche Viehmärkte im Landkreise Hanau verboten.
§ 14.
Der Hausierhandel mit Klauenvieh ist für den Umfang des Landkreises Hanau auf die Dauer von 2 Monaten ver
boten. Die Anordnung weitergehender Maßregeln bleibt dem Landrate Vorbehalten.
Hl. Allgemeines.
§ 15.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nach dem Strafgesetzbuch nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, nach den §§ 66 und 67 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 bezw. nach § 148 Äbs. 1 Ziffer 7a der Reichsgewerbeordnung bestraft.
§ 16.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Ihre Aufhebung erfolgt, sobald die eingangs bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Cassel den 8. März 1912. Ä HL 1549 H
Der Regierungspräsident.
Graf von Bernstorff.
Candkreis Ftanau.
An Stelle des auf seinen Antrag von dem Amte als Standesbeamten-Stellvertreter entbundenen Lehrers Brostmeyer in Niederrodenbach ist der Beigeordnete Wilhelm Georg Schöpf ebendaselbst als solcher bestätigt worden. Hanau den 11. März 1912. A. 747
Der Königliche Landrat.
I. V.: Karbe.
Stadtkreis Ranau.
Bekanntmachung
Die öffentlichen Arbeitsnachweise des jetzt 3 Jahre bestehenden Mitteldeutschen Arbeitsnachweisverbandes, der das Großh. Hessen, die Provinz Hessen-Nassau, das Fürstentum Waldeck und die Kreise Kreuznach und Wetzlar umfaßt, werden in steigendem Maße von den Interessentenkreisen, besonders der Landwirtschaft und des Handwerks, in Anspruch genommen und erfreuen sich dank der Mitwirkung und Unterstützung staatlicher und kommunaler Behörden, sowie öffentlicher Körperschaften, insbesondere der Landwirtschaftskammern, immermehr des Vertrauens der Interessenten. Insonderheit ist es, wie die Tätigkeitsberichte des Verbandes und der einzelnen Arbeitsnachweise beweisen, gelungen, den Arbeitsnachweis auf dem Lande zu organisieren und den besonderen Bedürfnissen des Landes schon jetzt in erheblichem Umfange gerecht zu werden. Während im Jahre 1908/1909 von den Arbeitsnachweisen in Kleinstädten im Verbandsgebiet 2440 Stellen besetzt wurden, wuchs die Zahl im Jahre 1909/10 bereits auf 10 572, das ist ein Zehntel aller besetzten Stellen im ganzen Verbandsgebiet. Diese Tatsache ist darauf zurückzuführen, daß die landwirtschaftliche Vermittlung immer mehr von den Großstädten auf die Kleinstädte übergeht.
Um den verschiedenartigsten Bedürfnissen in den verschiedenen Teilen des Verbandsgebietes besser gerecht werden zu können, wurden fast in allen Kreisen Arbeitsnachweise ins Leben gerufen. Diese haben sich durchweg sehr gut bewährt, wo der Arbeitsnachweis an verkehrsreiche Orte gelegt wurde und wo der ländliche Arbeitsnachweis die Unterstützung und die Benützung der interessierten Kreise gefunden hat. Nach den vorliegenden Erfahrungen konnten eine Reihe von Arbeitskräften der heimischen Produktion erhalten werden, während sonst der stellenlose Arbeiter bei dem Fehlen einer Organisation des Nachrichtenverkehrs über die offenen Stellen im Kreise, gezwungen worden wäre, den städtischen Arbeitsnachweis, in erster Linie den großstädtischen Arbeitsnachweis, aufzusuchen.
, Bei der großen Bedeutung einer geordneten Arbeitsvermittlung für die Stetigkeit der gesamten Produktionsverhältnisse, ist es notwendig, daß alle Interessenten am Arbeitsmarkt sich eines zuverlässigen und unparteiischen Organes bedienen und das ist der öffentliche Arbeitsnachweis.
Indem wir Vorstehendes zur Kenntnis bringen, ersuchen wir die Herren Arbeitgeber, sich bei Bedarf von Arbeitskräften jeder Art der hiesigen städtischen Arbeitsvermitte- • lungsstelle — Langstraße 41 — bedienen zu wollen.
Besonders weisen wir noch darauf bin, daß die gedachte Stelle auch weibliches Personal, als Dienstmädchen, Putz- und Monatsfrauen, Fabrikarbeiterinnen, Taglöhnerinnen, Kochfrauen rc., für Haus-, Land- und Gastwirtschaftsbetrieb vermittelt und diesbezügliche Aufträge jederzeit gern entgegennimmt.
Die Vermittlung erfolgt kostenfrei.
Hanau den 14. Oktober 1910. 1023
Der Magistrat.
Hild.
Ausschreiben.
Der Bedarf an Lebensmitteln, wie Fleisch, Brot, Milch, Butter und sonstigen Bedürfnissen, wie Kolonialwaren, Seife usw. für das städtische Pflegehaus für die Zeit vom 1. April 1912 bis 31. März 1913 soll vergeben werden.
Die Angebote sind bis zum 14. März d. I., vormittags 10 Uhr, im Zimmer Nr. 2 des Armenamtes, Rathaus, Layg- straße Nr. 43, abzugeben, wo auch die Lieferungsbedingung gen in der Zeit von 8 bis 12 Uhr vormittags aufliegen.
Im laufenden Jahre betrug der Verbrauch des Pflege- Hauses u. a. etwa 5700 Laibe Brot zu 1,125 Klg., 17 000 Brötchen, 460 Klg. Ochsenfleisch, 70 Klg. Kalbfleisch, 350 Klg. Schweinefleisch, 40 Klg. Speck, 560 Klg. verschieden« Wurstwaren. 125 Klg. Schmalz, 100 Klg. Nierenfett, 75 Stück Lungen, 285 Klg. Mehl, 75 Klg. Erbsen, 75 Klg. Linsen, 40 Klg. Bohnen, 185 Klg. Kaffee, 185 Klg. Malz, 125 Klg. Nudeln, 80 Klg. Reis, 45 Klg. Eries, 35 Klg. Hafergrütze, 50 Klg. Graupen, 45 Klg. Sago, 35 Klg. Grün« kern, 80 Liter Essig, 50 Liter Speiseöl, 200 Klg. Zucker, 4000 Liter Milch, 250 Klg. Salz, 90 Klg. Backobst, 420 Klg. Butter, 4 Klg. Tee, 35 Klg. weiße Seife, 90 Klg. gelv« Seife, 250 Klg. Schmierseife, 55 Klg. Soda, 350 Liter Petroleum, 50 Klg. Sand usw.
Hanau den 6. März 1912. 6419
Der Magistrat.
Dr. Eebeschus. < V ________________________________________ - ------- ------- ^ —
Verlegung eines Holzverknufstemins.
Der auf Montag den 18. d. Mts. festgesetzte Rutz« und Brennholz-Verkauf findet am Dienstag den 19. März d. 5s., oorm. 91/* Uhr, in der Gastwirtschaft „Zu« Schützenhof" in Niederrodenbach statt. 6137
Königliche Oberförsters, Wolfgang.
Gefunden: 1 goldner Ring mit der Inschrift „W. Zahn, 5. 8. 1910". Abzuholen auf dem Geschäftszimmer der Armenverwaltung.
Hanau den 11. März 1912. —---------—---------------------------------<
Gefundene und verlorene Gegenstände re.
Gefunden: 1 schwarzes Damentäschchen mit 2 Pfund einem weißen Vatisttaschentüchelchen (gez. H.)
Stehen geblieben bei Ch. J. Lossow, Marktplatz 13: 1 Damenschirm; Empfangnahme dasebst.
Verlor en: 1 neues braunes Damenportemonnaie mit 50 Pfg., 1 langer brauner Haarpfeil, 1 Portemonnaie mit 3 Mk., 1 neuer weißer Henkelkorb mit einem Topf Latwerg Hanau den 12. März 1912.
Der BevbeittMsstnd im RuhrWemmr.
Die Würfel sind gefallen. Die fieberhafte Span* nung, die seit Wochen wie Gewitterschwüle über dem Ruhrgebiet lagerte, hat ihre Lösung gefunden. Richt in beftiedigendem Sinnes sondern so, wie die Kenner der Verhältnisse im Ruhrbergbau eq erwartet haben: die dem „Dreibunde" angehörigen Berg
arbeiterorganisationen haben dem Unternehmertum den Fehdehandschuh hingeworfen und den Streik proklamiert,
Es ist anzunehmen, daß den großen Bergarb eiterversamm^ lungen am Sonntag auch ein großer Teil solcher Bergleute beigewohnt hat, die dem im Augenblick streikfeindlichen Ee- werkverein christlicher Bergarbeiter angehören oder dem großen Heek der Unorganisierten zuzuzählen sind. Die brennendste Frage ist jetzt: wie werden sich diese — nämlich
die Christlichen und die Unorganisierten — verhalte^?. Werden auch sie zum größeren oder kleineren Teil des
Streikparole folgen oder werden sie sich abseits stellen und, den Mahnungen und Beschwörungen der christlichen Führer nachkommend, die Arbeit fortsetzen? Ueber diesen Punkt, der für den Verlauf, die Dauer und den endlichen Ausgang der ganzen Bewegung von eminenter, wenn nicht ausschlaggebender Bedeutung ist, hat man in den letzten Tagen ungeheuer viel orakelt. Auf der einen Seite hat man ge
sagt, die nicht direkt zum „Dreibund" schwörenden Bergarbeiter würden den Streik auf keinen Fall mitmachen; auf der anderen Seite wurde die Meinung vertreten, daß die Führer der christlichen Gewerkschaften und der gelben Werk- vereine ihrer Gefolgschaft keineswegs sicher seien. Hier sprechen Faktoren mit, die vorläufig nur als unbekannte Größen in das Rechenexempel eingestellt werden können.
Der Beginn des Streiks am Montag.
Dortmund, 11. März. Der von den drei BergarbelLee« Organisationen gestern proklamierte Streik bat heu