Erstes Glatt.
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Rotationsdruck und Verlag der Vuchdruckerei des verein. eo. Waisenhauses in Hanau.
General-Anzeiger
AUilichts Organ für $laM= und Landkreis Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Die Zgespaltene Petitzelle oder deren RSM 20 Pf-» im Reklamentell die Zelle 45 Pfg, ----------- .)
Verantwort!. Redakteur: E. Schröer in SanaT
âr. 57 K«rnsprechanschl«tz Rr. 2.30.
Donnerstag den 7. März
F«rnsprecha»schl«tz Nr. 230. 1912
Lie lâNmM Et «in t.UMMaM« 14 Seiten.
Amtliches.
Landespolizeiliche Anordnung, betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Landkreise Hanau.
Meine landespolizeilichen Anordnungen vom 8. Mar pH — A. ni. 2152 a ff. — betreffend die Bekämpfung der im Landkreise Hanau aufgetretenen Maul- und Klauenseuche — Amtsblatt Nr. 19,. S. 140/1 ff. — werden mit Wirkung vom 4. ds. Mts. ab aufgehoben.
Demnach scheiden
1. aus dem Sperrgebiete im § 1 die Gemeinden Bischofsheim, Niederrodenbach und Bergen aus,
2. aus dem Veobachtungsgebiet im § 11 die Gemeinden Hochstadt, Rückingen, Oberrodenbach, Langenselbold, Enkheim und Eutsbezirk Wolfgang im Landkreise Hanau, sowie Neuenhatzlau im Kreise Gelnhausen aus.
3. Das Verbot des Viehverladens — § 8 — auf der Bahnstation Niederrodenbach wird aufgehoben. (A. III. 1396 n.)
Cassel am 1. März 1912.
Der Regierungspräsident.
Eandkreis F)anau. Bekanntmachung.
Nutzer dem Viehbestände des Gastwirts Lang zu Rückingen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Zur Verhütung der Weiterverbreitung der Seuche ordne tch hiermit folgende Schutzmatzregeln an:
I. Sperrbezirk.
Die Gemeinde Rückingen bildet einen Sperrbezirk.
Innerhalb des Sperrbezirks gelten folgende Bestimmungen:
1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre.
2. Die Plätze vor den Stallturen und den Eehöftein- gängen des verseuchten Gehöftes, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind mehrmals täglich durch Uebergietzen mit Kalkwasier zu desinfizieren.
3. Das Geflügel in dem Seuchengehöft und den Nachbargehöften ist so einzusperren, daß es den Hof nicht ver- lasien kann.
Stadtthcater in Hanau.
Der Nodelzigeuner.
Operette in 3 Akten von JosefSnaga.
Das mutz man sich nun allerdings gefallen lassen: der Nodelzigeuner i st g a r k e i n Zigeuner (der Begriff Zigeuner im übertragenen Sinn, d. h. feurige Seele und mageres ' Portemonnaie), wie er seiner Braut weismacht, sondern z ein Millionen erbe, der nur die kleine Testamentsklausel zu erfüllen braucht: vor Ablauf von zwei Jahren eine hübsche, junge Frau zu heiraten, um Stammschloß und Million einheimsen zu dürfen. Aber das ist leicht gesagt, wenn einem im letzten Augenblick die ahnungslose Braut durch die Lappen geht; es werden in analogen Fällen nicht viele aus den Ausweg verfallen, kurzerhand die vom Zahn der Zeit schon stark benagte Schwiegermama zu heiraten, aber der ■ Oberleutnant Win ko bringt es fertig und findet vor und f nach dieser etwas schoflen Tat hin und wieder Zeit, sein schwerbelastetes Zigeunergemüt in Liedern und Duetten uns auch sonstwie zu entladen. Die notwendigerweise entstehende Verwirrung wird durch das gutgeschmierte, im Bedarfsfälle auch etwas impertinente Mundwerk der feschen Pepi (die natürlich gar nicht Pepi heißt und infolgedessen auch eine Million erbt) resolut und umsichtig gelöst und die verfügbaren heiratsfähigen Leute werden einfach durch zwei dividiert, wonach man die Anzahl der glücklichen Paare erhält. Man zieht dazu einer Anzahl Jungfrauen und Jünglinge weiße Sweaters an, läßt einmal im Dialog den Namen St. Moritz fallen und nennt das Ganze ..Rodelziaeuner". Wen
4. Die Hunde sind festzulegen, das Führen an der Leine ist der Festlegung gleichzuachten.
5. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege beauftragten Personen und den Tierärzten gestattet.
6. Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und andern in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte strengstens untersagt.
7. Die Abgabe roher Milch und von Molkereirückstanden aus den verseuchten Gehöften ist verboten. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf Butter und Käse.
8. Das Verladen von Vieh auf der Bahnstation Rückingen innerhalb des verseuchten Ortes ist verboten.
9. Die Einfubr von Klauenvieh in den Sperrbezirk ohne meine Erlaubnis ist verboten. Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung kann nur unter der Bedingung gestattet werden, daß die Einführung auf Wagen oder mit der Eisenbahn geschieht. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk und der Durchtrieb von Klauenvieh durch den Sperrbezirk sind verboten.
Die Ausfuhr von schlachtreifem Vieh zu Schlacht- zwecken kann ausnahmsweise und nur in dringenden Fällen mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsidenten, welche bei mir zu beantragen ist, erfolgen.
10. Das Treiben von Wiederkäuern und Schweinen auf öffentlichen Straßen ist verboten. l ■;
II. Veobachtungsgebiet.
Das Veobachtungsgebiet besteht aus den Gemeinden Langendiebach, Langenselbold und Niederrodenbach.
Für das Beobachtungsgebiet gelten die nachstehenden Bestimmungen:
1. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Veobachtungsgebiet auf Märkte ist verboten.
2. Der Durchtrieb von Klauenvieh durch das Veobach- tungsgebiet ist verboten.
3. Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen ist verboten. Das Fahren von Rindviehgespannen nach den Grundstücken sowie das Führen einzelner Tiere an der Leine (z. V. zum Bullen) ist dagegen gestattet.
4. Zur Ausfuhr von Schlachtvieh aus dem Veobachtungsgebiet ist eine tierärztliche Bescheinigung erforderlich. Dagegen ist für die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh die amtstierärztliche Untersuchung vorgeschrieben. Die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh ist nur mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsidenten zulässig.
5. Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch, Buttermilch unb Molken nur nach Abkochen abgeben. Der Abkochung ist eine Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasierdampf auf 85 Grad Celsius oder eine Erhitzung im Wasierbade auf 85 Grad Celsius für die Dauer einer Minute gleichzuachten. Das Verfüttern von Milch und Molkerei
sollte das nicht angenehm reizen? Die Musik, die dem Krückengang der Handlung forthelfen mutz, ist bis aus wenige Stellen nicht allzu originell, aber wir sind ja auch bescheiden genug, von einer Operettenpartitur keine Offenbarungen zu erwarten; der p. p. Komponist versteht das auch bedeutend besser.
Wenn die Ausführung dieser neuen Operette, die beim besten Willen nicht als Bereicherung des geistigen National- j vermögens betrachtet werden kann, trotzdem einen starken i äußeren Erfolg hatte, so ist dies lediglich ein Verdienst der hohen Fähigkeiten des darstellenden Personals. Herr Karl B a u m hatte sich für sein zweites Gastspiel die Rolle des „Winko" ausersehen und wurde für seine herrlichen gesanglichen Leistungen wieder mit Beifall überschüttet. Der starke Eindruck, den sein erstes Auftreten hinterlasien hatte, wurde in vollem Umfang bestätigt und vertieft. Die Pepi, die der ‘ ganzen Handlung lebendigen Odem einzublasen berufen ist, wurde von Frl. Harves mit reizender Natürlichkeit ufto ' glücklicher Ausmünzung aller fröhlichen Laune mit starkem Erfolg gespielt. Aus dem „Mausterzett" (Frl. Harves, i Herren Haase und Wallbrück), das wiederholt werden mutzte, schien sogar etwas wie Schlagerluft zu wehen. Frl. Adam war als Wanda eine entzückende Partnerin des Gastes, erfüllte ihre etwas fragmentarische Rolle mit feinem Reiz und war in jeder Szene auf der Höhe ihres Könnens. Fesch und gewandt, immer auf den rechten Ton gestimmt, und mit unverwüstlicher guter Laune spielte Herr Haase den Neuhoff. Frau Schmidt-Schütz verhalf der Schablonenfigur der Eulalia durch drastische Komik zu stärkerer Wirkung und Herr de Giorgi sekundierte ihr dabei als Iwo mit bestem Erfolg. Frl. Brand fand sich mit ihrer kleinen
rückständen an das Vieh der Sammelmolkereiinhaber ist unter gleicher Bedingung gestattet.
Hanau den 6, März 1912. V. 1606
Der Königl. Landrat.
Frhr. Laur.
Stadtkreis Hanan. Bekanntmachung.
Auf Grund der Anweisung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 20. November 1911, betreffend die Ausgabe von Quittungskarten in Gemäßheit der §§ 1413, 1415 und 1421 der Reichsversicherungs-Ordnung hat die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten sowie die Erneuerung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quittungskarten vom 1. Januar 1912 ab durch die Ortspolizeibehörden, in Gemeinden mit Königlicher Polizeiverwaltung auch durch die Gemeindevorstände, zu erfolgen.
In Ausführung der vorstehenden Anweisung bringe ich nach Vereinbarung mit dem hiesigen Magistrat hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß vom 15. März d. Js. ab zwei Quittungskarten-Ausgabestellen bestehen und zwar:
1. Im Kreishaus — Polizeidirektion, Zimmer 4 — für die Bewohner des gesamten Stadtbezirks rechts der Kinzig, einschließlich Kesselstadt; ferner auf dem linken Kinzigufer für die Bewohner des Stadtbezirks, der abgegrenzt wird durch die Katharina Velgika- fttaße, Nutzallee bis zur Vleichftratze, Sternstratze, Paradeplatz, Mühlstratze, Mühltorweg, Sandeldamm, Jahnstratze, Rhönstraße (verlängert) bis zur Kinzig.
2. Im Rathaus — städtische Polizeiverwaltung Lang- stratze 41 — für die Bewohner des übrigen Stadtbezirks.
Zur Vermeidung von Irrtümern weise ich noch ausdrücklich darauf hin, daß nach vorstehender Einteilung die nördlichen Häuserreihen der unter 1 bezeichneten Erenzstraßen zum Bezirk der Ausgabestelle im Kreishaus, die südlichen Häuserreihen zum Bezirk der Ausgabestelle im Rathaus gehören.
Als Geschäftsstunden für die Ausgabe der Quittungs» karten im Kreishause bleiben wie bisher die Tagesstunden von 10—12 Uhr vormittags und von 3—5 Uhr nachmittags bestehen. Im Rathaus werden die Quittungskarten von 10—12^ Uhr vormittags und von 3—5 Uhr nachmittags ausgegeben.
Hanau den 15. Februar 1912. P. 1690
Königliche Polizei-Direktion. 1
I. A.: Karbe.
Bekanntmachung.
Aus dem Vöhm'schen Vermächtnis , sind Stipendien für das Jahr 1. April 1912 bis 31. März 1913 zu
Rolle recht gut ab, ebenso die Herren Grundmann, Wallbrück, Meyer und Wi llpütz. So brachten Regie und Geschick der Darsteller, im Verein mit der gewandten musikalischen Leitung des Herrn Kapellmeister Kähler, eine Darstellung zustande, der das vollbesetzte Haus immer wachsenden Beifall zollte. —1—
Albumblätter. r x . .
Und ob es bläst aus West, aus Ost:
Setz nur zurecht dein Segel, Halt' fest das Steuer und fahr' getrost — So lautet die Seemannsregel.
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Der Mensch gleich einer Blume ist, Die in der schönen Frühlingsfrist, Des Morgens in der Blüte stehet, Des Abends hinfällt und vergehet.
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Im engen Kreis verengert sich der Sinn, Es wächst der Mensch mit feinen größern Zwecken.
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Was du als wahr erkannt, Verkünd' es sonder Zagen, Nur trachte Wahrheit stets Mit mildem Wort zu sagen.
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Not ist die Wage, die des* Freundes Wert erHM Not ist der Prüfstein auch von deinem eegnen