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General-Auzeiger
AMlhes Orgm fit Stadt- M Landkreis Kaaa«.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
WmvckungsgeSShrr
Ne k^efpalteue Petitzeile oder der«» MM A P^ im ReklamenteU die Zelle 45 tM, verantroortl. Redakteur: G. Schrecker in Hamad-
Ms. 42 Zyer«sprech<mschltttz Nr. 230.
Montag den 19. Februar
Feunsprechanschlutz Nr. 230.
1912
Amtliches.
Stadtkreis Ranau. Bekanntmachung.
Xuf Grund der Anweisung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 20. November 1911, betreffend die Ausgabe von Quittungskarten in Gemäßheit der §§ 1413, 1415 und 1421 der Reichsversicherungs-Ordnung hat die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten sowie die Erneuerung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quittungskarten vorn 1. Januar 1912 ab durch die Ortspolizeibehörden, in Gemeinden mit Königlicher Polizeiverwaltung auch durch die Gemeindevorstände, zu erfolgen.
In Ausführung der vorstehenden Anweisung bringe ich nach Vereinbarung mit dem hiesigen Magistrat hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß vom 15. März d. Js. ab zwei Quittungskarten-Ausgabestellen bestehen und zwar:
1. Z m Kreishaus — Polizeidirektion, Zimmer 4 — für die Bewohner des gesamten Stadtbezirks rechts der Kinzig, einschließlich Kesselstadt; ferner auf dem linken Kinzigufer für die Bewohner des Stadtbezirks, der abgegrenzt wird durch die Katharina Belgika- straße, Nußallee bis zur Vleichstraße, Sternstraße, Paradeplatz, Mühlstraße, Mühltorweg, Sandeldamm, Iahnstraße, Rhönstraße (verlängert) bis zur Kinzig.
2. I m Rathaus — städtische Polizeiverwaltung Langstraße 41 — für die Bewohner des übrigen Stadtbezirks.
Zur Vermeidung von Irrtümern weise ich noch ausdrücklich darauf hin, daß nach vorstehender Einteilung die nördlichen Häuserreihen der unter 1 bezeichneten Erenzstraßen zum Bezirk der Ausgabestelle im Kreishaus, die südlichen Häuserreihen zum Bezirk der Ausgabestelle im Rathaus gehören.
Als Geschäftsstunden für die Ausgabe der Quittungskarten im Kreishause bleiben wie bisher die Tagesstunden von 10—12 Uhr vormittags und von 3—5 Uhr nachmittags bestehen. Im Rathaus werden die Quittungskarten von 10—12% Uhr vormittags und von 3—5 Uhr nachmittags ausgegeben.
Hanau den 15. Februar 1912. P. 1690 Königliche Polizei-Direktion.
I. A.: Karbe.
Zwecks Vornahme von Sielbauarbeiten wird von Montag den 19. ds. Mts. ab die Hintergasse in Hanau-Kessel- stadt zwischen Hauptstraße und Philippsruherallee für den durchgehenden Fuhrverkehr gesperrt.
Hanau den 16. Februar 1912. P. 1984 Königliche Polizeidirektion.
J. A.: Karbe.
An der Biehhoframpe in Frankfurt a. M. ist unter Großvieh die Maul- und Klauenseuche festgestellt.
Hanau den 19. Februar 1912.
Königliche Polizeidirektton.
_________________I. A.: Karbe.
Candkreis Ranau.
An die Herren Bürgermeister und Gut^vorsteher des Kreises.
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung nebst Nachweisung der Königlichen Gestüt-Direktion Dillenburg ersuche ich wiederholt in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Züchter zu bringen. Hierbei ersuche ich auf den Inhalt des § 9 besonders hinzuweisen. Die Abfohlungsergebnisse sind in die ihnen s. Zt. zugehenden Register genau einzutragen und letztere bis spätestens den 20. Zuni d. Zs. an die betr. Stationswärter portofrei zurückzusenden, auch sind die Züchter daran zu erinnern, daß sie die fälligen Deck- und Füllen- gelder alsbald an die Stationswärter zu zahlen haben.
Hamm den 10. Februar 1912. V. 1022
Der Königliche Landrat.
Frhr. Laur.
Stutenbesitzer, die Königliche Beschäler benutzen, unterwerfen sich den im Nachstehenden aufgeführten Bedingungen.
§ 2. Die Auswahl des Hengstes steht dem Stutenbefitzer frei. Es darf jedoch keine Stute ohne Vorzeigung des vom Gestütwärter ausgefertigten Dockscheines, in dem der gewünschte Hengst bezeichnet ist, zum Decken zugelasien werden. Die angedeckte Stute darf im Laufe einer Deckperiode dem Beschäler so lange zugeführt werden, bis sie sicher abgeschlagen hat. Der Gestütwärter hat die Verpflichtung, die Stute, auch wenn sie bereits abgeschlagen hat, öfter zum Nachprobieren zu bestellen. Die Herren Stutenbefitzer werden in ihrem eigenen Interesse gebeten, dieser Aufforderung Folge zu leisten.
§ 3. Fohlenstuten, Stutbuchstuten und solche, die noch keine Sprünge erhalten haben, sind bei der ersten Rossigkeit den Stuten vorzuziehen, die schon öfter gedeckt find.
§ 4. Wird ein Beschäler im Laufe der Deckperiode durch Krankheit, Versetzung nach einer anderen Station oder aus sonstigen Gründen verhindert, die von ihm angedeckten Stuten nachzudecken, so erhalten diese Stuten einen anderen Hengst der Station zugewiesen. In besonderen Fällen können auch benachbarte Stationen zu diesem Zwecke benutzt werden. Der betreffenbe Stutenbefitzer hat alsdann zuvor die Genehmigung 6er Gestütdirektion einzuholen. Diese stellt eine dahin lautende Bescheinigung aus, die gleichzeitig mit dem Deckschein der ersten Station im Laufe der Deckperiode dem Gestütwärter der anderen Station vorgelegt werden muß.
§ 5. Das Deckgeld ist vor dem ersten Sprunge an den Gestütwärter zu entrichten. Durch die Entrichtung des Deckgeldes wird die Berechtigung zur Benutzung der Landbs- schäler nur für die laufende Deckperiode erworben.
§ 6. Stuten besitz er, die auf ein- und derselben ober auf zwei verschiedenen Stationen durch einen zweiten Hengst nachdecken lassen, sind für den Fall, daß der Deckgeldersatz für die benutzten Hengste nicht gleich hoch bemessen ist, stets zur Zahlung des höheren Deckpreises verpflichtet. Etwaige Differenzbeträge an Deckgeld werden durch die beteiligten Gestütwärter dergestalt ausgeglichen, daß das volle Deckgeld auf derjenigen Station verrechnet wird, die den teureren Hengst gestellt hat.
§ 7. Stutenbesitzer, die ohne vorherige Genehmigung derGs, stütdirektion auf anderen Stationen nachdecken lassen, bezahlen das volle Deckgeld für den dort benutzten Hengst ebenso, wie auf der ersten Station.
§ 8. Die Niederschlagung fälliger Deckgelder kann auch dann nicht beansprucht werden, wenn die Stuten vor der Geburt eines aus der betreffenden Bedeckung stammenden Fohlens eingehen.
§ 9. Von dem Augenblick der Zuführung der Stuten zu den Königlichen Beschälern ab haftet die Gestütverwaltung für keinerlei den Stuten oder ihren Besitzern oder deren Beauftragten durch den Hengst zugefügte Beschädigungen oder Verletzungen. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht aus § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.
(Anmerkung.) Nur vollkommen gesunde, von Erbfehlern freie, gehörig rassige und in angemessener Verfassung sich befindende Stuten dürfen von den Königlichen Landbeschälern bedeckt werden, andernfalls werden sie vom Gestütwärter zurückgewiesen. Die Zuführung der Stuten zu den Königlichen Hengsten beruht auf einem Akt der freien Vereinbarung, und haben die Stutenbefitzer bei eigener Verantwortlichkeit selbst darauf zu achten, daß vor, während und nach dem Deckakte Beschädigungen pp. vermieden werden. Die Königliche Gestütverwaltung leistet keinen Ersatz für irgendwelchen anläßlich der Deckung durch den Hengst den Stuten bezw. ihren Besitzern und deren Beauftragten zugefügten Schaden.
§ 10. An Deckgeld find vor der ersten Deckung 5% Mark zu erlegen.
Kaltbluthengste dürfen alle Arten Stuten außer Warm- blut-Stutbuchstuten decken. Stuten, die vom Kaltbluthengst
Nachweifrmg
der im Kreise Hanau während der Deckperiode 1912 zur Aufstellung kommenden Landbeschäler des Kgl. Gestüts Dillenburg.
und einer Warmblutstute abstammen, dürfe« weiter nur mit Kaltbluthengsten gedeckt werden.
Warmbluthengste sollen aber keine Kaltblutstute« decken.
Soll eine Warmblutstutbuchstute von einem Kaltblut« Hengste gedeckt werden, so wird fie aus dem Stutbuch gestrichen.
Sollte zwischen Stutenbefitzer unb Gestütwärter Meinungsverschiedenheit über den Schlag der Stute obwalte«, so bleibt es ersterem überlassen, die Entscheidung des Kreis- tierarztes herbsizuführen, der sich der Gestütwärter zu fügen hat.
Stutenbefitzer, deren Wohnsitz häufig wechselt, oder die viel mit ihren Stuten handeln, oder bei denen die Einziehung des Füllengeldes Weiterungen verursachen könnte, sowie Ausländer, haben ohne die Verpflichtung der Nachzahlung eines Füllengeldes als Deckgeld zehn Mark fünfzig Pfennig zu entrichten.
Der Eigentümer einer bedeckten Stute erhält von dem Gestütwärter einen Deckschein, der gleichzeitig die Quittung für das erlegte Deckgeld bildet. Der Schein ist gut aufzubewahren, da er bei Pferdeaushebungen als Ausweis dient, daß die Stute nicht ausgehoben werden darf, und im nächste« Jahre als Füllenfchein wieder benutzt wird.
§ 11. Um den Stutenbefitzern unnütze Wege und langes Warten auf der Station zu ersparen, werden die Stuten zu bestimmten Tagen und Stunden bestellt. Die (Eigentümer haben diese Zeiten genau inne zu halten, und Säumige es sich selbst zuzuschreibeu, wenn ste zurückgeschobe« oder gasabgewiesen werden.
§ 12. Die Stutenbefitzer zahlen, wenn die bedeckte« Stuten in der nächsten Fohlenzeit ein lebendes Fülle« geworfen haben und solches vier Wochen (28 Tage) alt geworden ist, zehn Mark Füllengeld an den Gestütwärter derjenigen Station, auf welcher die Stute bedeckt war. Sollte ein Füllen erst vier Wochen alt werden, wenn der Gestütwärter schon die Station wieder verlassen hat, oder die Dor* jährige Station tu diesem Jahre nicht besetzt sein, so ist das Füllengeld am Fälligkeitstermin portofrei direkt an dir Königliche Landgestütkasse in Dillenburg zu zahlen unter Angabe der Station, wo die Stute bedeckt mürbe.
§ 13. Die Geburt eines Füllens, sowie der Tod eines solchen, wenn es noch nicht vier Wochen alt war, ist sofort dem Ortsvorstande zwecks des Verinmcts in der Gemeinde- Abfohlungsliste anzuzeigen.
Wer seine unter den angegebenen Bedingungen von einem Königlichen Landbefchäler bedeckte Stute vor der Ab- fohlungszeit verkauft oder veräußert, ist Mr Zahlung des Füllengeldes (§ 12) verpflichtet, wenn er nicht durch ein amtliches Attest derjenigen Ortsbehörde, wo sich die StutS zur Abfohlungszeit befunden hat, nachweist, daß die Stute nicht trächtig war. Solches Attest ist entmeber dem Gestütwärter der betreffenden Station oder bis spätestens Anfang Juli direkt der Gestütdirektion in Dillenburg einzureicher».
§ 14. Zur Eintragung des Füllens ist der Deckscheinnächstjährig wieder vorzulegen. Für die Zahlung des Füllen- geldes dient der auf dem Deckschein vom Gestütwärter bezw. von der Gestütdirektion M machende Vermerk als Quittung.
§ 15. Von denjenigen Stutenbesitzern, die auf Grund von § 8, 10 oder 12 dieser Bedingungen Füllengeld M zahlen haben und dieser Verpflichtung nicht bis Mitte Jmü des auf die Bedeckung folgenden Jahres nachgekommen find, wird dasselbe von den betreffenden Kreiskassen lmrch (Eje» kution eingezogen.
§ 16. Trinkgelder oder andere Geschenke M nehmen, um bafiir gegen vorstehende Bedingungen zu handeln, ist de« Eestütwürtern bei strenger Strafe untersagt.
Die Gestütwärter finb verpflichtet, einen Abdruck diHer Bedingungen auf Station sichtbar anzuschlagen.
Auf die im Interesse der Züchter veränderten Deckzeite«, deren genaue Innehaltung den Gestütwärtern strengstens zur Pflicht gemacht ist, wird besonders hingewiesen.
Königliche Gestütdirektion Dillenburg.
Bekanntmachung
Bedingungen, unter welchen die Bedeckung mit den Königliche,, Beschälern des Hessen-Nassauischen Landgestüts Dillenburg geschieht.
§ 1 In der mit dem 17. Februar d. Z. beginnenden und am 30. Zuni d. Z. endigenden Deckperiode find die Deckstunden für die Königlichen Beschäler für Februar, März und April auf 8—10 Uhr und 11—12 Uhr vorm. und 4 bis 5 Uhr nachm., für Mai und Juni auf 7%—9% Uhr und 11—12 Uhr vorm. und 4—6 Uhr nachm. festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen wird nicht gedeckt. Zuschauer werden beim Bedecken nicht geduldet.
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Kreis
Deck- Stationsort
Die Station befindet sich bei
Name des Hengstes
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Mutter
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Hanau
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Belg. Stute