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sowie die demnächstigen Termine auf geeignete Weise zur Kenntniß der Pferdezüchter zu bringen.
Cassel am 25. September 1867.
Königliche Landgestütdirektion.
v. Esch st r u t H.
2. Die Stadt Johann-Georgenstadt, im Königreich Sachsen, im Erzgebirge belegen, ist am 19. v. M. durch eine verheerende Feuerbrunst fast ganz in Asche gelegt und ihre Einwohnerschaft, deren Beschäftigung hauptsächlich in Spitzenklöppelei besteht, dadurch in die drückendste Noth versetzt worden. Ueber 30 Personen sind verunglückt und von den 3700 Einwohnern der Stadt sind mehr als 3000 obdachslos geworden. Zur durchgreifenden Linderung dieser Noth bedarf es um so schleunigerer Hülfe, als im Gebirge schon mit dem Monat September die rauhere Jahreszeit begonnen hat. Nicht nur die Ausdehnung des Unglücks, sondern auch die Rücksicht auf die durch das neue Bundesverhältniß begründete Gemeinsamkeit der Interessen der gesammten Norddeutschen Bevölkerung fordern dringend dazu auf, den nothleidcnden Einwohnern der abgebrannten Stadt thatkräftig beizustehen.
Behufs der Empfangnahme und Sammlung milder Gaben für die unglücklichen Abgebrannten i ist die Bildung von Vereinen von hieraus bereits in Anregung gebracht worden, und ich wendemich vertrauensvoll an die Bewohner des Regierungsbezirks mit der dringenden Bitte, daß sie nach ihren Kräften zur Linderung der großen Noth beisteuern mögen.
Cassel am 28. September 1867.
Die Königliche Administration von Kurhessen.
Im Auftrage:
Mittler.
3. Die Pfarrstelle zu Roßdorf ist erledigt. Bewerber um diese Stelle haben ihre deèhalbigen Gesuche binnen 4 Wochen dahier einzureichen.
Hanau am 3. Oktober 1857.
Königliches ev. Konsistorium.
Weyrauch. vt. Süs.
4 Einer wiederholten Bekanntmachung des Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenffchen Ministeriums zufolge läuft die zum Umtausch der auf Grund des Gesetzes vom 25. Oktober 1859 emit- tirten Fürstlich L-chwarzburg-Sondershausen'schen Kassenanweisungen zu einem 1 Thaler gegen neue dergleichen festgesetzte zwölsmonatliche Präklusivfrist mit dem 30. November d. J. ab und müssen vom 1. d. M. ab bis zum Schlüsse der präklusiven Frist die gedachten Kassenanweisungen bei der Fürstlichen Staatshauptkasse zu Sondershausen zum Umtausch präsentirt werden.
Wir bringen dieses hierdurch mit dem Beifügen zur öffentlichen Kenntniß, daß nach Ablauf
gedachter Frist die in Rede stehenden Kassenanweisungen ihre Gültigkeit verlieren und daß dagegen eine Berufung auf die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt findet.
Cassel am 8. Oktober 1867.
Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten.
Hessische Rordbahn.
Es soll die Lieferung von 3000 Schachtruthen Oberbaukies und Steinschlag im Wege der Submission vergeben werden.
Termin hierfür ist auf Sonnabend den 26. Oktober d. I., Vormittags 10 Uhr, in unserem Geschäftslokale auf dem hiesigen Bahnhöfe anberaumt, bis zu welchem die Offerten frankirt und versiegelt mit der Aufschrift
„Submission auf Lieferung von Oberbaukies und Steinschlag" eingereicht sein müssen.
Die Submissionsbedingungen liegen in unserem Geschäftslokale sowie in den Büreaus der Stationsvorstände zu Rotenburg, Bebra, Hönebach, Gerstungen und sämmtlichen Stationen der Bebra- Hanauer Bahn zur Einsicht aus und können dort in Empfang genommen werden.
Cassel am 10. Oktober 1867.
Königliche Eisenbahndirektion.
6. Diejenigen Privatpersonen, welche unbeschriebene und unverdorbene, nach den früheren Kur- hessischen Stempelgesetzen angefertigte und in Folge der Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom 19. Juli d. J. nicht mehr verwendbare Stempelbogen und Stempelmarken besitzen, werden quf- gefordert, diese Materialien bis zum 31. Dezember d. J. bei dem betreffenden Hauptsteueramtc einzureichen, indem ich von dem Herrn Finanzminister ermächtigt worden bin, bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte den Umtausch der nicht mehr verwendbaren Stempelbogen und Stempelmarken gegen dermalen im Gebrauche befindliche Stempelmaterialien anzuordnen.
Cassel am 4. Oktober 1867.
Der Provinzialsteuerdirektor
Schultze.
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