Einzelbild herunterladen
 

Wochenblatt

für - r n

RegiernngsbezirkHannu

H s n a u^ Donnerstag den 10. Oktober 1867.

Gesetzgebung.

Die Nr. 72 des Amtsblattes für Hessen von diesem Jahre enthält:

1) Verordnung vom 20. September 1867, über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Lan­destheilen.

2) Verordnung vom 22. September 1867, betreffend die exekulivische Beitreibung der tirefren und in­direkten Steuern und anderer öffentlicher Ab­gaben und Gefälle, Kosten rc. Seitens der Ver­waltungsbehörden in den durch die Gesetze vom

20. September und 24. Dezember 1866 mit der preußischen Monarchie , vereinigten neuen Lau- dcStheilen, nebst Exekutionsgebübrenlaris.

3) Allerhöchster Erlaß vom 11 September 1>V7. betreffend die in dem vormaligen Kurfürst, nthum Hessen und den früher Königlich Bayerischen Landestheilen, mit Ausschluß der Enklave Kauls­dorf, bis zum 1. Januar k. J. noch abzuhalten­den Schwurgerichte. -

4) Bekanntmachung, betreffend die Einsetzung des Königlichen Polizeipräsidiums zu Frankfurt a. Mb

Die Nr. 73 desselben Blattes enthält:

Bekanntmachung.

Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß wir heute uns gemäß der Königlichen Ver­ordnung vom 22. Februar d I. konstituier und die Geschäfte, jedoch mit Ausnahme der Externe der evangelischen Kirchenverwaltung, welche einstweilen den Konsislsrien verbleibt, übernommen haben.

Cassel am 1. Oktober 1867.

Königliche Regierung.

von SOtöder, Oberpräsikent.

Die Nr. 74 desselben Blattes enthält:

1) Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die kommunalständiscke Verfassung im Gebiete des Regierungsbezirks ßarel.

2) Verordnung vom 20. September 1867, betreffend das Verfahren bei den Wahlen zum Kommunal­landlage des Regierungsbezirk Cassel.

3) Verordnung vom 22. September 1^67, betref­fend die Errichtung von Provinzialschulkollegien und MekizinaltoUegien für die neu erworbenen Landestheile.

4) Verordnung vom 22. September 1867, betref­fend die Einführung des Regulativs über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken, vom 9. März 1839, und des dasselbe abäntern- den Gesetzes vom 16. Mai 1853 in die neu erworbenen Landestheile.

5) Verordnung vom 24. August 1867, betreffend die Kommanditgesellschaften aus Aktien in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 (Gesetzsamml. S. 555, 87 6) mit der preußischen Monarchie vereinigten Lan-