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Gesetz

betreffend

oie Abänderung des Artikels 69. der Verfassungs-Urkunde und des Artikels 1. des Gesetzes vom 30. April 1.851 (Gesetz-Samml. S. 213),, so wie diejenigen Abänderungen der Verordnung über die Wahl der Abgeordneten vom 30. Mai 1849, welche Behufs Anwendung derselben in den mit der Preußischen Monarchie neu vereinigten Landestheilen erforderlich werden.

Wir Wilbel M, von Gottes Gnaden König von Preußen re. verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, zugleich auch für das Jade- gebiet, was folgt:

Artikel 1.

Sobald die Preußische Verfassung in den neu erworbenen Landestheilen Geltung erlangt, treten der bisherigen Anzahl her Mitglieder des Hauses der Abgeordneten 80 Abgeordnete aus jenen Landestheilen hinzu.

Artikel 2.

Die Feststellung der Wahlbezirke erfolgt für dir ersten Wahlen, welche in jenen Landestheilen statt­finden, durch Königliche Anordnung in der Art, daß die zu wählenden Abgeordneten auf die durch die letzte allgemeine Volkszählung ermittelte Bevölkerung möglichst gleichmäßig vertheilt werden.

Artikel 3.

Die ersten Wahlen in den im Artikel 1 gedachten Landestheilen erfolgen nach der Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Sammlung Ä 205) mit folgen­den Maßgaben:

1) : bte Bezeichnung derjenigen directen Steuern, nach deren Maßgabe die Urwähler in drei Abtheilun­gen getheilt werden (§§. 10. und 11. vom 30. Mai 1849), erfolgt durch Königliche Anordnung;

2) die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu beauftragenden Behörden erfolgt durch das Staats-Ministerium;

3) die Zeit, während welcher Jemand dem früheren Staatsverbande eines der im Artikel 1. erwähn­ten Landestheile angehört hat, wird bei dem im §. 29. der Verordnung vom 30. Mai 1849 angeordneten einjährigen Zeitraum in Anrechnung gebracht.

Artikel 4.

Dem nach dem 1. Oktober 1867 zunächst einzuberufenden Landtage der Monarchie soll ein Gesetz- Entwurf über die Bildung der Wahlbezirke, so wie über die definitive Einführung der Verordnung vom Mai 1849 in den neuerworbenen Landestheilen vorgelegt werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 17. Mai 1867.

Wilhelm

Gr. v. Bismark-Schönhaufen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. JHenpliß. v. Mühler. Gr. zur Lippe, v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

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