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Protokollführer neben den Namen des Urwählers und in Gegenwart desselben in die AbtheilungSliste ein, over läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Urwähler selbst eintragen.
§. 17. Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stimmenden.
Ungültig sind, außer dem Falle des §. 22. der Verordnung, solche Wahlstimmen, welche auf andere, als die nach §. 18. der Verordnung oder nach §. 18. dieses Reglements wählbaren Personen fallen.
Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand.
§. 18 Soweit sich bei der ersten oder einer folgenden Abstimmung absolute Stimmenmehrheit nicht ergibt, kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen haben, jn doppelter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf die engere Wahl.
Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere, als die noch zu wählenden Wahlmänner gefallen ist, so sind diejenigen derselben gewählt, welch« die höchste Stimmenzahl haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Vorstehers gezogen wird. Ist aber Stimmengleichheit bei der ersten Abstimmung eingetreten, so ist zunächst zu einer engeren Wahl zu schreiten.
§. 19. Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Wahltermine anwesend sind, sofort, sonst binnen 3 Tagen, nachdem ihnen die Wahl angezeigt ist, erklären, ob sie dieselbe annehmen und, wenn sie in mehreren Abtheilungen gewählt sind, für welche derselben sie annehmen wollen.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung.
Jede Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl zur Folge.
v §. 20. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll nach dem anliegenden Formular aufzunehmeu.
II. Wahl der Abgeordneten.
§. 21. Die Regierungen haben sofort die Wahlkommissare für die Wahl der Abgeordneten zu bestimmen, und davon, daß dies geschehen, die Wahlvorsteher zu benachrichtigen.
§ 22. Die Wahlvorsteher reichen die Urwahlprotokolle dem Wahlkommissar ein.
Der Wahlkommissar stellt aus den eingereichten Urwahlprotokollen ein nach Kreisen, obrigkeitlichen Bezirken oder in sonst geeigneter Weise geordnetes Verzeichniß der Wahlmänner seines Wahlbezirks auf und veranlaßt, daß dieses Verzeichniß durch Auslegung in den Geschäftslokalen der Landräthe, beziehungsweise der nach §. 1. de- Reglements an deren Stelle tretenden Behörden, sowie der Magisträte, der einen eigenen Kreis oder Wahlbezirk bildenden Städte, und durch Abdruck in den zu amtlichen Publikationen dienenden Blättern veröffentlicht wird.
§. 23. Der Wahlkommissar ladet die Wahlmänner schriftlich zur Wahl der Abgeordneten ein. Die Insinuation ist durch einen vereideten Beamten zu bescheinigen.
Die Vorladung der Wahlmänner kann auch sofort im Urwahltermine durch die Wahlvorsteher bewirkt werden. Die Wahlvorsteher erhalten in diesem Falle seitens des Wahlkommissars die erforderliche Anzahl von Einladungsformularen und Behändigungsscheinen. Sie haben die ersteren mit der Adresse der Wahlmänner zu versehen und gegen Vollziehung der Behändigungsscheine auszuhändigen, auf den letzteren aber die richtig erfolgte Insinuation zu bescheinigen und dieselben gleichzeitig mit den Urwahlprotokollen dem Wahlkommissar einzureichen.
§. 24. Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung der §§, 26. bis 31. der Verordnung, sowie der §§. 25. bis 28. dieses Reglements eröffnet.
Alsdann werden die Namen der Wahlmänner nach dem aufgestellten Verzeichnisse (§. 22. des Reglements) vorgelesen.
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des §. 13. zur Anwendung, soweit sie nicht nachstehend wcdifizirt sind.
8. 25. Jeder Abgeordnete wird in einer besonderen Wahlhandlung gewählt.
Die Wahl selbst erfolgt, indem der aufgerufene Wahlmann an den zwischen der Wahlversammlung und dem Wahlkommiffarius aufgestellten Tisch tritt und den Namen desjenigen nennt, dem er seine Stimme gibt.
Den vom Wahlmann genannten Namen trägt der Protokollführer neben den Namen des Wahlmanns in die Wahlmännerliste ein, wenn der Wahlmann nicht verlangt, den Namen selbst einzutragen.
§. 26. Hat sich auf keinen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten.
Dabei kann keinem Kandidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme gehabt hat.