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zuüben wünschen, müssen der Behörde, welche die Urwählerliste aufstellt, vor Auslegung derselben oder spätesten» im Wege des ReklamationsverfahrenS gegen die Urwählerliste die Grundlage der für sie anzustellenden Steuerberechnung an die Hand geben. Steuerfreie Urwähler, welche e» unterlassen, eine solche Angabe rechtzeitig zu machen, werden ohne weitere Prüfung der dritten Abtheilugg zugezählt.
§. 9. Nack Feststellung der Abtheilungsgrenzen bleibt für die Reihenfolge der Urwähler innerhalb der Abtheilungen dieselbe Ordnung nach den Steuersätzen maßgebend, in welcher die Urwähler bei Aufstellung der Abtheilungsliste verzeichnet worden sind (§. 6. des Reglements). Die gleichbesteuerten oder geschätzten Urwähler derselben Abtheilungen und die steuerfreien Urwähler werden alphabetisch nach Familiennamen und bei gleichen Namen durch das LooS geordnet.
§. 10. In Betreff des Reklamationsverfahrens gegen die Abtheilungslisten tommen die Vorschriften des §. 4 des Reglements gleichmäßig zur Anwendung.
Nachdem die Abtheilungsliste durch die Bescheinigung, daß keine Reklamationen ge^en dieselben erhoben oder die erhobenen erledigt sind, abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Urwählern in dieselbe untersagt.
Sie ist demnächst dem Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen.
K. 11. Aus der Abtheilungsliste des Urwahlbezirks wird für jeden einzelnen landwehrpflichtigen Urwähler, welcher zur Zeit der Wahl zum Dienste einberufen ist und sich in Folge dessen nicht an seinem sonstigen Wohn- oder Aufenthaltsorte befindet, nach dem Muster der Anlage ein Auszug gemacht. Derselbe muß enthalten:
a) ben Namen und Wohnort des Urwählers,
b) den Steuerbetrag, mit welchem er zum Ansatz gekommen ist,
el den Bezirk und die Abtheilung, für. welche er zu wählen hat,
d) dir Zahl der von der Abtheilung zu wählenden Wahlmänner.
Dieser Auszug ist dem Bezirkskommandeur des Landwehrbataillons mit dem Ersuchen zu übersende»,. ihn Behufs der Ausfüllung der Namen der Wahlmänner durch die landwehrpflichtigen Urwähler an, den Kommandeur desjenigen Bataillons gelangen zu lassen, zu welchem dieselben einberufen sind.
Auf demselben Wege gelangt der ausgefüllte Auszug zurück, und ist die Requisition, sowie die Er-, ledigung derselben so zu beschleunigen, daß die ausgefüllten Auszüge noch vor dem Wahltermine in den Händen des Wahlvorstehers sich befinden.
Trifft dies nicht zu oder werden engere Wahlen erforderlich, so ist das Wahlverfahren ohne Rücksicht auf die Stimmen der zum Dienste einberufenen Landwehrmänner zum Abschlusse zu bringen.
8- 12. Die sämmtlichen Urwähler des Urwahlbezirks werden zu einer von den im §. 1. des Reglements bezeichneten Behörden zu bestimmenden Stunde des Tages der Wahl in ortsüblicher Weise zusammenberufen, wobei zugleich das Wahllokal und der Name de» Wahlvorstehers, sowie feine# Stellvertreters bekannt zu machen ist.
Darüber, daß dieses geschehen, haben die Behörden, welche die Auslegung der Listen bewirkt Haden (§. 4, des Reglements), spätestens im Wahltermine dem Wahlvorsteher eine Bescheinigung einzureichen, welche dem Protokolle (§. 20. des Reglements) beizusügen ist.
§. 13, Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung der §§. 18. bis 25. der Verordnung und der §§. 13. bis 19. dieses Reglements durch den Wahlvorsteher eröffnet.
Alsdann werden die Namen aller stimmberechtigten Urwähler aller Abtheilungen in der Reihenfolge vorgelesen, wie sie in der Abtheilungsliste verzeichnet sind (§§. 6. und 9. des Reglements), wobei mit den Höchstbesteuerten angefangen wird.
Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt und so die Versammlung kon- stituirt.
Später erscheinende Urwähler melden sich bei dem Wahlvorsteher und können an den noch nicht zt- schlossenen Abstimmungen Theil nehmen. Abwesende, mit Ausnahme der zvm Dienst einberufenen Lantwehrpflichtigen, können in keiner Weise durch C tellvertreter oder sonst an der Wahl Theil nehmen.
§. 14. Der Wahlvorsteher ernenut den Protokollführer und die Beisitzer (§. 20. der Verordnung), Er beauftragt den Protokollführer mit Eintragung der Wahlstimmen in die Abtheilungsliste.
§. 15. Die dritte Abtheilung wählt zuerst; die erste zuletzt. Sobald die Wahlverhandlung einer Abtheilung geschlossen ist, werden die Mitglieder derselben zum Abtreten veranlaßt.
§. 16. Der Protokollführer ruft die Namen der Urwähler abtheilungSweise in derselben Folge, wie bei deren Vorlesung, auf (§. 13. des Reglements). Jeder Ausgerufene tritt an den zwischen der Versammlung und dem Wahlvorsteher aufgestellten Tisch und nennt, unter genauer Bezeichnung, den Namen des Urwählers, welchem er seine Stimme geben will. Sind mehrere Wahlmänner zu wählen, so nennt er gleich so viel Namen, qls deren in ter Abtheilung zu wählen sind. Diese trägt der