Wochenblatt
für den
Regierungsbezirk Hanau.
Hanau, Donnerstag den 26.
1867.
Gesetzgebung.
Die Nr. 66 des Amtsblattes für Hessen von diesem Jahre enthält:
1) Verordnung vom 12. August 1867, betreffend dir Einführung des Gesetzes über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 27. März 1867(Ges.Samml. S. 501) in die Gebiete des vormaligen Kur- fürstenthumS Hessen, des vormaligen Herzog- thums Nassau, der ehemals freien Stadt Frankfurt und in die durch Gesetz vom 24. Dezember v. I. (Ges. Sammt. S- 876) mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheile, mit Ausnahme der ehemals bayerischen Enklave Kaulsdorf und des Oberamts Meisenheim.
2) Gesetz vom 27. März 1867, betreffend die pri- vatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafsgenossenschaften.
3) Nachdem durch Entschließung des Herrn Oberpräsidenten von Moeller die Abhaltung einer Hauskollekte für die Wetterbeschädigten der Gemeinden Gladenbach bei Breidenbach, Niederdieten und Frankenbach, in den Kreisen Marburg, Frankenberg und Ziegenhain bis zum Schluffe dieses Jahres mit der Maßgabe genehmigt worden ist, daß die genannten Gemeinden nach Verhältniß ihres Schadens an dem Ertrage partizipiren, so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Cassel am 4. September 1867. Königliche Administration von Kurheffen, Abtheilung des Innern.
Im Auftrage: Mittler.
4) Durch Verfügung des Herrn Ministers des
Innern vom 30. August d. I. ist der AllgemeinenPrivatpensionSanstalt fürWittwen undWaisen zuCassel die Genehmigung zum Geschäftsbetriebe für den Umfang des gesammten preußischen Staatsgebietes ertheilt worden.
Es wird solches hierdurch bekannt gemacht. Saffet am 5. September 1867. Königliche Administration von Kurhessen, Abtheilung des Innern.
Im Auftrage : Mittler.
5) Verordnung vom 31. August 1867, betreffend das Rechnungswesen in den neu erworbenen Landestheilen.
6) Bekanntmachung der Königlichen Ministerien vom 23. August 1867, betreffend die Erbschaftsabgabe in den neu erworbenen Landestheilen.!
Die Nr. 67 desselben Blattes enthält:
1) Verordnung vom 19. August 1867, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 und der Verordunng vom 21. Dezember 1846, betreffend die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter in den neu erworbenen Landestheilen.
2) Gesetz vom 3. November 1838, über die Eisenbahnunternehmungen.
3) Verordnung vom 21. Dezember 1846, betreffend die beim Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter.