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Wochenblatt für örn RegierungsbezirkHanau.
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Hanau, Donnerstag den 5. September 1867.
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Gesetzgebung.
Die Nr. 59 des Amtsblattes für Hessen von diesem Jahre enthält:
1) Verordnung vom 29. Juli 1867, betreffend die Einführung des Zollstrafgesetzes und die Regelung des Verfahrens bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über die Zölle und andere indirekte Abgaben in den Regierungsbezirken Cassel und Wiesbaden, sowie im Gebiete des vormaligen König- reichs Hannover.
2) Ordnung vom 29. Juli 1867, für das Verfahren bei Entdeckung und Untersuchung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze in den Regierungs bezirken Wiesbaden und Cassel, dem vormaligen Königreich Hannover und den Herzogthümern Holstein und Schleswig.
3) Allerhöchster Erlaß vom 12. Juli 1867, betreffend die Ertheilung der Genehmigung zu Namensänderungen.
4) Verordnung vom 9. August 1867, betreffend die Einführung der Verordnung vom heutigen Tage wegen einer Abgabe von Salz in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 der preußischen Monarchie einverleibten Lan- destheilen.
5) Verordnung vom 9. August 1867, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz.
6) Uebereinkunft vom 8. Mai 1867, wegen Erhebung einer Abgabe von Salz.
7) Allerhöchste Kabinetsordre vom 24. Juni 1867, betreffend die Gleichstellung der in den neu erworbenen Landestheilen wohnenden Mennoniten
mit ihren in der Rheinprovinz, sowie in den Provinzen Brandenburg und Westphalen wohnhaften Glaubensgenossen in Bezug auf die Militairpflicht.
8) Allerhöchste Kabinetsordre vom 16. Mai 1830, betreffend die Militärpflicht der Mennoniten.
9) Bekanntmachung der Königlichen Bauakademie zu Berlin vom 20/ August 1867, wonach die Meldung zur Aufnahme in diese Anstalt spätestens bis zum 8. Oktober c. erfolgen muß/
10) Bekanntmachung des Herrn Provinzialsteuerdirektors vom 21- August 1867, die Einzahlung der Wechselstemâelabgabe bei den Königlichen Hauptsteuerämterv betreffend.
11) Bekanntmachung Königlicher Administration von Kurhessen, Abtheilung des Innern, vom 24. August 1867, wonach der Rentenversicherungsanstalt und der Kapitalversicherunganstalt zu Hannover die Genehmigung zum Geschäftsbetriebe für den Umfang des gesammten Preußischen Staatsgebietes ertheilt worden ist.
12) Polizeiverordnung der Königlichen Oberberg- und Salzwerksdirektion zu Cassel vom 16. August 1867, betreffend die Nachtragung vbn Grubenbildern.
Die Nr. 60 desselben Blattes enthält:
1) Verordnung vom 19. Juli 1867, betreffend die Verwaltung des Stempelwesens und die Erhebung
. ° 'Ukundensiempels in dem vormaligen König- - .-'" Nover, dem vormaligen Kurfürstenthum eilen d Herzogthum Nassau, sowie in den t ayerischen Gebietstheilen, nebst Stern-