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1867.
Wochenblatt für den RegierungsbezirkHanau.
Hanau> Donnerstag den 22. August 1867.
Gesetzgebung.
Die Nr. 54 des Amtsblattes für Hessen von diesem Jahre enthält:
1) Verordnung vom 29. Juli 1867, betreffend das Diensteinkommen der öffentlichen Volksschullehrer in dem Regierungsbezirke Cassel.
2) Bekanntmachung, die Ernennung der Wahlkommissare für die acht Wahlkreise im Regierungsbezirke Cassel zu den Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes.
3) Bekanntmachung, wonach die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes des FeuerassekurationsvereinS in Altona in den neuen Landestheilen genehmigt worden ist.
Die Nr. 55 desselben Blattes enthält:
Bekanntmachung des Herrn Provinzialsteuerdirek- torS vom 13. August 1867: Bestimmungen über die Verwendung von Stempelmarken zu stempelpflichtigen Schriftstücken, mit Ausnahme der Wechsel, für die Bezirke der Provinzialsteuerdirektionen zu Hannover undCassel und den Kreis Schmalkalden.
Die Nr. 56 desselben Blattes enthält:
Bekanntmachung des Herrn Provinzialsteuerdirektors vom 9. August 1867, betreffend das Verzeichnt der UebergangSstraßen und der an denselben gelegenen Hebe- und Abfertiguugsstellen an der Grenzlinie von Preußen rc. gegen Bayern und Hessen rc. rc.
E T n en n uuge n und B e f ör d er u n g en.
Der Repositar Schäffer bei dem Königlichen Obergerichte zu Cassel,
der Aktuar Kersting bei dem Königlichen Justiz- amte zu Lichtenau und
der Aktuar Flies bei dem Königlichen Justizamte zu Volkmarsen — sind in den Ruhestand versetzt.
Der Bergrath Heinrich Christian S a l l m a n n zu So.oden und der Repositar bei der Oberberg- und Salzwerksdirektion Johann Heinrich Ellenberger zu Cassel, sind auf Nachsuchen vom 1. Oktober d. I. ab in den Ruhestand versetzt worden.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Bewerber um die erledigte Phhsikats- und Amtswundarztstelle zu Bieber werden hiermit aufgefordert, ihre deshalbigen Gesuche mit Qualistkationsnachweisen binnen drei Wochen anher einzureichen.
Hanau am 27. Juli 1867.
Königliche Regierung.
Kühn ert.
vt. v. Witzleben.
2. Da der Zeitraum von fünf Jahren, für welchen der Herr Oberappellationsgerichtsrath Kaup zum Mitgliede des engeren Ausschusses der Interessenten der Civil-Wittwen- und Waisenanstalt für die Hof- und Civildiener der acht Rangklassen statutenmäßig gewählt worden ist, in kurzer Zeit zu Ende geht, so-werden die Herren Interessenten der genannten Anstalt aufgefordert, einen hier wohnenden Theilhaber derselben zum Mitglied?