Wochenblatt
für den .
Regierungsbezirk Hanau.
Hanau, Donnerstag den 15. August 1867.
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G e se tz g e b n n g.
Die Nr. 51 des Amtsblattes für Hessen von diesem Jahre enthält:
Verordnung vom 25. Juni 1867, betreffend das Strafrecht und das Strafverfahren in den durch das Gesetz vom 20. September 1866 und die beiden Gesetze vom 24. Dezember 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen, mit Ausnahme des vormaligen Oberamtsbezirks Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf, nebst der in den Anlagen enthaltenen Strafprozeßordnung und Bestimmungen über die Berufung zum Schöffenamt.
Die Nr. 53 desselben Blattes enthält:
1) Allerhöchster Erlaß vom 8. Juli 1867, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den an die Krone Preußen abgetretenen, vormals Königlich Bayerischen Gebietstheilen, außer der Enklave Kaulsdorf.
21 Verordnung vom 5. Juli 1867, betreffend die rechtliche Natur, Veräußerlichkeit und Verwaltung der Domainen und Regalien in den neu erworbenen Gebietstheilen.
3) Bekanntmachung des Herrn Oberpräsidenten vom 29. Juli 1867, wonach die obere Leitung der Strafanstalten im vormaligen Kurfürstenthume Hessen auf den Minister des Innern übergeht. Bekanntmachung der königlichen Administration von Kurhessen, Abtheilung des Innern, vom 31. Juli 1867, wodurch der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hannoverschen Lebensversicherungsanstalt zu Hannover die Genehmigung zum Ge
schäftsbetriebe für den Umfang des gesummten Preußischen Staatsgebietes ertheilt worden ist.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.'
1. Bewerber um die erledigte Physikats- und Amtswundarztstelle zu Bieber werden hiermit aufgefordert, ihre deshalbigen Gesuche mit Qualifikationsnachweisen binnen drei Wochen anher einzureichen.
Hanau am 27. Juli 1867.
Königliche Regierung. Kühn ert.
vt. v. Witzleben.
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Vom 1. August d. I. ab werden außer Geltung gesetzt:
1) das Reglement für den Transport von Gütern, Thieren, Fahrzeugen und Leichen auf der Friedrich Wilhelms Nordbahn vom 20. Mai 1863;
2) die Vorschrift sub e des Tarifes der Nebengebühren beim Güterverkehr auf der Nordbahn vom 20. Mai 1863;
3) das Betriebsreglement für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Equipagen und Thieren aus der Nordbahn vom 1. Februar 1859, mit Ausnahme der zusätzlichen Bestimmungen zu den §§. 7 Alinea 1, 24, 28, 35, 40, Alinea 2 und 41;