Wochenblatt fü r -c N Regierungsbezirk Hanau.
Hanau^ Donnerstag den 1. August 1867.
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Gesetzgebung.
Die Nr. 11s des Amtsblattes für Hessen von diesem Jahre enthält:
Verordnung vom 22. Februar 1867, betreffend die Organisation der Verwaltungsbehörden in dem vormaligen Kursürstenthume Hessen, in dem vormaligen Herzogthume Nassau, in der vormals freien Stadt Frankfurt und in den bisher Bayerischen und Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen.
Die Nr. 47 desselben Blattes enthält:
1) Verordnung vom 4. Juli 1867, betreffend die Erhebung der Stempelsteuer von Spielkarten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen.
2) Verordnung vom 4. Juli 1867, betreffend die Erhebung der Wechselstempelsteuer in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Monarchie vereinigten Lan- dcstheilen.
3) Verordnung vom 4. Juli 1867, betreffend die Erhebung der Zeitungsstempelsteuer in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen.
4) Verordnung vom 5. Juli 1867, betreffend die Entrichtung der Stempelsteuer von Kalendern in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen.
5) Allerhöchster Erlaß vom 31. Mai 1867, betreffend die Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisungen im Betrage von fünf Millionen Thalern.
6) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juni 1867, betreffend die Ermäßigung der Konsulatsgebühren in den Europäischen Häfen.
7) Verordnung vom 5. Juli 1867, betreffend die in den neu erworbenen Landestheilen vorhandenen, zum Staatseigenthume gehörigen Aktivka- pitalienfonds.
8) Anweisung zur Ausführung der Vorschriften über die Nachstempelung der Spielkarten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Monarchie vereinigten Lan- deStheilen, mit Ausnahme des vormaligen Königreichs Hannover, nebst Tarif.
9) Regulativ, betreffend den Betrieb der Spielkartenfabriken in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen.
10) Bekanntmachung des Provinzialsteuerdirektors, wonach den Spielkartenfabrikanten und Karten Händlern aufgegeben wird, die am1. August 1867 in ihrem Verrathe befindlichen Spielkarten binnen drei Tagen bei der zuständigen Steuerbehörde schriftlich anzumelden.
Anweisung zur Ausführung der Verordnung vom 5. Juli 1867, betreffend die Stempelsteuer von Kalendern in den durch die Gesetze vom20. September und 24. Dezember 1866 mit der Monarchie. vereinigten Landestheilen.