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Wochenblatt r -c N Regierungsbezirk Hanau.

Hanau^ Donnerstag den 1. August 1867.

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Gesetzgebung.

Die Nr. 11s des Amtsblattes für Hessen von diesem Jahre enthält:

Verordnung vom 22. Februar 1867, betreffend die Organisation der Verwaltungsbehörden in dem vor­maligen Kursürstenthume Hessen, in dem vormaligen Herzogthume Nassau, in der vormals freien Stadt Frankfurt und in den bisher Bayerischen und Groß­herzoglich Hessischen Gebietstheilen.

Die Nr. 47 desselben Blattes enthält:

1) Verordnung vom 4. Juli 1867, betreffend die Erhebung der Stempelsteuer von Spielkarten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Monarchie verei­nigten Landestheilen.

2) Verordnung vom 4. Juli 1867, betreffend die Erhebung der Wechselstempelsteuer in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezem­ber 1866 mit der Monarchie vereinigten Lan- dcstheilen.

3) Verordnung vom 4. Juli 1867, betreffend die Erhebung der Zeitungsstempelsteuer in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezem­ber 1866 mit der Monarchie vereinigten Lan­destheilen.

4) Verordnung vom 5. Juli 1867, betreffend die Entrichtung der Stempelsteuer von Kalendern in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Monarchie verei­nigten Landestheilen.

5) Allerhöchster Erlaß vom 31. Mai 1867, betreffend die Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisun­gen im Betrage von fünf Millionen Thalern.

6) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juni 1867, betref­fend die Ermäßigung der Konsulatsgebühren in den Europäischen Häfen.

7) Verordnung vom 5. Juli 1867, betreffend die in den neu erworbenen Landestheilen vorhande­nen, zum Staatseigenthume gehörigen Aktivka- pitalienfonds.

8) Anweisung zur Ausführung der Vorschriften über die Nachstempelung der Spielkarten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezem­ber 1866 mit der Monarchie vereinigten Lan- deStheilen, mit Ausnahme des vormaligen Kö­nigreichs Hannover, nebst Tarif.

9) Regulativ, betreffend den Betrieb der Spielkarten­fabriken in den durch die Gesetze vom 20. Sep­tember und 24. Dezember 1866 mit der Preußi­schen Monarchie vereinigten Landestheilen.

10) Bekanntmachung des Provinzialsteuerdirektors, wonach den Spielkartenfabrikanten und Karten Händlern aufgegeben wird, die am1. August 1867 in ihrem Verrathe befindlichen Spielkarten bin­nen drei Tagen bei der zuständigen Steuerbe­hörde schriftlich anzumelden.

Anweisung zur Ausführung der Verordnung vom 5. Juli 1867, betreffend die Stempelsteuer von Kalendern in den durch die Gesetze vom20. Sep­tember und 24. Dezember 1866 mit der Monar­chie. vereinigten Landestheilen.