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1867

Wochenblatt

für den

RegierungsbezirkHanau.

Hanau, Donnerstag den 11. Juli 1867.

Gesetzgebung.

Die Nr. 39 des Amtsblattes für Hessen von diesem Jahre enthält: v

Publikationspatent vom 24. Juni 1867, über die Verfassung des Norddeutschen Bundes.

Die Nr. 40 desselben Blattes enthält:

1) Verordnung vom 24. Juni 1867, betreffend die Einführung der preußischen Gesetzgebung in Be­treff der direkten Steuern in den vormals bayeri- schen Gebiets'theilen, Bezirksamt Gersfeld und Landgerichtsbezirk Orb ohne Aura.

2) Bekanntmachung des Herrn Finanzministers vom 25. Juni 1867, die zur Ausführung der vorge­nannten Verordnung erlassenen Anordnungen be­treffend.

3) Allerhöchster Erlaß vom 8. April 1867, betreffend die Einrichtung von Königlichen Oberpostdirek- tionen zu Cassel, Frankfurt a/M. und Darmstadt.

4) Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1867, betreffend Vereinigung des bisherigen Thurn und Taxis- schen PostbezirkS mit dem gegenwärtigen preußi- schen Postgebiete.

ö .rhöchste Kabinetsordre vom 21. Mai 1867, betreffend die Urlaubsertheilung an Mannschaften am ^"Ä^^^ltandeS nach überseeischen Ländern. Allerhöchste Kabinetsordre vom 23. Mai 1867

die Einteilung der Ersatzreserve in Zwei Klassen.

7) Allerhöchste Kabinetsordre vom 1. Juni 1867, an^ilkud ^"^rwcite Regelung des den oberen MtütairbefehlShabern delegirten Rechts zur Be- statlgung krlegsrechtlicher Erkenntnisse.

8) Bekanntmachung.

ES wird hierdurch bekannt gemacht, daß die unterzeichnete Generalkommission sich heute unter dem Vorsitz des Herrn Oberpräsidenten von Möl­ler konstituirt hat, und daß dieselbe nunmehr ihre Thätigkeit zur Ausführung der Verordnung vom 13. Mai d. I., betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung der Grundstücke in Kurheffen, beginnen wird.

Durch den Erlaß dieser Verordnung und die Errichtung der Ausführungsbehörde ist einem Be­dürfnisse Genüge geschehen, dessen Befriedigung Kurhessen schon lange ersehnt hat. Wenn hiernach anzunehmen ist, daß, je länger das Verlangen dar­nach zurückgedrängt worden, um so eifriger jetzt die Grundbesitzer beflissen sein werden, sich die großen Vortheile, welche ihnen das Gesetz bietet, zu eigen zu machen, so wird andererseits die unter­zeichnete Generalkommission, die im Besitze der reichen Erfaprungen ist, welche die Auseinander­setzungsbehörden in den älteren Landestheilen wäh­rend eines mehr den fünfzigjährigen Zeitraums angesammelt haben, bemüht und im Stande sein, die Ausführung des Gesetzes mit Kraft und mit Erfolg zu leiten.

Hierauf vertrauend, eröffnet die Generalkommis­sion ihre Thätigkeit.

Möge dieselbe dem Lande Nutzen und Segen bringen.

Cassel am 1. Juli 1867.

Königliche Generalkommission. Wilhelmy.