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dem etwa noch anhânqenden Geifer oder Blute gereb nigt weiden. Man nimmt deshalb die Erde obenher ab und verscharret sie.

Ein nur im Miirdesten verdächtiger Huyd muß so gleich gelöster werken, im Falle er noch keinen Men- swen geviffen hat. Wollte man den Hund, wegen sei­ner Schönheit oder Gesa icklichkeit, oder weil er viel An hanglickieil und Treue seinem Herrn bewiesen, scho­nen , und eS auf eine mögliche Kur ankominen lassen, so wird diese mit Gefahr und Lerankworiliâ keil ver­knüpft sein, und es sind traurige Beilpiele genug vor­handen , daß für solche Fälle unzeiligè Rücksichten wie Mitleid, Sparsamkeit rc. großes Unglück anrichieten in­dem Menschen und selbst der Herr teo Hundes von ihm gebissen wurden, und den schrecklichen Tod berWasser- scheu erlitten. Zweckmäßige Polizeienrordnungen ver­bleien daher streng die Kuren bei Hunden, die einige Merkmale der herannahenden Wuth äußern, und ge­bieten deßhalb bei angemessener Strafe Ire Jödrung eines jeden der Wuth nur irgend verdächtigen Hundes, der noch nicht einen Menschen gebissen hat.

Einen der Tollheit bloß verdächtigen Hund soll man, im Falle er einen Menschen gebissen oder begeifert bot wo es einigermaßen ibuniicD ist, zur Beruhigung des Beschädigten nicht gleich tobten , sondern mit Vorsicht kinsangen, einfperren und sorgfältig bis zur Enlschei- kung beobachten, weil sonst der Gebissene der folternf» sten, die Gesundheil zerstörenden, und auch für den be handelnden Arzt sehr lästigen, Ungewißheit und steten, Furcht ausgesetzt bleibt, ob Denn in der That der Hund, welcher verletzt Halle, toll gewesen. Es sonnte ja leicht sein, daß die vermeinte Tollheit des Hundes gar nicht zum Ausbruche gekommen, mithin die weiteren Vorkeh- rungen zur Abwendung der Wasserscheu bei Dem Gebisse­nen unnölhig wurden. Beispiele, daß von gar nickt wüthenden, aber Dafür angesehenen , Hunden Verletzte bloß aus Angst erkrankten, sind nicht selten.

Während der Beobachtungszeit muß der verdächtige Hund so verwahrt werden, daß er nicht entlausen kann. Man muß ihn daher an eine Kette legen, denn einen Strick könnte er zernagen. Fressen und Saufen müssen ihm, damit er nicht beiße, vorsichtig gegeben, und Kinder ganz von ihm abgehalten werden.

Ein jedes andere, von einem verdächtigen Hunde ge­bissene Tbier muß alsbald gelobtet und, sowie das wirklich toUkrank gewesene, ohne daß das Mindeste da­von benutzt werden Darf, unabgeledert an einem wenig besuchten Platze lief verscharrt, mit ungelöschtem Kalke überschüttet und, um das Herauswüklen Durch Schweb ne oder Hunde zu verhüten, die Stelle mit schweren Steinen bedeckt werden.

Ist ein toller Hund unter eine Heerde Vieh gerathen, so muß die ganze Heerde, Stück vor Stück, genau untersucht, alle gebissene Tbiere aber abgesondert und geröstet werden. Diejenigen Stücke, welche nur vom Geiser des Hundes besudelt worden. sind unter Sorg famf.it und Vorsicht mit einer Auflösung von Chlorkalk, oder mit Lauge oder Seifenwasser öfters, hauptsächlich an Den begeiferten Stellen, zu reinigen, nachher aber

ganz im Wasser zu schwemmen, abgesondert von ande­rem Vieh einzustellen und Drei Monate lang umsichtig zu beobachten. Alle übtigen Stücke der Heerde muß man ebensalls unverzüglich gehörig schwemmen, oder doch je­des einzelne Stück vorsichtig abwafeben ; das Nämliche soll bei einer Heerde geschehen, von der in Erfahrung gebracht wurde, daß Stücke Derselben von einem wü­thenden Hunde gebissen worden, ohne daß man bestimmt erkennt, welche es sind.

Immer muß die ganze, Drei Monate lang abzuson­dernde, Heerde von andern abgehalten, jede Gemein­schaft damit sorgfältig vermieden, kein Stück zum Ver­brauche geschlachtet oder veräußert, ein etwa an Dem Orte der verdächtigen Heerde einsaUender Viehmarkt nicht gehalten, Diese aber genau beobachtet werden. Die Stücke, an welchen sich Merkmale Der anfangen. Den Wuth wahrnehmen lassen, sind alsbald zu todten und auf eben erwähnte Weise zu beerdigen. Ferner muß bas in Dem nämlichen Stalle gestandene Vieh in einet) andern kommen.

Nur in einzelnen Fällen, wenn ein besonders theures Hauslhiei auf die erwähnte Weise beschädigt worden wäre, und Der Besitzer zu großen Verlust erlitte, als daß man es, ohne völlige Gewißheit über Den Ausbruch der Wuth , todt scklüge, im Falle ferner Kunstverstän­dige die Heilung des Thieres wahrscheinlich machen — nur dann kann mit Genehmigung der Polizei das be» chädigte Thier bei größter Vorsicht einer, allein einem Tbierarzle zu übertragenden, Kur unterworfen werden. Zu Dem Ende ist es sogleich von allen andern Thieren sorgsam abzusondern, und mindestens drei Monate lang, sm Falle die Wuth nicht inzwischen erscheint, mit an= gemessener Behutsamkeit kinzusperren. Während der Beobachtung und Behandlung ist Die möglichste Vor­sicht anzuwenden; auch darf die Milch von verletztem Melkviehe Der Art binnen Der Zeit von Drei Monaten nicht genossen, sondern muß in Die aufgegrabene und wieder zu bedeckende Erde geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht werden. — Bis der ohne Verzug hinzugeruscne Tbierarzt kommt, kann man die Wunde, wie Die eines Menschen, nach Den ge­gebenen Vorschriften behandeln.

Alle Kleidungsstücke, Die ein toller Hund zerrissen oder beschmutzt hat, müssen ganz oder zum Theil ver­brannt oder vergraben werden.

Der Aufenthaltsort oder Stall eines tollen oder der Wuth verdächtigen Hundes, oder eines von einem sol- chen oder offenbar tollen Hunde gebissenen andern Haus- hiereS, Rindviehes, Schweines tc. muß, sobald das Thier getobter worDen, mit der möglichsten Sorgfalt gereigt,ni auch soviel als thunlich alles, was von dem kranken Tbiere berührt worden, weggeschafft werden, weil man nicht gewiß ist, daß sich nicht bas Gift Durch den Spei­chel , der sich an etwas angehängt, und durch mehrfa­che Weise auf andere Tniere fortpflanzen könne. Die Ställe müssen deshalb ausgclüflet, mit Eisigdämpfen ausgeräuckerl, Die Wände abgekratzt und frisch getüncht oder mit Lehmwasser bestrichen, der Boden mit schar­fer Lauge abgewaschen, oder mit ungelöschtem Kalke