Einzelbild herunterladen
 

A«8O

1867

ochenblatt

für den

IkegierilltgsbezirkHauau

Hsnsu, Donnerstag irrn 16. Mai 1867

'ffW.^J' «nW-fi' ' n'1" "'^ -- TTT'ff""uuiJLijjuu_^ Gesetzgebung.

Die Nr. 22 des Amtsblattes für Hessen von diesem Jahre enthält:

Bekanntmachung vom 24. April 1867, die dies­jährige Aufnahme in das evangelische Gouvernanten- institut und Töchterpensionat zu Droyssig betreffend.

Bekanntmachung vom 3. Mai 1867, die Wahl der Abgeordneten für die Bertheilung der Gewerbe­steuer unter die Mitglieder der für das Gebiet deS vormaligen Kurfürstenthums Hessen zu bildenden Steuergesellschaft der Handelsklasse A. 1 betreffend.

Die Nr. 23 desselben Blattes enthält:

Bekanntmachung vom 29. April 1867, Uebergangs- strafen und Stellen betreffend.

Bekanntmachung vom 6. Mai 186.7, die vor der Aufnahme von Baubeflissenen in die Bauakademie zu Berlin erforderliche einjährige Beschäftigung bei einem geprüften Baumeister betreffend.

Die Nr. 24 desselben Blatte« enthält:

Verordnung vom 28. April 1867, betreffend die Einführung der Preußischen Gesetzgebung in Betreff der direkten Steuern in dem Gebiete d-s vormaligen Kurfürstenthums Hessen.

Gesetz vom 21. Mai 1861, betreffeuo die Einfüb-

Gesetz vom 21. Mai 1861, betreffeuo die Einfüh­rung einer allgemeinen Gebäudesteuer.

Gesetz vom 1. Mai 1851, die Einführung einer Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer betreffend.

Gesetz vom 30. Mai 1820, wegen Entrichtung der Gewerbesteuer.

Allerhöchste Sanstion des Regulativs vom 28. April d. I., den Hausirhandel und die Gewerbe betreffend.

Allerhöchste KabinetSordre vom 11, Juni 1826,

betreffend die näheren Bestimmungen in Beziehung auf die §§. 3 u. 5 des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Mai 1820, wegen der Gewerbesteuer vom Handel, ingleichen wegen Modifikation der §§. 21 bis 24 de» Regulativs vom 28. April 1824, über den Gewer« bebetrieb im Umherziehen.

Allerhöchste KabinetSordre. vom 27. März 1828, wornach Inländer, welche ein offenes Gewerbe treiben, die Materialien zu ihrer eigenen Fabrikation durch ihre umherreisendcn GewerbSgehülfen aufkaufen lassen können, und diese keiner anderen Legitimation al» einer polizeilichen Bescheinigung bedürfen.

Allerhöchste KabinetSordre vom 3. Mai 1828, die Geweröesteuerpflichtigkeit der Privatversicherung-an- staltcn und anderer auf einen Gewerbezweck gerich- teten Privatvereine betreffend.

Allerhöchste KabinetSordre vom 6. Oktober 1829, die Erweiterung der Vorschriften deS §. 4 im Regu­lativ vom 28. April 1824, den GewerbSbetrieb der Ausländer im Umherziehen betreffend.

Allerhöchste Kabinettordre vom 12. Februar 1831, wegen Befreiung der Kaufleute und Fabrikanten von der Entrichtung besonderer Gewerbsteuer für die Ge» Werbscheine zum Aufsuchen von Waarenbestellungen und zum Waarenaufkauf.

Allerhöchste KabinetSordre vom 12. Januar 1833, wonach Gewerbscheine zum Aufsuchen von Bestel­lungen auf Edelsteine und edle Fossilien, als Achate,

Karneole rc. oder auf Quincailleriewaaren, deren Hauptwerth in solchen Steinen besteht,inicht ferner ertheilt werden sollen.

Allerhöchste KabinetSordre vom 30. Juni 1833, wodurch bestimmt wird, daß von dem Handel, welche« Ausländer auf Wochenmärkten mit solchen Konsum-