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offizierschule die nöthigen Utensilien zur Rei­nigung der Armatur und Bekleidung beschaffen zu können.

;12. Behufs Aufnahme in eine der Unteroffizier- schulen hat sich der Betreffende persönlich bei dem LandwehrbataillonSkommando seiner Hei- Math oder dem Kommandeur der Unteroffizier- schule in Potsdam, resp, in Jülich zu mel­den. Es sind dabei folgende Papiere zur Stelle zu bringen:

a) der Taufschein,

b) Führungsatteste seiner Ortsobrigkeit und seines Lehr- oder Brodherrn,

c) die Zustimmung seines Vaters oder Vor­mundes zum Eintritt in die Unteroffi- zierschule, beglaubigt durch die Ortsbe­hörde.

Dieselbe kann auch durch die münd­liche protokollarische Erklärung dieser Personen beim Landwehrbataillonskom- mando, resp, bei dem Kommandeur der betreffenden Unteroffizierschule ersetzt werden, und erfolgt sodann eine Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen, sowie die ärztliche Untersuchung.

13. Sind Prüfung und Untersuchung günstig aus­gefallen, so hat der Freiwillige einer baldigen vorläufigen Benachrichtigung über An­nahme oder Nichtannahme entgegen zu sehen. Die definitive Entscheidung, resp. Einberufung erfolgt bis Mitte August jeden Jahres.

14. Die Einstellung von Freiwi ligen in die Unter­offizierschulen findet in der Regel jährlich ein- mäl und zwar im Monat Oktober statt.

Wer jedoch wegen Vollzähligkeit zu diesem Termine nicht ausgenommen werden konnte, darf hoffen, bei entstehenden Vakanzen bis Ende des Jahres, andernfalls im näch­sten Oktober bestimmt eingestellt zu werden, vorausgesetzt, daß derselbe dann noch allen Aufnahmebedingungen genügt.

15. Bei der ad 12 gedachten Anmeldung hat der Freiwillige gleichzeitig anzugeben, ob derselbe in Potsdam oder in Jülich eingestellt zu wer­den wünscht, welcher Wunsch bei der Verthei- lung an die beiden Unteroffizierschulen mög­lichst berücksichtigt werden wird.

Vorstehende Festsetzungen finden nunmehr auch auf die Bezirke des 9'en, 10ten und Ilten Armee­korps Anwendung und zwar ausnahmsweise mit der Maßnahme, daß bis zum nächsten allgemeinen EinstellungSlermin im Oktober 1867 die Einstel­lung von Jndivtt neu aus den bezeichneten Korps­bezirken in die Unteroffizierschulen zu Potsdam

und Jülich, soweit die Räumlichkeiten dieser An­stalten es gestatten, jeder Zeit Statt finden darf.

Fulda den 25. März 1867.

Königliches Bezirkskommando des 2. Landwehr­bataillons (Fulda).

Freiherr von der H orst, Major und Bezirkskommandeur.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Jakob Schäfer zu Vollmarshausen hat da­hier angezeigt und bei Königlichem Justizamte I. dahier eidlich bestärkt, daß die in seinem Besitze befindlich gewesene, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibung der Landeskreditkasse:

Serie A. a. Nr. 3333 vom 5. Dezember 1838 über 500 Thlr., mit den bis zum 1. Septem- 1872 lausenden Zinsabschnitten und dem Talon, abhanden gekommen sei.

Es wird daher nach Vorschrift des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegen­wärtige Inhaber der fraglichen Schuldverschrei­bung und Zinsabschnitte aufgefordert, sich, unter deren Vorlegung, alsbald, spätestens aber vordem Ablaus von dreiMonaten nach der demnächsti- gen zweiten Aufforderung, welche in Jahresfrist erfolgen wird, bei der LandeSkreditkasse zu melden, widrigenfalls ein Duplikatschein ertheilt und an dessen Besitzer die Zahlung der Zinsen sosoht als das Kapitals stets zwei Jahre nach eingetre­tener Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die Ori­ginalschuldverschreibung dahier vorgelegt werden wird, oder die Zinsabschnitte ausbezahlt sein wer­den, geleistet werden wird.

Cassel am 12. März 1867.

Königliche Direktion der Landeskreditkasse. Wangemann.

vt. Gau.

2. Ernennungen Königlicher Regierung zu Hana u.

Der Schulamtskandidat und bisherige Schulge- Hülfe zu Soden, Theodor Noll von Romsthal, ist zum Lehrer an der Schule zu Weiperz ernannt worden.

3. Das Patronat des Hilchen'schen Familienstb pendiums zu Sontra ist durch den Tod des Ad­vokaten Hart er t von Hersfeld erledigt, und werden Alle, welche glauben Ansprüche auf das­selbe geltend machen zu können, aufgesordert, in­nerhalb 4 Wochen sich bei der unterzeichneten Stelle unter Darlegung ihres Anspruchs zu mel­den.

Cassel am 25. März 1867.

Königliche Regierung. Rieß.

vt. Hofmann.