Einzelbild herunterladen
 

M8.

Wochenblatt

für b f n

Regierungsbezirk Hanau.

Hanau, Donnerstag den 21. Februar 1867.

Gesetzgebung.

Die Nr. 7 deS Amtsblattes für Hessen von diesem Jahre enthält:

1) Verordnung vom 22. Januar 1867, betreffend die Vereidigung der Beamten in den mit der Preußischen Monarchie vereinigtenLandestheilen.

2) Allerhbchster Erlaß vom 17. Januar 1867, betreffend die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren bei Anstellung und Entlassung der Beamten in den der Preußischen Monarchie neu einverleibten Landestheilen.

Verordnung,

betreffend diePublikation derGesetze in denjenigen Landestheilen, welche durch die Gesetze vom 24. Dezember 1866 (Ges etzs, amml. S. 875, 876) der Preußi- schen Monarchie einverleibt worden sind.

Vom SS Januar 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc., verordnen für diejenigen Landeötheile, welche durch die Gesetze vom 24. Dezember 1866 (Gesetzsamml. S. 875, 876) der Preußischen Monar­chie einverleibt worden sind, was folgt:

§. 1.

Landesherrliche Erlasse, welche Gesetzeskraft erhal­ten sollen, erlangen dieselbe nur durch die Aufnahme in die zu Berlin erscheinende Gesetzsammlung für die Königlich Preußischen Staaten, ohne Unterschied, ob sie für die ganze Monarchie oder für einen Theil derselben bestimmt sind.

§. 2.

Ist in einem durch die Gesetzsammlung (§. 1) ver­kündeten Erlasse der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang sei­ner Gesetzeskraft nach dieser Bestimmung zu beurthei­len. Enthält aber der verkündete Erlaß eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt dessen Gesetzeskraft mit dem zwölften Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück der Gesetz­sammlung in Berlin ausgegeben worden ist.

§. 3.

für Diejenigen, welche schon früher von dem Ge je Kenntniß erhalten haben, beginnt die Ver­bindlichkeit, nach demselben sich zu achten, erst mit dem im §. 2 bestimmten Zeitpunkte.

§. 4.

Die nähere Bezeichnung derjenigen Behörden gnd Beamten, welche verpflichtet sein sollen, die Gesetz­sammlung (§. 1) auf ihre Kosten zu halten/ wird einer besonderen Königlichen Verordnung vorbehalten.

§. 5.

Zur Publikation anderer, als der im §. 1 bezeich­neten landesherrlichen Erlasse und allgemeiner An­ordnungen der Behörden in den einzelnen Landes­theilen die geeigneten Organe zu bestimmen, bleibt dem Minister des Innern überlassen.

§. 6. .

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Alle derselben entgegenstehenden bisherigen Vorschriften sind hiermit ausgehoben.