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Wochenblatt

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Regierungsbezirk Hanau.

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Hanau^ Donnerstag den 14. Februar 1867.

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Äuf den Bericht des Staatsministeriunis vom 11- d. M. bestimme Ich hiermit, daß Meine Ordre vom 13. Oktober v. I.. welche die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in den durch das Gesetz vom 20. September 1866 der Preußischen Monarchie einverleibten Landestheilen, nach Maßgabe der für die übrigen Provinzen des Preußischen Staats gültigen Bestimmungen, anordnet, auch auf die durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866 angeordnete Bereinigung bisher Bayerischer und Großherzoglich Hessischer Gebietstheile Anwendung finde.

Berlin den 12. Januar 1867.

) Wilhelm.

(gez.) Gras von Bismark, v. d. Heydt. v.Roon. Graf v. Jtzenplitz. v. Mühler. Gras zur Lippe, v. Selchow. Graf zu Eulenburg.

An das Staatsministerium.

Allerhöchste' Verordnung vom 13. Oktober 1866, d ie Mi litairdien st Pflicht betreffend.

Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 10. Oktober d. I. bestimme Ich hiermit wie folgt: 1) In den Landestheilen, welche durch das Gesetz vom 20. September c. der Preußischen Monarchie einverleibt worden sind, sowie in den Herzogthümern Schleswig und Holstein wird hierdurch die allgemeine Wehrpflicht nach Maßgabe der für die übrigen Pro­vinzen des Preußischen Staates gültigen Bestimmun­gen eingeführt. Die Dienstpflicht in den neuen Lan­destheilen hat mit dem 1. Januar des Kalenderjahres zu beginnen, in welchem der Verpflichtete das 21. Lebensjahr vollendet.

2) In den Herzogthümern Schleswig und Holstein sind die im Jahre 1842 und später gebornen Wehr­pflichtigen nachträglich zum Dienst heranzuziehen.

3) Die nach den bisher in den betreffenden Lan­destheilen gültig gewesenen Wehrpflichtgesetzen zum Diensteintritt gelangten Mannschaften haben ihre Pflichten nach Maßgabe dieser Gesetze zu erfüllen. Dagegen bleiben diejenigen, welche nach jenen Lan­desgesetzen bereits vom Militairdienst befreit worden sind, auch fernerhin von der persönlichen Ableistung der Dienstpflicht entbunden.

4) Die rücksichtlich d'eS einjährig freiwilligen Dienstes bestehenden Bestimmungen treten für junge Leute von Bildung mit der Maßgabe in Kraft, daß den bis iucl. 1868 pflichtig werdenden der specielle Nachweis der wissenschaftlichen Bildung erlasse» wird.

5) Der Kriegs- und Marineminister, sowie der Minister deS Innern sind Mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt und werden dieselben hierdurch zugleich ermächtigt, die noch nothwendig werdenden