Wochenblatt
\ für den
RegierungsbezirkHanau.
Hanau, Donnerstag den 31. Januar 1867.
Gesetzgebung.
Die Nummer 5 des Amtsblattes für Hessen enthält:
B e k a n n t in a ch u n g
vom 23. Januar 1867,
die nach §. 60 pos. 2 der Mr litaire rsatz- i^nstruktion vom 9. Dezember 1858 den Seeleuten zugesicherte Vergünsti- gung betreffend.
Nach §. 60, 1 der Militairersatzinstruktion vom 9. Dezember 1858 werden Individuen, welche beim Eintritt in daS militairpflichtigeAlter alSSchiffs- mannschafte n mindestens zwei volle Jahre auf Preußischen Seeschiffen gefahren und nicht etwa vorher ireiwillig in die Armee zur Ableistung ihrer Dienstpflicht eingetreten sind, als seedienstpflichtig anerkannt, und damit von der Erfüllung der allgemeinen Dienstpflicht im Landheere entbunden.
Ausnahmsweise jedoch dürfen angehende Preußische Seeleute, namentlich solche, welchesich Jür die Steuermanns« und Schifferlaufbahn bestimmen, bei der betreffenden Regierung die Ermächtigung im Voraus nachsuchen, statt aufPreuß i sch en auf fremden Seeschiffen der zweijährigen Fahrzeit zu genügen, damit sie nach Ableistung derselben zur Klasse der Seedienstpflichtigen gerechnet, und von der Dienstpflicht im Landheere entbunden werden (§• 60, 2 der obengenannten Militairersatzinstruktion).
Um die betreffenden Militairpflichtigen vor den Nachtheilen, welche die Nichtbeachtung der obigen Vorschriften mit sich bringt, möglichst zu bewahren, werden diese hierdurch in Erinnerung gebracht.
Cassel am 23. Januar 1867.
Der Königliche Administrator von Kurhesseu: von Möller.
Erlaß vom 23. Januar 1867, die obere Leitung der Angelegenheiten der evangelischen Kirchen in den Bezirken Gersfeld und Orb betreffend.
Die obere Leitung der Angelegenheiten der evangelischen Kirchen in den vom Königreiche Baheru an das Königreich Preußen abgetretenen und meiner Adininistration mitunterstellten Bezirken Gersfeld und Orb übertrage ich hierdurch dem Königlichen K o n s i st o r i u m in Hanau in der Weise, daß dasselbe in allen, seine Zuständigkeit überschreitenden Angelegenheiten an mich zu berichten hat.
Cassel am 23. Januar 1867.
Der Königliche Administrator von Kurhessen:
von Moeller.
Die Nummer XXX des Gesetzblattes von vorigem Jahre ist der heutigen Nummer des Wochenblattes beigefügt.