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5. RamH o lz. Nachdem der Handelsmann Ja­kob Hirsch Sundheimer von Vollmerz gegen:

1) den Maurer Johs. Marburger zu Ram- Holz;

2) die Erben der verstorbenen Ehefrau dessel­ben, Helene, geb. Andreas, als:

a) Anna Maria Andreas in Oberramholz,

b) Helene Andreas, ( in unbekannter c) Hartmann Marburger, I Ferne abwesend, bei dem unterzeichneten Justizamt auf Abtretung folgender, ihm nach Hypothek vom 17. Dezember 1846 wegen eines Darlehens von 57 Thlr. 4 Sgr. 3 Hlr., verzinslich zu fünf Prozent, jetzt im Restbeträge von 23 Thlr. 12 Sgr. 10 Hlr., mit fünf Prozent Zinsen, seit dem 17. Dezember 1862 verpfändeten Immobilien:

D. 82 5^ Rth. halbes Wohnhaus mit Stall darunter und Hofraum in Ober­ramholz, an Jakob Marburger;

83 W, Rth. Garten, vor dem Hause, belangt hat, so wird zur Verhandlung der Sache Termin aus

den 8. März d. I.,

Vormittags 9 Uhr, vor unterzeichnete Gerichtsstelle anberaumt.

In diesem zur mündlichen Verhandlung bestimm­ten Termine haben beide Theile entweder in Per­son, oder durch zulässige, gehörig legitimirte Be­vollmächtigte das Geeignete vorzubringen, auch die Beweise ihrer Behauptungen bereit'zu halten und für den Fall, daß die Sache durch gegensei- kige Erklärungen nicht sofort sich erledigt, alsbald ihre Urkunden in beweisender Form vorzulegen, ihre Zeugen zu benennen und von der Eideszu­schiebung Gebrauch zu machen, sowie über ihr beiderseitiges Vorbringen sich zu erklären.

Erscheinen die Verklagten bis um 11 Uhr in dem Termine nicht, so wird die Klage für ein­gestanden angenommen und bleibt der Kläger aus, so werden die Verklagten von der Instanz ent­bunden.

Beweismittel, welche vorgeschriebenermaßen nicht geltend gemacht worden sind, werden in diesem Rechtsstreite nicht weiter berücksichtigt und That­sachen und Urkunden, sowie die zugeschobenen Eide, über welche die erforderliche Erklärung nicht er­folgt, sind als eingsstanden, beziehungsweise als anerkannt und verweigen anzusehen.

Erklärungen eines nicht gehörig Bevollmächtig­ten bleiben, insofern nicht aus besonderen Grün­den eine weitere Frist zür Beibringung der Voll­macht gestattet wird, unbeachtet.

Alle weiteren, in dieser Sache ergehenden Ver­

fügungen werden nur durch Anschlag am GerichtS- brett bekannt gemacht.

Schlüchtern am 5. Januar 1867.

Königliches Justizamt.

Hartert. vt. Becker.

6. Kempfenbrunn. Auf Betreiben eines Gläubigers sind in Sachen gegen die Ehefrau des Friedrich Koch, Elisabeth, geb. Ickes, jetzt des Johannes Krämer, Michels Sohn, zu Kempfen­brunn, Verklagten, wegen Forderung, an die Stelle der umgangenen Zwangsversteige- rungstermine andere auf

den 6. Februar d. I.

als erster BerkaufStermin, zweiter auf

den 6. März d. I., dritter huf

den 10. April d. I.,

Morgens 9 Uhr, anher anberaumt worden.

Bieber am 7. Januar 1867.

Königliches Jnstkzamt. Wachsmuth.

7. Oberzell. Nachdem die Erben ter ver­storbenen Wittwe des Johannes Schüler zu Oberzell die Erbschaft unter der Wohlthat des Inventars angetreten haben, so werden die Gläu­biger der Erblasserin aufgefordert, bis zum 1. März d. I. beim hiesigen Gericht ihre Ansprüche so gewiß geltend zu machen, als sonst darauf in diesem Verfahren keine Rücksicht genommen wer­den soll.

Schwarzenfels am 11. Januar 1867.

Königlich Preuß. Justizamt.

Mertz.

vt. Köhler, k. A.

8. Praunheim. Zum zwangsweisen Verkauf der auf den Ramen des Karl Faber in Praun­heim katastrirten, in dasiger Gemarkung belegenen Immobilien ist anderweiter dritter Termin auf den 21. Februar d. I.,

Nachmittags 3 Uhr Kontumazirzeit, in das Gemeindehans zu Praunheim bestimmt worden, was mit Bezugnahme auf die Bekannt­machung vom 20. Aprit v. I., in dem Wochen­blatte Nr. 38 und 39, veröffentlicht wird.

Bockenheim am 11. Januar 1867.

Königliches Justizamt.

Reul.

vt Fuß.

9, Wächtersbach. Nachdem auf Antrag eines Pfandglaubigers,

gegen

den Weißbinder Konrad Weber dahier, Forderung betr.,