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Wochenblatt für am Regierungsbezirk Hanau.

H a nau Donnerstag den 24. Januar 1807.

Gesetzgebung.

Die Nummer 1 des Amtsblattes für Hessen enthält:

Bekanntmachrrng vom 3. Januar 1867, betreffend das Erscheinen des Amts­blattes für Hessen.

Unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Verord­nung vom 1. Dezember 1866, betreffend die Pu­blikation der Gesetze in denjenigen Landestheilen, welche durch das Gesetz vom 20. September 1866 der Preußischen Monarchie einverleibt worden sind, sowie auf das Ausschreiben des Königlichen Mini stcriums des Innern vom 27. v M., Aufhören des bisherigen Knrhessischen Gesetzblattes und das Erscheinen des Amtsblattes für Reffen betreffend, wird hierdurch Folgendes angeordnet:

_ §. 1.

Das in dein vorerwähnten Ministerialausschreiben vom 27. v. MtS. (Nr. XXXH. der Gesetzsammlung für Kurhessen von 1866) pos. 2 bezeichnete Amts­blatt ist für sämmtliche Gebietstheile des vormaligen Kursürstenthums Hessen, soweit diese der Königlich Preußischen Monarchie einverleibt sind, und für die vormals Königlich Bayerischen nunmehr Königlich Preußischen Bezirke Gersfeld und Orb bestimmt.

§. 2.

Das Amtsblatt für Hessen erscheint in dem Ver­lage des reformirten Waisenhauses dahier in dem­selben Formate und zu demselben Preise wie da«

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bisherige KurhMsche Gesetzblatt, und werden Be­st llungen auf dässelbe von allen Königlichen Post- ämteru angenommen und ausgeführt.

Das Amtsblatt ist von sämmtlichen Behörden eiuschließlich der Gemeindebehörden, welchen seither das Gesetzblatt zuging, zu halten. Der Preis des­selben ist aus den unständigen Dienstkosten, von den Gem indebehörden aus den Gemeindekaffen zu be­streiten. Für diejenigen Staatsbehörden, welche kei­ne unständigen Diensikosteu beziehen, wird der Preis aus Staatsmitteln entrichtet.

8. 3.

Die bestehenden Bestimmungen über die regel­mäßige Aufbewahrung des vormals Kurhessischen Gesetzblattes Seitens der Staats- und Gemeindebe­hörden finden nunmehr auf das obige Amtsblatt An­wendung.

Cassel am 3. Januar 1867.

Der Königliche Administrator von Kurhessen : von Moeller.

Der PranumerationSpreis dieses Amtsblatt« beträgt

für 1 Exemplar Jahrgang Schreipapier 1t Thlr.

1 Druckpapier 1 Thlr,

Die Nummer 4 desselben Blatte« enthält:

1) Reglement Königlichen vom

30. Dezember 1866, zur Ausführung des Wahl­gesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bun­des, vom 15. Oktober 1866.