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G e s e tz g e b u n g.
Die Nr. 1 der Gesetzsammlung für die Königlich Preußischen Staaten von d. I. enthält:
Allerböchften Erlaß vom 22. Dezember 1866, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den an die Krone Preußen abgetretenen, vor- mäls Königlich Bayerischen Gebietstheilen außer der Enklave Kaulsdorf.
Auf Ihren Bericht vom 15. Dezember 1866 bestimme Ich über die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den an Preußen abgetretenen, vormals Königlich Bayerischen Gebietstheilen außer der Enklave Kaulsbach, was folgt:
1) Die Landgerichte in Orb, Weyhers und Hilders bleiben in ihrer bisherigen Verfassung und Organisation bestehen. Den bei ihnen angestellten Gertchtsschreibern (Aktuaren) ist die Besorgung derjenigen Geschäfte zu übertragen, welche die Bayerische Gesetzgebung, die insoweit außer Kraft tritt, den Notaren 1 zuweist.
2) An die Stelle des Bezirksgerichts tritt für den Sprengel der Landgerichte zu Weyhers und Hilders das Obergericht in Fulda und für, den Sprengel des Landgerichts zu Orb das Obergericht in Hanau.
3) Die Gerichtsbarkeit erster Instanz in Ehesachen der Protestanten und in Handelssachen wird gleichfalls, je nach den bezeichneten Sprengeln von den genannten Obergerichten unv zwar in ihrer gewöhnlichen Zusammensetzung ausgeübt.
4) Die Funktionen des Appellationsgerichts übernimmt für den Bezirk der Landgerichte zu Weyhers und Hilders das Obergericht in Hanau, und für den Bezirk des Landgerichts zu Orb das Obergericht in Fulda.
5) Die Verhandlung und Entscheidung der vor das Schwurgericht verwiesenen Verbrechen und Vergehen erfolgt bei dem Schwurgerichtshofe im Bezirke desjenigen Obergerichts, welches nach der Bestimmung unter Nr. 2 an die Stelle des Bezirksgerichts tritt. Für die Bildung und Zusammensetzung des Gerichtshofes, die Wahl der Geschworenen und das zu beobachtende Verfahren ist das Kurhessische Strafprozeßgesetz vom 28. Oktober 1863 maßgebend.
6) Die Gerichtsbarkeit zweiter und letzter Instanz in den unter Nr. 3 bezeichneten Sachen geht unter der daselbst gedachten Modifikation auf das Oberappellationsgericht in Cassel über.
7) Diesem Gerichtshöfe werden auch die Funk
tionen des OberappellationSgerichts, beziehungsweise des Kassationshofes übertragen.
8) Ueber die Kompetenz der Gerichte, ihre Zusammensetzung und über das Verfahren entscheiden, soweit sich aus dem Obigen nicht ein Anderes ergibt, die Bayerischen Gesetze. Sie, der Justizminister, werden ermächtigt, die zur Ausführung dieser Meiner Ordre erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, und bei der Anstellung der Beamten, sowie in allen andern Angelegenheiten der Justizaufsicht und Verwaltung nach Anleitung Meines Erlasses vom 12. November 1866, das Iustizpersonal im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen oetreffend, zu verfahren.
Berlin am 22. Dezember 1866.
Wilhelm.
Gr. zur Lippe.
An den Justizminister.
Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.
Zur Auswanderung nach Amerika haben Nikolaus Ste iumach e r, 56 Jahre alt, von Hohenzell, um Entlassung aus dem Staatsverbande, und dessen Stiefschwester Gertrud Rüffer, 54 Jahre alt, eben daher, um Ertheilung eines Reisepasses nachgesucht.
Schlüchtern am 12. Januar 1867.
Königliches Landrathsamt.
v. Wolff.
2. HolzversteLgerung.
Montag den 28. Januar d. I-, Vormittags 10 Uhr, sollen im Rüvigheimer Gemeindewald acht starke Eichenstamme, welche sich zu Bau- und Werkholz und hauptsächlich zwei zu Mühlenwellbäume eignen, verkauft werden. Die Zusammenkunft findet im hiesigen Wirthshause statt.
Rüdigheim am 15. Januar 1867.
Der Bürgermeister
Schmidt.
Erledigungen von Schullehrerstellen.
Die Stelle des Oberlehrers an der höheren Töchterschule dahier ist vakant, und wird beabsichtigt, dem zu bestellenden Oberlehrer auch die Inspektion über die anderen städtischen Schnken zu übertragen. Geeignete Bewerber um diese Stelle/ mit welcher ein Gehalt von 800 Thalern verbunden ist, wollen sich, unter Vorlage ihrer Zeugnisse, innerhalb 4 Wochen dahier melden.
Hanau am 12. Januar 1867.
Der Schulvorstand-
Cassian.
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