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9. R a mh o lz. Nachdem der Handelsmann Ja­kob Hirsch Snndheimer von Vollmerz gegen:

1) denMaurer Johs. Marburger zu Ram- Holz;

2) die Erben der verstorbenen Ehefrau dessel­ben, Helene, geb. Andreas, als:

a) Anna Maria Andreas in Oberramholz,

b) Helene Andreas, ( in unbekannter . . e) Hartmann Marburger, ! Ferne abwesend, bei dem unterzeichneten Justizamt auf Abtretung folgender, ihm nach Hypothek vom 17. Dezember 1846 wegen eines Darlehens von 57 Thlr. 4 Sgr. 3 Hlr., verzinslich zu fünf Prozent, jetzt im Restbeträge von 23 Thlr. 12 Sgr. 10 Hlr., mit fünf Prozent Zinsen, seit dem 17. Dezember 1862 verpfändeten Immobilien:

I) . 82 5|é Rth. halbes Wohnhaus mit Stall darunterund Hofraum in Ober­ramholz, an Jakob Marburger;

83 8^ Rth. Garten, vor dem Hause, belangt hat, so wird zur Verhandlung der Sache Termin auf

den 8. März d. I.,

Vormittags 9 Uhr,

' vor unterzeichnete Gerichtsstelle anberaumt. .

In diesem zur mündlichen Verhandlung bestimm­ten Termine haben beide Theile entweder in Per­son, oder durch zulässige, gehörig legitimirte Be­vollmächtigte das Geeignete vorzubringen, auch bie Beweise ihrer Behauptungen bereit zu halten und für den Fall, daß die Sache durch gegensei­tige Erklärungen nicht sofort sich erledigt, alsbald ihre Urkunden in beweisender Form vorzulegen, ihre Zeugen zu benennen und von der Eideszu- schiebnng Gebrauch zu machen, sowie über ihr beiderseitiges Vorbringen sich zu erklären.

Erscheinen die Verklagten bis um 11 Uhr in dein Termine nicht, so wird die Klage für ein- gestauden angenommen und bleibt der Klüger aus, so werden die Verklagten von der Instanz ent­bunden.

Beweismittel, welche vorgeschriebenermaßen nicht geltend gemacht worden sind, werden in diesem Rechtsstreite nicht weiter. berücksichtigt und That­sachen und Urkunden, sowie die zugeschobenen Eide, Aber welche die erforderliche Erklärung nicht er­folgt, sind als eingestanden, beziehungsweise als anerkannt und verweigern anzusehen.

Erklärungen eines nicht gehörig Bevollmächtig­ten bleiben, insofern nicht aus besonderen Grün­den eine weitere Frist zur Beibringung der Voll- macht gestattet wird, unbeachtet.

Alle weiteren, in dieser Sache ergehenden Ver­

fügungen werden nur durch Anschlag am Gerichts­brett bekannt gemacht.

Schluchten: am 5. Januar 1867.

Königliches Justizamt.

Harter t. yt. Becker.

10 Keinpfenb r u n n. Auf Betreiben eines Gläubigers sind in Sachen gegen die Ehefrau des Friedrich K°och, Elisabeth, geb. JckeS, jetzt des Johannes Krämer, Michels Sohn, zu Kempfen­brunn, Verklagten, wegen Forderung, an die Stelle der umgangenen Zwangsversteige­rungstermine andere auf

den 6. Februar d. J.

als erster Verkausstermin, zweiter auf

d c n 6. M ärz d. I., dritter auf

den 10. April b. I., /

Morgens 9 Uhr, anher anberaumt worden.

Bieber am 7. Januar 1867.

Königliches Jnstizamt. Wachsmuth.

11. Bocken heim. Zu dem Auszug aus dem Handelsregister in Nr. 51 dieses Blattes wird der 'Namen Karl Nading inReding" berichtigt. Bockenheim am 4. Januar 1867. Königliches Justizamt. Reul.

12. Langenselbold. Laut Anzeige von heute ist Jakob Traudt von Rückingen in hiesiges Han­deleregister eingetragen, als Inhaber der Firma : Jacob Traudt" in Rückingen.

Langenselbold am 2. Januar 1867. Königliches Justizamt. Reinhard.

vt. Bauer.

P r i v a t v e r k ä u f e.

1. Gui- Bruchgrummet, sowie Haferspreu sind in jeder beliebigen Quantität abzugeben, bei Bmischer, im goldnen Löwen.

2. Erbsen, Bohlten, Linset! vorzüglicher ' Qualität, bei

A. $9^11) Spezereihandlung, Vorstadt. .

3. Billige Waffenröcke sind zu verkaufen, bei Wasenmeister I Nord.

4. Türkische AmMche«, bei

.3 »31. Oil. Jünger.