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Wochenblatt für den Regierungsbezirk Hanau.

H â n n u Donnerstag

G e s e tz ß c b ii 11 g.

Die Nummer 1 des Amtsblattes für Hessen enthält:

Bekanntmachung vom 3. Januar 1867,'

betreffend das Erscheinen des AmtS- blatte s für Hessen.

Unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Verord­nung vom 1. Dezember 1866, betreffend die Pu­blikation der Gesetze in denjenigen Landestheilen, welche durch das Gesetz vom 20. September 1866 der Preußischen Monarchie einverleibt worden sind, sowie auf das Ausschreiben des Königlichen Mini­steriums des Innern vom 27. » M., das Aufhören des bisherigen Knrhessischen Gesetzblattes und das Erscheinen des Amtsblattes für Hessen betreffend, wird hierdurch Folgendes angeordnet:

§. 1.

Das in dem vorerwähnten Münsterialausschreiben vom 27. v. Mts. (Nr. XXXII. der Gesetzsammlung für Kurhessen von 1866) pos. 2 bezeichnete Amts­blatt ist für sämmtliche Gebietstheile des vormaligen Kurfürstenthums Hessen, soweit diese der Königlich Preußischen Monarchie einverleibt sind, und für die vormals Königlich Bayerischen nunmehr Königlich Preußischen Bezirke Gersfeld und Orb bestimmt.

§. 2.

Das Amtsblatt für Hessen erscheint in dem Ber­lage des reformirten Waisenhauses dahier in dem­selben Formate und zu demselben Preise wie das

den 17. Januar 1867.

bisherige Kurhessische Gesetzblatt, und werden Be­stellungen auf dasselbe von allen Königlichen Post­ämtern angenommen und ausgeführt.

Das Amtsblatt ist von sämmtlichen Behörden einschließlich der Gemeindebehörden, welchen seither das Gesetzblatt zuging, zu halten. Der Preis des­selben ist aus den unständigen Dienstkosten, von den Gemeindebehörden aus den Gemeindekassen zu be­streiten. Für diejenigen Staatsbehörden, welche^ kei­ne unständigen Dienstkosten beziehen, wird der Preis aus Staatsmitteln entrichtet. :

§- 3.

Die bestehenden Bestimmungen über die regel­mäßige Aufbewahrung des vormals .Kurhessischen Gesetzblattes Seitens der Staats- und Gemeindebe­hörden sinden nunmehr auf das obige Amtsblatt An­wendung.

Cassel am 3. Januar 1867.

Der Königliche Administrator von Kmlwssen: hn M o elle r.

Der Pränumerationspreis dieses Amtsblatts beträgt

für 1 Exemplar Jahrgang Schreipapier 1s Tylr.

1 ' Druckpapier 1 Thlr,

Die Nummer 2 desselben Blattes enthält:

1) Reglement über die Anlegung und Führung ^der Stammrollen in den durch Gesetz vom 20. Sep­tember resp. 24. Dezember 1866 mit der Preußi­schen Monarchie vereinigten früheren Kurhessischen und Bayerischen Landestheilen;