Einzelbild herunterladen
 

SL

bitten zustehen, haben solche im erstgenannten Termine, bei Meidung der gemeinrechtlichen Nach­theils, dahier anzumelden und zu begründen.

Windecken am 12. Dezember 1866-

Königliches Justizamt. Schwarzenberg.

vt. Kah-ler.

Mcerholz. Erkenntniß wider die Militairpflichtigen:

1) Veorg Franz Karl Heinrich Bichl, Lau- renz Sohn, aus Horbach; 2) Friedrich Schil­ling, Peters Sohn, von Somborn.

Aus den Grund der amtlichen Bescheinigung der Verwaltungsbehörde zu Gelnhausen, wonach oben­genannte bei derRekrutirung im Jahre 1866 indem Aushebungstermine ungehorsam zurückgebliebene Militairpflichtigen auch auf die vorschriftsmäßig be« wirkte Ediktalladung binnen der bestimmten Frist nicht erschienen-sind, nach Ansicht bei §§. 68 und 69 des Rekrutirungsgesetzes vom 29. September 1848 werden dieselben nunmehr für ausgetretene Mili- tairpfüchtige erklärt und deshalb in Ermangelung veu Vermögen in eine sechsmonatlicher Gefängniß­strafe, sowie in die dahier entstandenen Kosten, von deren Erhebung jedoch vorerst abzustehen ist, verurtheilt. V. R. W.

Den Verurtheilten dient zur Nachricht, daß ihnen gegen dieses Erkenntniß nack §. 123, Abs. 2, des Str.-Pr.-Ges. vom 28. Oktober 1863, mit Ausschließung eines sonstigen Rechtsmittels, nur der an Fristen nicht gebundene und bei dem unterzeichneten Gerichte anzubringende Antrag auf Zurückziehung des Urtheils nach §. 71 des vor- bezeicknetcn Rekrutirungsgesetzes, oder auf Grund des Nachweises zustehe, daß die Voraussetzungen der Verurtheilung irrthümlich angenommen sind.

Meerholz am 22. November 1866.

Königlich Preußisches Justizamt. Fresenius.

Dieses Erkenntniß, welches bei Abwesenheit der Verurtheilten weder zu verkündigen noch zu be­händigen steht, wird mit dem Anfügen veröffent­licht, daß dasselbe acht Tage nach dem Datum Desjenigen Blattes, in welchem die zweite Ein- eückung zuletzt erfolgt, als publizirt gilt.

Meerholz am 18. Dezember 1866.

Königlich Preußisches Justizamt.

Fresenius.

vt. diolde.

Bruchköbel. Auf den Antrag eines Pfand» gläubigere sollen nachverzeichnete, auf den Namen >es Andreas Seibel, Jakob Sohn, in Bruch­köbel katastrirte, in dasiger Gemarkung gelegene Immobilien:

Brand vers.-Nr. 61:

Karte. «. R.

E. 191 - 5 h 194 - Uh

A. 379 35

0. 232 31

6. 226 4

V. 194 35

N. 252» 5 h

E. 120 10 h

B. x 7 I 4

C. 130 32

V. 106 29

Wohnhaus, Stall und Hofraum, in der Kirchgasse, an Kaspar ' Breitenstein 2r.

Land:

bei den Reußer 7 Morgen; am Koppelweg;

Grablaud, auf dem Wörtchen; auf das lange Loch; in der kleinen Leimenkaute; Gras- u. Baumstück, im unter­sten Breul;

Land, im Schlitzboden;

Land, beim Kreutzweg; Land, auf das lange Loch. G r a bland:

G. 216 3h auf dem Wörtchen; N. 252 5h in der kleinen Leimenkaute; C. 52 26 im Bücherfeld, zwangsweise verkauft werden und ist hierzu erster Termin auf

den 12. F e b r u a r, zweiter Termin auf

den 12. März und dritter Termin auf

den 9. April k. I., die. beiden ersten

Vormittags 10 bis 11 Uhr, an Gerichtsstelle, der letzte

Nachmittags 2 Uhr, in das Gemeindehaus zu Bruchköbel bestimmt

worden.

Pfandgläubiger haben ihre Ansprüche im ersten Termine, bei Mcioung des Ausschlusses, bezw. Benachrichtigung auf eigene Kosten, anzumelden und zn begründen.

Hanau am 18. Dezember 1866.

Königliches Justizamt II.

C ö ster.

vt. Calaminus, k. A.

5. Haitz. Ediktalladung.

Der seit vielen Jahren von Hause abwesende und seitdem verschollene Johannes Flach von Haitz, geboren im November 1796, oder auch dessen Er­ben und sonstigen Rechtsnachfolger, werden hier­durch öffentlich aufgefordert, sich zur Empfangnah­me des bisher kuratorisch verwalteten Vermögen- desselben innerhalb zwei Monaten dahier zu melden, widrigenfalls der gedachte Johannes Flach für todt erklärt und sein nachgelassenes Vermögen an die dahier aufgetretenen nächsten Verwandten ver­abfolgt werden wird.

Gelnhausen am 22. Dezember 1856.

Königliches Justizamt.

Heuser.

vt, Coch,