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B. Ausgabe.

1) Pensionen an Witwen und Waisen, und zwar: Thl. Sg. Hl.

a) rückständige von 1864 und früher . 1,057 1

b) für das Jahr 1865 au 380 Witwen und an die Waisen

von 14 verstorbenen Interessenten der Anstalt . . . 39,198 --Thl. Sg. Hl.

------------40,255 1

2) Besoldungen an die Mitglieder der Direktion, den Sekretär, den Kassirer und den Kontroleur der Anstalt . ........ 1,000

3) Sonstige Verwaltungskosten als: Vergütung an den Kassirer für das Geschäfts­lokal und für Schreibhülfe, für Schreibhülfe im Sekretariat, sowie für das Aktenheften; dem Aufwärter der Anstalt; für eine Untererhebung, Revisions­gebühr von der JahreSrechnung; für Buchbinderarbeit; Druckkosten; für Schreibmaterialien und sonstige Bedürfnisse, und zwar: Thl. Sg. Hl.

a) nachträglich für 1864 ........ 30 14

a) für daè Jahr 1865 ........ 508 18 3

. 539 2 3

4) Ausgeliehene Kapitalien........... 30,550 -

5) Zinsen von der Kaution des AufwärterS...... . 2

* i Ausgabe überhaupt . 72,346 8 3

Davon waren beim RechnungSschlusse noch unbezahlt und gehen als Schuld

der Anstalt in die nächste Rechnung über..... . 1,064 1-

Bleibt wirkliche Ausgabe . . . 71,282 2 3

und in Vergleichung mit der wirkliche» Einnahme von . . , 82,793 17 10

ein Bestand von . . . 11,511 15 7

Hiervon sind:

1) für da« Rechnungsjahr 1866 verausgabt worden . 9,989 4 7

2) baar zur Deckung der weiteren Ausgaben vorräthig geblieben . 1,522 11

Summawieoben . . 11,511 15 7

Cassel am 31. Dezember>1866.

Königliche Direktion der Civil-Witwen- und Waisenanstalt. Schröder. Arnold. Klingender.

Tt. Schwarzen berg.

6. Die auf Grund des Gesetze« vom 25. Oktober 1859 emi'tirten Fürstlich Schwarzburg-SonderS- hausenschen Kassenanweisungen zu 1 Thaler sollen gegen neue in gleichen Werthsabschnitten umge­tauscht werden. Demgemäß ist durch Bekannt­machung des Fürstlichen Ministeriums zu Sonders­hausen vom 12. November o. I. als präclusivische zwölfmonatliche Frist zum Umtausch der alten zur Einziehung bestimmten Kassenanweisungen der Zeitraum vom 1. Dezember 1866 bis zum 30. November 1867 festgesetzt worden, dergestalt, daß während der ersten neun Monaten dieser Frist die alten Kassenanweisungen, nach wie vor, bei allen Fürstlichen Kassen in Zahlung verwendet werden können, während der letzten drei Monate dagegen lediglich bei der Fürstlichen Staatshauptkasse zu Sondershausen zum Umtausch präsentirt werden müssen, nach Ablauf der gedachten zwölfmonat- lichen Frist aber ihre Gültigkeit verlieren und dagegen auch eine Berufung auf die Rechtswohl­that der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt findet.

Solches wird hierdurch zur Kenntniß des Pu­blikums gebracht.

Hanau am 5. Januar 1867.

Königliche Regierung.

Schenk zu Schweinsberg.

vt. v. Witzleben, k. A.

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs-'und Finanzdehörden.

1.

Bekanntmachung.

Es ist dahier die Stelle eines Wald- und Feldschützen erledigt. Bewerber um dieselbe wer­den aufgefordert, binnen 4 Wochen, unter Vorlage ihre Zeugnisse, dahier sich zu melden. Bockenheim am 22. Dezember. 1866.

Der Stadtvorstand: Becker.

vt Schäfer.

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