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b) einen alten Cassinetrock im Werthe von 20 Sgr., dem Christian Limburg aus Völkershausen gehörig;
c) einen grauen alten Cassinetrock im Werthe von 20 Sgr., dem Jakob Gebhard auS Heiligenstein gehörig,
in komplottmäßiger Bereinigung mit Valentin Pforr in der Weise entwendet zu haben, daß er den Pforr hob und dieser durch ein 5 Fuß vom Boden befindliches Loch einstieg;
2) zur oder um dieselbe Zeit ein dem Maurer Sebastian Bachmann gehöriges Beil rm Werthe von 20 Sgr., gestohlen zu haben, als Angeklagter zur mündlichen Verhandlung l. Sache aus den 8. März k. I., Vormittags r Uhr, in das Sitzungszimmer des hiesigen Obergerichts mit dem Bedeuten vorgeladen, daß nach §. 223 des Strafprozeßgesetzes vom 28. Oktober 1863 im Falle seines Ausbleibens die oben erwähnten Handlungen für bewiesen erklärt werden und die darnach verwirkte Strafe gegen ihn erkannt werden wird.
Demselben dient zugleich zur Nachricht, daß ihm als Vertreter der Obergerichtsanwalt Vietor dahier bestellt ist, welcher jedoch nach Vorschrift des obigen §., 223 nur über Wahrung der formellen Erfordernisse des Verfahrens unv über die Anwendung des Strafgesetzes gehört werden kann.
Fulda am 11. Dezember 1866.
Der Vorstand des Königlichen Obergerichts, Kriminalsenat.
Jäger.
3. Wind ecken. Wegen einer gegen den Kaufmann Karl Spielmann in Windecken ausgeklagten Forderung ist der Zwangsverkaus des demselben zugehörigen, in der Windecker Gemarkung belegenen Grundstücks:
Pmb. 357 1 V. lh Rth. Baumstück, auf dem Mühlberg, neben Johann Peter Menger und Michael Spielmann, stößt auf den Weg,
erkannt und zu dessen Vollziehung erster Berkaufs- Urmin auf
den 13. Februar k. I., eventuell zweiter und dritter auf den 13. März und d c n 10. April k. I., jedesmal
Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle bestimmt.
Zugleich werden Alle, welchen Pfandrechte an dem gcnanuwn Stück zustehen, ausgefordert, solche, bet Meldung des gemeinrechtlichen Nachtheils, im genanuten ersten Termine dahier anzumelden und zu begründen.
Windecken am 15. Dezember 1866.
Königliches Justizamt.
Schwarzenberg.
4. Ost heim. Wegen einer gegen Andreas Brust in Ostheiin ausgeklagten Forderung soll das demselben zugehörige ideelle Sechstheil an uachgenannten, in der Ostheimer Gemarkung belegenen Grundstücken, als:
Früheres Windecker Präsenz-Psasfen-Erblehngut, bestehend aus:
Pmb. V. R.
Aecker im Felde gegen Roßdof:
372 — 12| im Stadtergruud;
530 1 34 ‘ über dem Rommelsberg;
671 1 — am Butterstädterweg;
603 1 20 zieht übern Butterstädterweg;
750 1 10 am großen Acker, im Pfasfenboden;
750 — 30 am großen Acker, im Pfasfenboden; Aecker im Feld nach dem Altenhaagk:
41 1 E auf dem Steiubügel;
164 1 ’ vor dem Altenhaagk;
218 1 2| im i Munzert;
263 1 20* im Rombelsboden;
263 1 20 im Rombelsboden;
297 2 bj vor denn kleiner Halter;
297 1 5 daselbst.
Acker im Felde nach dem Kalkofen' 290 1 19sz im Rebling;
48 2 8 am Heldeuberger Weg;
48 1 10 am Heldenberger Weg;
292 1 21 £ im Rebling.
Wiese:
395 — 9s auf der Butterstadt.
K r a u t g a r t e n:
429 — 5 im Raineud, zwangsweise verkauft werden und ist hierzu erster Steigerungstermin aus
den 6. F e b r u a r, eventuell zweiter und dritter auf den 6. März und
3. April k. I., jedesmal
Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle bestimmt.
Alle, welchen Pfandrechte an genannten Immobilien zustehen, haben solche im erstgenannten Termine, bei Meldung des gemeinrechtlichen Nacktheils, dahier anzumelden und zu begründen.
Windecken am 12. Dezember 1866.
Königliches Justizamt.
L> ch w a r z e u b e r g.
vt. Kahler.'
5. Meerholz. Erkenntniß
Wider die Militairpflichtigen:
1) Georg Franz Karl^Heinrich B i e h^, Laurenz Sohn, aus Horbach; 2) Friedrich Schilling, Peters Sohn, von Somborn.
Auf den Grund der amtlichen Bescheinigung der Verwaltungsbehörde zu Gelnhausen, wonach obengenannte bei der Rekrutirung im Jahre 1866 in dem Aushebungstermine ungehorsam zurückgebliebene