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AMiliches Organ für Sksöt- unS LanSKrets Tansu.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit ^k^r'av v^v-

M. 303.

Freitag den 29. Dezember

1899

Amtliches.

SlceötKvois ^anau.

Unter Aufhebung der Polizeiverordnung vom 2. November 1897, betreffend die Reinigung der Bürgersteige von Schnee und Bestrenung derselben nach eingetretenem Glatteise mit Sand, Asche tc., wird für den Umfang des Stadtbezirks Hanau die nachstehende Polizeiverordnung erlassen.

T s Polizeiverordnung.

Auf Grund der §§ 5 nnd 6 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu­erworbenen Landestheilen, sowie des § 143 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Stadtraths für den Umfang des Stadtbez^s Hanau Folgendes verordnet:

8 1.

Jeder Besitzer oder Verwalter eines privaten oder öffent­lichen Gebäudes hat, soweit die Hofraithe mit Einschluß der Höfe und Gärten an Straßen oder öffentliche« Plätzen^liegt, den Bürgersteig nach jedem Schneefall sorgfältig vom Schnee reinigen und bei eingetretenem Glatteise in seiner ganzen Breite mit Sand, Asche oder einem anderen geeigneten Ma­terial bestreuen zu lassen.

Die gleichen Verpflichtungen hat jeder Besitzer eines Grundstücks bezüglich des längs desselben sich hinziehenden Trottoirs.

Bei aus Cementplatten hergestellten Bürgersteigcn hat sich die Reinigung auf ein leichtes Abkehren des frisch gefallenen Schnees zu beschränken.

An Kreuzstraßen müssen die Uebergänge über die Fahr­bahn in der Breite von 1,25 Meter (4 Fuß) von den an­stoßenden Hausbesitzern resp. Hausverwaltern ebenfalls bestreut werden.

Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr morgens und 8 Uhr abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der' ersten Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, in der ersten Stunde nach Tagesanbruch gestreut sein.

8 2.

Hinsichtlich der öffentlichen Plätze und der darüber gehen­den Wege liegt die Verbindlichkeit des Bestrebens bei Glatteis derjenigen Behörde ob, welche für Reinigung dieser Plätze zu sorgen hat.

Jngleichen haben diejenigen Behörden, denen die Unter­haltung der öffentlichen Brunnen obliegt, so oft als nöthig, vor denselben aufeisen und streuen zu lassen.

§ 3.

Bei eintretendem Thauwetter haben die Hausbesitzer bezw. die Hausverwalter das Eis in den Floßrinnen und vor den Häusern aufhauen und baldthunlichst abfahren zu lassen. Cementplattentrottoirs sind erst dann abzuräumen, wenn der entstandene Belag sich gelockert hat, auch darf die Abräumung nur durch stumpfe, zum Abkratzen geeignete Geräthschaften und nicht unter Anwendung von Spitzhaken, Stoßeisen, Aexten, Beilen oder ähnlichen Werkzeugen erfolgen. Das Eis darf nicht auf die Fahrbahn der Straße geworfen oder dort abgelagert, sowie nicht in die Straßeneinläufe der Neu- kanalisation geworfen bezw. eingekehrt oder auf den guß­eisernen Abdeckungen derselben abgelegt werden.

Aus dem Innern der Hofraithen darf kein Schnee oder Eis auf die Straße getragen werden, es sei denn, das gleich­zeitig das Abfahren desselben erfolgt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit einer Geldbuße bis zu 9 Mark oder verhältnißmäßiger Haft­strafe geahndet.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­öffentlichung in Kraft.

Hanau, am 8. Februar 1898.

Königliche Polizei-Direktion.

P 1332 v. Schenck.

^ta^Uirei^ ^banaxt.

Bekairutmachuugen des Oberbürgermeisteramtes. Bekanntmachung.

Der von uns genehmigte Entwurf zum Haushaltsplan der Schlachthofkasse für das Rechnungsjahr 1900 liegt vom ,30. Dezember d. Js. an 8 Tage lang im Rathhaus, Stadt- sekretariat, Zimmer Nr. 21, zur Einsicht der Gemeinde­

angehörigen offen.

Hanau, 29. Dezember 1899.

Der Magistrat.

Dr. Gebeschus.

20136

Ausschreiben.

Am 10. Dezember d. Js. wurde die Leiche eines un­bekannten Mannes aus bem Main gelandet. Die Leiche kann schon einige Zeit im Wasser gelegen haben und war ziemlich unkenntlich. Der Verstorbene war etwa 1,65 bis 1,70 m groß und 25 bis 30 Jahre alt. Er war mit dunklem Sack­anzug, buntem Hemd, Radfahrerunterhemd, schwarzer, langer Cravatte und ziemlich neuen Schnürstiefeln bekleidet.

Bei der Leiche wurde ein Portemonnaie mit 62,49 Mk. Inhalt, ein Kneifer, 1 weißes Taschentuch und zwei Ansichts­karten von Frankfurt a. M. gesunden.

Es wird ersucht, nach der Persönlichkeit des Ertrunkenen Nachforschungen anstellen und ein etwaiges Ergebniß hierher mittheilen zu wollen.

Frankfurt a. M., 14. Dezember 1899.

P 11752 Der Polizei-Präsident.

Dicnstnachlichlcn aus dem Kreise.

Gefunden: 1 neuer, schwarzer Damenregenschirm, am 23. d. Mts. abends auf dem Marktplatz am Rathhaus stehen geblieben.

Verloren: 1 goldene Brosche, 1 silberne Vorstecknadel mit Sternblume, 1 schwarzer Pelzboa.

Hanau den 29. Dezember 1899.

Ein Jahrhundert preußischer Steuer- politir.

Am Anfänge des Jahrhunderts wurden an direkten Steuern nur grundsteuerartige Abgaben unter verschiedenem Namen und eine Art von Kopffteuer erhoben. Der Schwer­punkt der Besteuerung lag in den indirekten Steuern und zwar weniger in den Zöllen, welche als Eingangs-, Aus­oder Durchgangsabgaben, zum Theil auch noch als Wege­oder Schutzgeld erhoben wurden, als in der unter dem Namen Accise zusammengefaßten umfangreichen Besteuerung des Jn- landskonsums. Nebenher liefen Monopol, Sportelen und Verkehrsabgaben mannigfacher Art.

Am Ende des Jahrhunderts überwiegt die direkte Steuer. Diese besteht in einer einheitlichen, nach der Leistungsfähigkeit abgestuften und nach einem sorgfältigen, auf gleichmäßige und vollständige Ermittelung des Einkommens berechneten Verfahren veranlagten Einkommensteuer, welche zum Zwecke der Erfassung der besonderen Steuerkraft des stmdirten Einkommens durch eine nach dem Vermögen be­messene Nebensteuer ergänzt wird. An indirekten Steuern besteht neben durchweg nicht zur Verzinsung des Anlage­kapitals ausreichenden Verkehrsabgaben eine gleichfalls meist nach der Leistungsfähigkeit abgestufte Stempelabgabe und eine Steuer von nicht in direkter Linie angefallenen Erbschaften.

Auf dem weiten Wege von dem äußerst verwickelten und unvollkommenen Steuersystem des 18. Jahrhunderts zu dem als mustergiltig anerkannten und vielfach als Vorbild benutzten Steuersystem der Gegenwart treten zwei Hauptetappen deut­lich hervor: die mit dem den Stein-Hardenbergischen Reform- plänen entsprechenden Edikte vom 27. Oktober 1810 über die Finanzen des Staates und die neuen Einrichtungen der Ab­gaben eingeleitete Neuordnung der gesammten Besteuerung in den Jahren 18181822 und die nach dem Plane des Finanz­ministers Dr. v. Miguel durchgeführte Reform der direkten Steuern in den Jahren 18911893.

Die beinahe 70jährigeZwischenperiode wird ausgefüllt zunächst von Bestrebungen, durch Einzelverbesserungen das bestehende Steuersystem nach den Bedürfnissen und Anschauungen der Zeit fortzubilden, später von Vorbereitungen für die bem« nächstige gründliche Reform derselben.

Nach einigen vergeblichen, weil zu doktrinären Versuchen, die in dem Edikte vom 27. Oktober 1810 entwickelten Grund­sätze in die Praxis einzuführen, erging zunächst daS Gesetz vom 26. Mai 1818 über den Zoll und die Ver­brauchssteuern an ausländischen Waaren und über den Verkehr zwischen den Provinzen des Staates, durch welches daS ganze Staatsgebiet als Zollinland erklärt und unter Proklamirung des Grundsatzes der Handelsfreiheit das Zollsystem eingeführt wurde, auf welchem später der Zollverein und daS Reich fortgebaut haben. Sodann wurden durch Gesetz vom 8. Februar 1819 die Verbrauchssteuern von Branntwein, Braumalz, Weinmost und TabakSblättern geregelt; es bildet die Grundlage der jetzigen Besteuerung des Branntweins, Bieres und Tabaks im Reiche ebenso wie das Gesetz vom 17. Januar 1820 die Grundlage der Reichsbesteuerung des Salzes.

Im Zusammenhänge mit der Neuordnung des Staats­haushalts und des Staatsschuldenwesens im Jahre 1820 ergingen sodann die Gesetze vom 30. Mai desselben Jahres wegen Einführung einer Klassensteuer, einer Schlacht- und Mahlsteuer und einer Gewerbesteuer, während die Grundsteuer unverändert erhalten blieb.

Die Klassensteuer, als deren Ersatz in einer Reihe größerer und mittlerer Städte die Schlacht- und Mahlsteuer dienen sollte, führte erstmalig durch Abstufung der Steuer nach der sozialen und wirthschastlichen Schichtung deS Volkes den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit durch, wenn auch in sehr unvollkommener, namentlich auch von dem späteren Kaiser Wilhelm I. im Staatsrathe scharf bemängelter Form. Auch das Gewerbesteuergesetz be­zweckte diesem Grundsätze einigermaßen gerecht zu werden, indem eS in sehr verschiedenen Formen unter Befreiung der Zwergbetriebe die Steuer nach dem Umfange des Betriebes abstufte. Das Stempelgesetz von 1822 bildete den Ab­schluß dieser Reihe von Gesetzen.

Die Aenderungen der 1820 eingeführten, für ihre Zeit mustergiltigen direkten Steuern, welche, nachdem Zölle und Verbrauchssteuern an das Reich abgegeben sind, den Haupt­stock der preußischen Staatssteuern bilden, sind sämmtlich von dem Gedanken der gleichmäßigen und gerechten Vertheilung der Steuerlast beherrscht. So wurde 1861 die Grund­steuer unter Fixirung eine» Gesammtertrages von zuletzt 40 Millionen Mark und Aufhebung der Steuerbefreiungen gegen Entschädigung einheitlich für die ganze Monarchie ge­regelt und eine in Perioden von 15 Jahren neu zu veran­lagende Gebäudesteuer von 4Prozent des Miethswerthes eingeführt. Bei der Gewerbesteuer wurde namentlich durch Einfügung einer besonderen Klasse A I in die Steuer vom Handel für eine stärkere Besteuerung der Großbetriebe gesorgt und sowohl zu diesem Zwecke als im Interesse der Vereinfachung diese Handelssteuer wiederholt auf andere Ge­werbebetriebe ausgedehnt. Auf die K l a s s e n st e u e r wurde durch Gesetz vom 1. Mai 1851 anstatt der obersten Stufe eine die Einkommen von über 3000 Mark gleichmäßig mit 3 Prozent belastende Einkommensteuer aufgesetzt. 18711873 wurde sodann die Klassensteuer unter Kontingentirung ihres Ertrages und Freilassung der Einkommen unter 420 Mark in eine nach unten abfallende Einkommensteuer ver­wandelt und die Schlacht- und Mahlsteuer auf­gehoben. Trotzdem brach sich bald darauf mehr uxb mehr bie Erkenntniß Bahn, daß eS einer vollständigen Neuord­nung der direkten Steuern bedürfen würde, um das Ziel einer gerechten nach der Leistungsfähigkeit bemessenen Besteuerung voll zu erreichen, zumal mit der Ausbildung des Reichssteuer- systems den direkten Steuern die steuerpolitische Rolle zufiel, im Interesse ausgleichender Gerechtigkeit für eine stärkere Be­lastung der stärkeren Schultern zu sorgen. Anfänglich kam es aber nur zu vergeblichen Anläufen, weil man zwar bie Ungerechtigkeit der Ertragssteuern einsah, sie aber nicht ganz entbehren zu können glaubte, mithin auf ihre Ergänzung durch eine Kapitalrentensteuer und Natural - Ueberwetfung eines Theiles der Grund- und Gebäudesteuer an die Ge- »m «uiging. ®e»f««i| wieju s«« »« aus diesem Gebiete konnte man sich zum Zwecke gleichmäßiger Er­fassung aller Zweige des Einkommens zur Einführung der Deklarationspflicht entschließen. , _

Nus dieser Periode des Experuuentirenv m von dauern­dem Werthe nur die Erhöhung der Befreiung^ Grenze von 420 auf 900 Mk. Einkommen durch das Gesetz vom ^6 März 1883, wodurch der steuerpolitische Gedanke, daü die 'Masse der ungelernten Arbeiter und die ihnen wirth- schaftlich gleich« breiten Schichten, also das Gros der Bevölfentim steuerfrei und bie Besteuerung aus bie besser gestellte Minderheit beschränkt sein soll, zur Durchführung kam.

AIs Minister Miguel beinernem Amtsantritt 1890 an die Neuordnung der direkten Steuern herantrat, fand er den Boden insoweit vorbereitet, als weitgehende Ueberem- stimmung über die Nothwendigkeit der Einführung der Deklarationspflicht und der Ermäßigung der Steuersätze für kleinere und mittlere Einkommen sowie über die Unzweck- mäßiqkcit der Einführung einer Kapitalrentensteuer und der Naturalüberweisung eine» Theiles der Ertragssteuern an bie Gemeinden bestand. Größere Schwierigkeiten bereiteten die Fragen ob die Steuersätze für die großen Einkommen zu er­höhen seien und wie bei Freigebrmg der Ertragssteuern für die Gemeinden die ergänzende Besteuerung des stmdirten Ein­kommens zu bewirken fei. Die erstere Frage wurde durch die 3niliatioe des Abgeordnetenhauses im Sinne der P r o- g r e s s i o n bis 4°/» für Einkommen von 100 000 Mk. aufwärts entschieden, die zweite Aufgabe im ersten Anläufe