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Hanauer Anzeiger Nr. 298.
Nr. 82
Donnerstag den 21. Dezember
1899.
Bekanntmachung.
Karte der großen Postdampfschifflinierr im Weltpostverkehr.
Die Karte der großen Postdampfschifflinien im Weltpostverkehr, welche zugleich ein Bild des gegenwärtigen Umfangs des Weltpostvereins liefert, ist im Reichspostamt im Maßstab 1 : 47 000 000 neu bearbeitet worden. Der in mehrfachem Farbendruck hergestellten Karte ist ein Verzeichniß der in Betracht kommenden Postdampfschifflinien, unter Angabe der den Betrieb wahrnehmenden Schifffahrtsgesellschaften, der Anlege- Häfen, der Entfernungen in Seemeilen von Hafen zu Hafen und der fahrplanmäßigen Ueberfahrtsdauer, beigegeben.
Die Karte kann im Wege des Buchhandels von der Ver- lagshandlung, dem Berliner Lithogr. ■ Institut (Julius Moser) in Berlin, ^V. Potsdamerstraße 110, zum Preise von 1,50 M. bezogen werden.
Der Staatssekretär des Reichspostamts.
von Podbielski.
Stadt- und Landkreis Hanau.
Durch Artikel 9 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche vom I0. Mai 1897, Reichsgesetzblatt Seite 437 ff. sind in die Rkichsgeiperbeordnung als § 15a folgende Vorschriften eingestellt worden:
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben, oder Gast- oder Schchukwirthschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren FMiliennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite, oder am Eingang des Ladens oder der Wirthschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirthschaft anzubringen; ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in Betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist.
Sind mehr als zwei Betheiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der Aufschrift an zugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Betheiligier andeutenden Zusatz ausgenommen werden.
Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle die Angabe der Namen aller Betheiligier anordnen.
Diese Vorschriften treten am 1. Januar 1900 in Kraft Ich mache hiermit mit dem Bemerken aufmerksam, daß Derjenige, welcher diesen Vorschriften zuwiderhandelt, nach 8 148 Nr. 14 der Gewerbeordnung (Art. 9 III des obengenannten Einführungsgesetzes) mit Geldstrafe bis zu
150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft wird.
Hanau den 16. Dezember 1899.
Der Königliche Landrath und Polizei-Direktor.
V 13096 v. S ch e n ck.
^anöUreio ^anaxx.
Bekanntmachungen des Königlichen Laudrathsamtes.
Den nachstehenden Erlaß des Herrn Ministers des Innern Dom 4. November d. J. bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Hanau, 14. Dezember 1899.
Der Königliche Landrath.
; V 13004 v. Schenck.
Gemäß Artikel 176 des Einführungsgesetzes zum Bürger- j lichen Gesetzbuch findet nach bem 1. Januar 1900 die i Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber nicht mehr statt Vorher erfolgte Außerkurssetzungen verlieren mit demselben Zeitpunkt ihre Wirksamkeit. Diese Bestimmungen sind von Wichtigkeit für alle Behörden und sonstige Institute, denen die Aufbewahrung von Vermögensbeständen obliegt, wie Sparkassen, Sterbe-, Aussteuer-, Pensions- und ähnlichen Kassen, indem nunmehr die Nothwendigkeit gegeben ist, für die sichere Aufbewahrung ihrer Werthpapiere in anderer Weise Sorge zu tragen als bisher. Ich weise daher darauf hin, daß die Aufbewahrung von Werthpapieren auf Grund der angeschlossenen Bedingungen bei der Königlichen Seehandlung in Berlin W. 56, Jägerstraße 21, erfolgen kann.
Berlin den 4. November 1899.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
J A 8657 v. Bischoffshausen.
An den Herrn Ober-Präsidenten zu Cassel.
Bedingungen
für den Geschäftsverkehr bei der Königlichen Seehandlung.
Geschäftslokal: Berlin W 56, Jägerstraße 21.
A. und B. rc.
C. Für die Aufbewahrung von W erth p ap ieren.
1. Die Seehandlung übernimmt für die sichere und getreue Aufbewahrung der ihr übergebenen Papiere die gesetzliche Gewähr und außerdem die Verpflichtung,
a. die in der Allgemeinen Verloosungstabelle des Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers während der Dauer der Aufbewahrung erscheinenden Ziehuugs- bezw. Verloosungslisten und Bekanntmachungen über Kündigung oder Konvertirung von Papieren nachsehen zu lassen und die danach zur Rückzahlung gelangenden Stücke zur Einlösung zu bringen, bezw. die beantragte Konvertirung zu besorgen, _
b. fällige Zins- und Gewinnantheilscheine, Letztere, soweit bezüglich Bekanntmachungen im Deutschen Reichs- und