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Hanaucr Llnzeiger Nr. 295.

Nr. 81. Moniaz btn 18. Dezember 1899.

Bekanntmachung.

Karte der grofreu Postdampfschiffliuien im Weltpostverkehr.

Die Karte der großen Postdamofschifflinien im Weltpost­verkehr, welche zugleich ein Bild des gegenwärtigen Umfangs des Weltpostvereins liefert, ist im Reichspostamt im Maßstab 1 : 47 000 000 neu bearbeitet worden. Der in mehrfachem Farbendruck hergestellten Karte ist ein Verzeichniß der in Be­tracht kommenden Postdampfschifflinien, unter Angabe der den Betrieb wahrnehmenden Schifffahrtsgesellschaften, der Anlege- Häfen, der Entfernungen in Seemeilen von Hafen zu Hafen und der fahrplanmäßigen Ueberfahrtsdauer, beigegeben.

Die Karte kann im Wege des Buchhandels von der Per- lagshandlung, dem Berliner Lithogr. Institut (Julius Moser) in Berlin, VL". Potsdamerstraße 110, zum Preise von 1,50 M. bezogen werden.

Der Staatssekretär des Reichspostamts. von Podbielski.

Bekanntmachung.

Vom 1. Januar 1900 ab sind im Verkehr mit den1 S trai ts-S et tl ements Werthbriefe zugelassen. Der )öchstbetrag der Werthangabe ist auf 1000 M. ( 1250 Fr. = 50 Pfund Sterling) festgesetzt.

Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.

______________von Podbielski.______________

Der Beginn des nächsten Kursus zur Ausbildung von Lehrschmiedemeistern an der Lehrschmiede zu Charlottenburg ist auf Dienstag den 2. Januar 1900 festgesetzt.

Anmeldungen sind an den Direktor des Instituts, Ober- Roßarzt a. D. Brand zu Charlottenburg, Spreestraße Nr. 42, zu richten.

Cassel, am 4. Dezember 1899.

Der Regierungs-Präsident.

A TI 13475 I. V.: von Bremer. _________

Stadt- and Landkreis Hanau.

Anträge auf Ertheilung der Genehmigung zum Betriebe von Gastwirthschaften, Schankwirthschaften, oder zum Klein­handel mit Branntwein oder Spiritus, sowie ferner zur ge­werbsmäßigen Veranstaltung von Singspielen, Gesangs- und deklamatorischen Verträgen, theatralischen Vorstellungen und Schaustellungen von Personen sind für die Folge bei den Ortspolizeibehörden einzureichen.

Die Einreichung hat daher fortan für den Bereich des Stadtkreises Hanau nicht mehr wie bisher bei dem Stadt- ausschuß, sondern bei der Kgl. Polizei-Direktion hierselbst zu erfolgen.

Den Anträgen ist eine Handzeichnung nebst Beschreibung von dem zum Betriebe des Gewerbes bestimmten Lokale in zwei Exemplaren beizufügen.

Die Beifügung kann unterbleiben, wenn die den nach­stehenden Vorschriften entsprechenden Unterlagen aus Anlaß Einer früher ertheilten Genehmigung bei der genehmigenden 'Behörde bereits vorhanden sind.

Aus den Vorlagen muß hervorgehen:

a) der vollständige Name, der Stand und der Wohnort des Antragstellers,

M b) die Bezeichnung des Grundstücks, auf dem das Lokal ; sich befindet, nach Ortschaft, Straße, Hausnummer oder in sonst ortsüblicher' Weise,

""c) die Lage, Beschaffenheit der zum Gewerbebetriebe be- 1 ^ stimmten Räume, insbesondere auch nach Flächen- M ' inhalt und Höhe, ferner die Zweckbestimmung der ein­zelnen Räume und deren Einrichtung im Allgemeinen. "s Für die Handzeichnung ist ein Maßstab zu wählen, welcher eine deutliche Anschauung gewährt; der Maßstab ist auf der Zeichnung einzutragen. Die Zeichnungen sind von dem An­tragsteller zu unterschreiben.

Hanau den 12. Dezember 1899.

Der Königliche Landrath und Polizei-Direktor.

P 11687 v. Schenck.

StaötUvsis -Aartdu.

Bekanntmachung.

Da zur Zeit immer noch Verstöße gegen die Reg.-Polizei- Verordnung vom 17.'2. 1881, betr. das gewerbmäßige Halten von Kostkindern, vorkommen, werden in Nachstehendem die wichtigsten Bestimmungen aus den einzelnen Paragraphen nochmals bekannt gemacht:

Personen, welche gegen Entgelt fremde, noch nicht sechs Jahre alte Kinder in Kost und Pflege nehmen wollen, be­dürfen dazu der Erlaubniß der Polizeibehörde.

Die Erlaubniß wird nur auf Widerruf und nur solchen Frauenspersonen ertheilt, welche nach ihren persönlichen Verhältnissen und nach der Beschaffenheit ihrer Wohnungen geeignet erscheinen, eine solche Pflege zu übernehmen. Die einzelnen in Pflege genommenen Kinder sind bei der unterzeichneten Stelle binnen drei Tagen nach der Aufnahme, anzumelden und, wenn das Pflege­verhältniß aufgegeben wird oder das Pflegekind stirbt, binnen gleicher Frist abzumelden.

Bei den Meldungen ist

a) der Name des in Pflege genommenen KindeS, sowie Ort und Tag der Geburt;

b) Name, Stand und Wohnung seiner Eltern, bei un­ehelichen Kindern Name, Stand und Wohnung der Mutter, sowie des Vormundes, und

c) Name, Stand und Wohnung der Kostgeberin genau anzugeben und erforderlichen Falls amtliche Nach« Weisung darüber vorzulegen.

Die ertheilte Erlaubnis erlischt bei etwaigem Wohnungswechsel der Kostgeberin. Vor solchem Wechsel ist daher die Erlaubniß zur Fortsetzung des Pflege­verhältnisses nachzusuchen.

Die Erlaubniß wird zurückgenommen, wenn die Kostgeberin die ihr obliegenden Pflichten gegen das Pflegekind vernach­lässigt und insbesondere diesem die erforderliche Nahrung und Pflege nicht gewährt, oder wenn sonst eine für das Pflegekind