£kra«we*ü» Prets:
ZäMch 9 M.
MSHrl. 4 JUSO 4. victt-tjährtich
2 ^ 25 -A
Mk auswärtige Bettratten mit da»
Po-austchtatz.
Die einzelne
Kammer kostet 10 *
AmMchss Okgsn für $M5f~ unS LsnSKreis Hsusu.
EinrLSung». gebühr
für Stadt- und Land» freie Hanau 10 ^ die 4g^p«ttene Garrnond- zetle oder deren Raum, für Auswärts 15 ^.
Im Reklamencheil die Seile 26 4 tür
Auswärts 30 ^.
Grschsist täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage
Nr. 285.
Mittwoch den 6. £ryi*r
1899
Hierz« „Amtliche Beilage" Nr. ^8.
Amtliches. ^taöt&rci# 4>anart.
Der zwei Ochsen, welche am 4. d. Mts. im hiesigen Schlachthofe abgeschlachtet wurden, wurde die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt.
Hanau den 5. Dezember 1899.
Königliche Polizei-Direktion.
P 11237 I. B.: Gras v. Unruh.
.tpfaötit reist 4banau.
Bekanutmaclullgeu des OberbürgermeisteraNtes.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 4 und 17 der Wahlordnung für die Handwerkskammer hierselbst und ihren Gesellenausschuß vom 17. August d. J. — Amtsblatt Seite 266 — habe ich zum Zweck der Wahl den Bezirk der Kammer in folgende Wahlbezirke eingetheilt: Zahl der
I. Wahlbezirk für die Innungen. *u Venreier.^"
1) Fürstenthum Waldeck 1
2) Stadt- und Landkreis Cassel, welcher in folgende 5 Wahlabtheilungen zerfallt, von denen jede ein Mitglied und einen Ersatzmann zu wählen hat 5 a. für das Bauhandwerk, umfassend die Zwangsinnungen der Maurer und Steinhauer, der Dachdecker, der Zimmerer und der Maler und Weißbinder,
b. für die Metall- rc. Arbeiter, umfassend die Innungen der Schlosser, der Gold- und Silberarbeiter, der Klempner, der Schmiede und der Schornsteinfeger,
e. für das Bekleidungsgewerbe, umfassend die Innungen der Schneider, der Schuhmacher, der Perrückenmacher und Friseure, sowie der Friseure, Barbiere und Perrückenmacher,
d. für das Ernährungsgewerbe, umfassend die Innungen der Bäcker und der Fleischer,
e. für die Holz- rc. Arbeiter, umfassend die Innungen der Wagner, der Schreiner und der Buchbinder,
3) die Kreise Hofgeismar, Wolfhagen und Frankenberg 3
4) die Kreise Witzenhausen und Eschwege 2
5) die Kreise Messungen, Homberg und Fritzlar 2
Zahl der zu wählenden Vertreter.
6) die Kreise Marburg, Kirchhain und Ziegenhain 2
7) die Kreise Rotenburg, Hersfeld und Hünfeld 1
8) die Kreise Fulda, GerSfeld und Schlüchtern 1
9) die Kreise Gelnhausen, Hanau Stadt und Land 1
II. Wahlbezirk für die Gewerbe- rc. Vereine.
1) Nördlicher Wahlbezirk, umfassend das Fürstenthum Waldeck, den Stadt und Landkreis Cassel, die Kreise Wolfhagen und Hofgeismar 1
2) Westlicher Wahlbezirk, umfassend die Kreise Homberg, Fritzlar, Frankenberg, Marburg, Kirch- hain und Ziegenhain 1
3) Oestlicher Wahlbezirk, umfassend die Kreise Eschwege, Witzenhausen, Rotenburg, Hersfeld und Messungen 1
4) Südlicher Wahlbezirk, umfassend die Kreise Hanau Stadt und Land, Gelnhausen, Schlüchtern, Fulda, Gersfeld und Hünfeld 1
Bemerkungen. Da in dem östlichen Wahlbezirke zur Zeit Gewerbevereine nicht bestehen, ist der Verireler desselben für dieses Mal in dem nördlichen Wahlbezirk, welcher die meisten Gewerbevereine zählt, zu wählen.
III. Wahlbezirke für die Gesellenausschüsse.
1) den Stadt- und Landkreis Cassel 1
2) die Kreise Hofgeismar, Wolfhagen, Frankenberg, sowie das Fürstenthum Waldeck 1
3) die Kreise Eschwege und Witzenhausen 1
4) die Kreise Messungen, Fritzlar und Homberg 1
5) die Kreise Marburg, Kirchhain und Ziegenhain 1
6) die Kreise Rotenburg, Hersfeld, Hünfeld, Fulda und Gersfeld 1
7) die Kreise Gelnhausen, Schlüchtern und Hanau Stadt und Land 1
Für die nächste Wahlperiode behalte ich mir nach Anhörung der Handelskammer eine anderweite Eintheilung der Wahlbezirke vor. (A. 11. 13344.) Cassel, am 28. November 1899.
Der Regierungs-Präsideut. Trott zu Solz.
Wird hiermit zur Kenntniß gebracht.
Hanau den 4. Dezember 1899.
Der Magistrat.
Dr. G e b e s ch u s. 18988
Bekanntmachung.
Alle Diejenigen, welche seit dem 1. April 1896 durch schriftliche Verträge oder Briefwechsel inländische unbewegliche Sachen verpachtet, afterverpachret, vermiethet, aftervermiethet
oder zur antichretischen Nutzung überlassen oder dadurch vereinbart haben, daß das Pacht-, Mieths- u. s. w. Verhältniß unter bestimmten Voraussetzungen — z. B. bei nicht erfolgter Kündigung — als verlängert gelten solle, sind, wenn der Pacht- oder Miethszins bezw. die Nutzung nach der Dauer eines Jahres berechnet, mehr als 300 Mk. beträgt, ohne Rücksicht auf die Dauer des Vertragsverhältnisses nach § 48 a des Tarifs zu dem Stempelsteuer-Gesetz vom 31. Juli 1895 (G. S. S. 413) verpflichtet, behufs Verwendung des gesetzlichen Stempels bis zum Ablauf des Monats Januar 1900 demjenigen Königlichen Hauptsteuer-Amte oder Steuer-Amte, in dessen Geschäftsbezirk die betr. Pacht-, Mieth- rc. Gegenstände sich befinden, oder einem benachbarten Stempelvertheiler Verzeichnisse der von ihnen abgeschlossenen Pacht-, Afterpacht-, Mieths-, Aftermieths- und antichretischen Verträge einzu- reichen. Formulare zu diesen Verzeichnissen können von allen Steuerstellen und Stempelvertheilern unentgeltlich bezogen werden.
Die Verzeichnisse, welche am Schluß mit der vorgeschriebenen Nichtigkeitsversicherung zu versehen sind, können auch durch Beauftragte oder Vertreter aufgestellt werden; doch bleiben die eigentlich Verpflichteten für die gesetzlichen Siempelabgaben sowie für die verwirkten Strafen persönlich verhaftet.
Die Stempelpflicht wird dadurch erfüllt, daß die Verpflichteten oder deren Beauftragte unter Zahlung des Stempel- betrages die ausgefüllten und mit der Richtigkeitsversicherung .wersehenen Verzeichnisse den zuständigen Steuerstellen einreichen oder mit eingeschriebenem Brief durch die Post einsenden oder die in den Verzeichnissen zu machenden Angaben vor der zuständigen Steuerbehörde zu Protokoll erklären."
Den gesetzlichen Stempel, welcher für jedes Jahr nach der Dauer des Vertragsverhältnisses in demselben zu berechnen ist und Vio vom Hnndert des Pacht-, Mwthzinses, der antichretischen Nutzung beträgt, können die Steuerpflichtigen für mehrere Jahre im Voraus entrichten.
Die zur Führung der Verzeichnisse Verpflichteten haben dieselben nach der Abstempelung 5 Jahre lang aufzubewahren. Doch können sie deren amtliche Aufbewahrung beantragen und wird ihnen in diesem Falle auf Verlangen Empfangsbescheinigung ertheilt.
• Zuwiderhandlungen werden nach §§ 17 und 18 des Stempelsteuergesetzes geahndet.
Hanau den 4. Dezember 1899.
Königliches Haupt-Steuer-Amt.________18982
LiMusäNiSlei aus dem Straft
Gefunden: 1 Peitsche, 1 Herrenmanschette mit Perl- mutterknopf, 1 brauner Krimmerhandschuh (linker).
Zugelaufen: 1 gelber Rattenpinscher (Bastard).
e^uilh'ton.
St. Nikolaustag.
Kulturgeschichtliche Skizze von L. v. Aue.
(Nachdruck verboten.)
St. Nikolaus! Welch' süße, angenehme Erinnerungen aus fernen, längst vergangenen Tagen weckt dieser Tag in unserer Brust! Gibt es doch nächst dem lieblichen Weihnachtsfeste mit seinem strahlenden Lichterbaume und den Gaben für jung und alt, im ganzen Jahr kein Fest, das auf das kindliche Gemüth einen so tiefen nachhaltigen Eindruck ausübt wie das des heiligen Nikolaus!
Der heilige Nikolaus war Bischof von Mpra in,Kleinasien, als welcher er im Jahre 343 starb. Er soll sich zu seinen Lebzeiten durch große Liebe zu den Kindern ausgezeichnet haben, deshalb ist auch der Tag, der chm seinen Namen verdankt, (6. Dezember), vorwiegend ein Fest für die Kinderwelt. Schon Wochen und Monate vor diesem Feste gelten alle Gedanken und Wünsche der Jugend dem heiligen Nikolaus, von Niemand hört sie lieber als vom „heiligen Mann". Wie sind die Kleinen bestrebt, gehorsam und brav zu sein, um sich die Gunst des Heiligen zu erringen! „Der heilige Mann sieht es!" Das genügte, um jede kindliche Unart zu unterdrücken. Gelegentlich dürfen die Kleinen auch ihre Wünsche äußern. Sind diese zu unbescheiden, dann wird ihnen bedeutet, „der hl. Mann wolle es nicht haben," oder „er habe in diesem Jahre so viele Kinder zu besuchen". Gar zu träge schleicht die Zeit dahin. Endlich aber ist der Vorabend des heiß ersehnten Tages gekommen und die frohe Erwartung der kleinen Schaar auf's Höchste gestiegen. Da klingelt es in unmittelbarer Nähe des Hauses, und aus frommem Kindermunde schallt es:
„Heil'ger Niklas, ich bitt’ Dich gar jehr,
In unserm Hause auch einkehr'.
Schenk' Aepfel und Nüsse und Kleider und Schuh'
Und noch viel süße Sachen dazu;
Dann will ich lernen wohl
Und fromm sein, wie ich soll."
Die Hoffnung der Kleinen wird nicht getäuscht. Die Thür öffnet sich, und ganz vermummt, mit langem, weißem Bart, angethan mit einem langen, weilen Mantel, auf dem Kopfe einen mächtigen Hut, in der Rechten einen großen Pilgerstab, woran eine Ruthe für böse Kinder hängt, in der Linken einen Korb mit Aepfeln, Nüssen und Leckereien für brave Kinder, tritt Knecht Ruprecht, der Begleiter des heiligen Nikolaus, ein. Athemlose Stille herrscht unter der sonst so lauten Schaar. Mit den Worten: „Sind die Kinder auch recht brav und folgsam gewesen?" wendet sich der Eingetretene an die Mutter, und dann müssen die Kleinen ein hübsches Gebetchen hersagen. Ist alles zur Zufriedenheit des Gestrengen ausgefallen, dann öffnet er seinen Sack, um seine Gaben an das junge Völkchen auszutheilen. Dem kleinen Wicht schenkt er Aepfel und Nüsse, hängt ihm die längst gewünschte Trommel um und pfropft seine Hände voll Süßigkeiten. Die größeren Kinder, von der Atutter gelobt, erhalten Bücher und allerlei nützliche Sachen. Ist die Bescheerung zu Ende, dann setzt Knecht Ruprecht, nachdem er die heiligsten Versprechungen der Kinder, auch in Zukunft recht brav und folgsam zu sein, entgegengenommen hat, seine Wanderung fort, und Alles athmet erleichtert auf. Und nun geht es an die Arbeit; beim in der Nacht wird der hl. Mann selbst kommen. Auf einem langen Tische wird eine Reihe Schüsseln, für jedes Kind eine, ausgestellt und in jeder Schüssel liegt ein Briefchen, das viele Wünsche enthält. Und damit der Esel des hl. Nikolaus, ermüdet und erschöpft von dem weiten Ritt, seinen Hunger stillen kann, vergißt man auch nicht, vor der Hausthür ein Bündelchen Heu niederzulegen, das am anderen Morgen auch
richtig verschwunden ist. Sind alle Vorbereitungen getroffen, dann geht das kleine Volk zu Bett, heute früher als sonst, damit der hl. Mann nicht gestört werde. Aber der Schlaf will nicht kommen. Voll Aufmerksamkeit horchen die Kleinen hinaus in die stille Nacht, ob sie den hl. Nikolaus nicht kommen hören. Und wenn endlich doch die müden Augenlider sich schließen, dann umgaukelt sie der Traumgott mit süßen Träumen, in welchen sie den sehnlichst Erwarteten mit all den gewünschten Herrlichkeiten erblicken. Am anderen Morgen aber herrscht lauter Jubel. Man muß hundert Augen haben, um Alles zu schauen, was der heilige Mann in nächtlicher Stunde gebracht hat: neue Kleider, Bücher, Bilderbogen, Schulsachen, Aepfel, Nüsse, Spielsachen, Lebkuchen und andere Leckereien. Schau nur diese glückstrahlenden Gesichter! Höre dieses Stimmengewirr, diese lauten Rufe des .Staunens und der Bewunderung! Und nicht müde werden diese kleinen Plappermäulchen, immer wieder lieb Mütterchen zu fragen, wann denn der hl. Mann gekommen sei, wie er ausgesehen und was er alles gesprochen habe. Mit den Gefühlen innigster Dankbarkeit flauen die Kleinen hinauf gen Himmel, wohin der heilige Mann zurückgefahren, und nun geht's zum Hause der Großmutter, des Onkels oder der Tante. Auch hier hat der hl. Nikolaus sein Füllhorn ausgeschüttet, sodaß die Freude der kleinen Schaar keine Grenzen kennt. „Der hl. Mann hat mich lieb", frohlockt der Kleine, „darum hat er mir so viel Schönes gebracht!"
Doch nur dann, wenn die Kinder recht fleißig und folgsam gewesen sind, werden sie von Ruprecht und dem hl. Mann so reich bedacht. Im anderen Falle aber gibt ersterer den Eltern statt der erwarteten Geschenke die Ruthe mit der Mahnung, sie ja nicht zu sparen. Die bösen Buben müssen sich versöhnen, das lügenhafte Mädchen hat Gott und die Eltern um Verzeihung zu bitten. Und Alle geloben gerne